November 2012 - Zerb
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Rechtsprechung<br />
3. Weitere Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines<br />
psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der<br />
Testierfähigkeit des Erblassers, sind nicht veranlasst.<br />
Die Testierfähigkeit setzt nach allgemeiner Meinung die Vorstellung<br />
des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet<br />
und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen<br />
aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein klares<br />
Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen<br />
haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen<br />
und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroff enen ausüben.<br />
Das umfasst auch die Gründe, die für und gegen die<br />
Anordnungen sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil<br />
muss der Testierende grundsätzlich frei von Einfl üssen Dritter<br />
handeln können. Das schließt nicht aus, dass er Anregungen<br />
Dritter aufnimmt und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner<br />
letztwilligen Verfügung umsetzt.<br />
Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben<br />
sind, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur. Sie lässt sich nach<br />
ständiger Rechtsprechung zwar in der Regel nur mithilfe eines<br />
psychiatrischen Sachverständigen beantworten. Allerdings ist<br />
die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur dann erforderlich,<br />
wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht,<br />
an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung<br />
zu zweifeln (vgl. BayObLG, Beschluss vom<br />
19.4.2000 – 1Z BR 159/99 – juris Rn 23 ff ; OLG Rostock,<br />
Beschluss vom 5.6.2009 – 3 W 47/09 – juris Rn 8; Senatsbeschluss<br />
vom 12.3.<strong>2012</strong> – 6 W12/12; Staudinger/Baumann,<br />
BGB, 2003, § 2229 BGB Rn 49 ff ; MüKo- BGB/Hagena, 5.<br />
Aufl . 2010, § 2229 BGB Rn 58 f).<br />
Der Senat stimmt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens<br />
und nach Würdigung der in der Beschwerdeinstanz<br />
durchgeführten weiteren Beweisaufnahme dem Nachlassgericht<br />
darin zu, dass es an Anhaltspunkten fehlt, die Anlass zu<br />
Leitsatz<br />
310<br />
ZErb 11/<strong>2012</strong><br />
Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung<br />
des Testaments vom xx.5.2009 geben. Dem fortgeschrittenen<br />
Krankheitsstadium des Erblassers kommt für sich genommen<br />
nicht einmal Indizwirkung zu. Die Stellungnahme des Notars<br />
belegt demgegenüber, dass der Erblasser uneingeschränkt zur<br />
Willensbildung in der Lage war und die im Testament niedergelegten<br />
letztwilligen Verfügungen auch seinem eigenen Willen<br />
entsprachen. Letzteres wird zusätzlich durch die Stellungnahme<br />
des Rechtsanwalts R. untermauert.<br />
Inwiefern den Krankenunterlagen bei der K. etwas zur Verfassung<br />
des Erblassers bei Testamentserrichtung zu entnehmen<br />
sein könnte, was über die Stellungnahme des Hausarztes hinausgeht,<br />
erschließt sich dem Senat nicht. Soweit die Beschwerdeführerinnen<br />
schließlich auf „das bestimmende Vorgehen“ der<br />
Beteiligten zu 2) verweisen, handelt es sich um eine nicht durch<br />
Tatsachen gestützte Spekulation, die im Übrigen völlig ausblendet,<br />
dass (wie die Schilderung des Rechtsanwalts R. zeigt)<br />
der Erblasser die letztlich von ihm getroff enen erbrechtlichen<br />
Regelungen bereits seit längerer Zeit plante. Dass die Beteiligte<br />
zu 2) naturgemäß ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse<br />
hatte, unterscheidet den vorliegenden Fall in keiner Weise vom<br />
Durchschnittsfall der inzwischen häufi g anzutreff enden nichtehelichen<br />
Lebensgemeinschaft, in der eine – häufi g von den<br />
Partnern gewünschte – erbrechtliche Absicherung der Partnerin<br />
bzw. des Partners nur im Wege eines Testaments erreicht<br />
werden kann. Es besagt außerdem nichts über die hier allein<br />
relevante Testierfähigkeit des Erblassers.<br />
(...)<br />
Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die<br />
Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die<br />
Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen<br />
Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts<br />
(§ 70 Abs. 2 FamFG).<br />
Beginn der Ausschlussfrist gem. § 2325 Abs. 3 BGB bei<br />
vorbehaltenem Wohnungsrecht<br />
Landgericht Rottweil, Urteil vom 21. April 2011 – 3 O 83/10 (rechtskräftig)<br />
Es liegt keine wesentliche Weiternutzung des verschenkten Gegenstands vor, der die Ausschlussfrist des § 2325 Absatz 3 BGB<br />
hindern würde, wenn das im Übergabevertrag vorbehaltene Wohnungsrecht für die Übergeberin nur ca. 11 % der Gesamtfl äche<br />
des verschenkten Gegenstands ausmacht.<br />
Tatbestand<br />
Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht gegenüber den<br />
Beklagten einen Wertermittlungsanspruch geltend. Die Klägerin<br />
ist Alleinerbin des am xxx 2010 verstorbenen ursprünglichen<br />
Klägers A (vgl. Erbvertrag vom xxx).<br />
Am 1. Januar 2008 verstarb die Mutter des verstorbenen Ehemanns<br />
der Klägerin und der Beklagten, Frau Ida R., zuletzt<br />
wohnhaft in xxx. Erben zu je ein Viertel wurden die Beklagten<br />
(vgl. Eröff nungsniederschrift des Notariats xxx mit Anlagen).<br />
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