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November 2012 - Zerb

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Rechtsprechung<br />

3. Weitere Ermittlungen, insbesondere die Einholung eines<br />

psychiatrischen Sachverständigengutachtens zur Frage der<br />

Testierfähigkeit des Erblassers, sind nicht veranlasst.<br />

Die Testierfähigkeit setzt nach allgemeiner Meinung die Vorstellung<br />

des Testierenden voraus, dass er ein Testament errichtet<br />

und welchen Inhalt die darin enthaltenen letztwilligen Verfügungen<br />

aufweisen. Er muss in der Lage sein, sich ein klares<br />

Urteil darüber zu bilden, welche Tragweite seine Anordnungen<br />

haben, insbesondere welche Wirkungen sie auf die persönlichen<br />

und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroff enen ausüben.<br />

Das umfasst auch die Gründe, die für und gegen die<br />

Anordnungen sprechen. Nach seinem so gebildeten Urteil<br />

muss der Testierende grundsätzlich frei von Einfl üssen Dritter<br />

handeln können. Das schließt nicht aus, dass er Anregungen<br />

Dritter aufnimmt und sie kraft eigenen Entschlusses in seiner<br />

letztwilligen Verfügung umsetzt.<br />

Die Frage, ob die Voraussetzungen der Testierfähigkeit gegeben<br />

sind, ist im Wesentlichen tatsächlicher Natur. Sie lässt sich nach<br />

ständiger Rechtsprechung zwar in der Regel nur mithilfe eines<br />

psychiatrischen Sachverständigen beantworten. Allerdings ist<br />

die Hinzuziehung eines Sachverständigen nur dann erforderlich,<br />

wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte Anlass besteht,<br />

an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der Testamentserrichtung<br />

zu zweifeln (vgl. BayObLG, Beschluss vom<br />

19.4.2000 – 1Z BR 159/99 – juris Rn 23 ff ; OLG Rostock,<br />

Beschluss vom 5.6.2009 – 3 W 47/09 – juris Rn 8; Senatsbeschluss<br />

vom 12.3.<strong>2012</strong> – 6 W12/12; Staudinger/Baumann,<br />

BGB, 2003, § 2229 BGB Rn 49 ff ; MüKo- BGB/Hagena, 5.<br />

Aufl . 2010, § 2229 BGB Rn 58 f).<br />

Der Senat stimmt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens<br />

und nach Würdigung der in der Beschwerdeinstanz<br />

durchgeführten weiteren Beweisaufnahme dem Nachlassgericht<br />

darin zu, dass es an Anhaltspunkten fehlt, die Anlass zu<br />

Leitsatz<br />

310<br />

ZErb 11/<strong>2012</strong><br />

Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers bei Errichtung<br />

des Testaments vom xx.5.2009 geben. Dem fortgeschrittenen<br />

Krankheitsstadium des Erblassers kommt für sich genommen<br />

nicht einmal Indizwirkung zu. Die Stellungnahme des Notars<br />

belegt demgegenüber, dass der Erblasser uneingeschränkt zur<br />

Willensbildung in der Lage war und die im Testament niedergelegten<br />

letztwilligen Verfügungen auch seinem eigenen Willen<br />

entsprachen. Letzteres wird zusätzlich durch die Stellungnahme<br />

des Rechtsanwalts R. untermauert.<br />

Inwiefern den Krankenunterlagen bei der K. etwas zur Verfassung<br />

des Erblassers bei Testamentserrichtung zu entnehmen<br />

sein könnte, was über die Stellungnahme des Hausarztes hinausgeht,<br />

erschließt sich dem Senat nicht. Soweit die Beschwerdeführerinnen<br />

schließlich auf „das bestimmende Vorgehen“ der<br />

Beteiligten zu 2) verweisen, handelt es sich um eine nicht durch<br />

Tatsachen gestützte Spekulation, die im Übrigen völlig ausblendet,<br />

dass (wie die Schilderung des Rechtsanwalts R. zeigt)<br />

der Erblasser die letztlich von ihm getroff enen erbrechtlichen<br />

Regelungen bereits seit längerer Zeit plante. Dass die Beteiligte<br />

zu 2) naturgemäß ein entsprechendes wirtschaftliches Interesse<br />

hatte, unterscheidet den vorliegenden Fall in keiner Weise vom<br />

Durchschnittsfall der inzwischen häufi g anzutreff enden nichtehelichen<br />

Lebensgemeinschaft, in der eine – häufi g von den<br />

Partnern gewünschte – erbrechtliche Absicherung der Partnerin<br />

bzw. des Partners nur im Wege eines Testaments erreicht<br />

werden kann. Es besagt außerdem nichts über die hier allein<br />

relevante Testierfähigkeit des Erblassers.<br />

(...)<br />

Die Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen. Weder hat die<br />

Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die<br />

Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen<br />

Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts<br />

(§ 70 Abs. 2 FamFG).<br />

Beginn der Ausschlussfrist gem. § 2325 Abs. 3 BGB bei<br />

vorbehaltenem Wohnungsrecht<br />

Landgericht Rottweil, Urteil vom 21. April 2011 – 3 O 83/10 (rechtskräftig)<br />

Es liegt keine wesentliche Weiternutzung des verschenkten Gegenstands vor, der die Ausschlussfrist des § 2325 Absatz 3 BGB<br />

hindern würde, wenn das im Übergabevertrag vorbehaltene Wohnungsrecht für die Übergeberin nur ca. 11 % der Gesamtfl äche<br />

des verschenkten Gegenstands ausmacht.<br />

Tatbestand<br />

Die Klägerin macht aus übergegangenem Recht gegenüber den<br />

Beklagten einen Wertermittlungsanspruch geltend. Die Klägerin<br />

ist Alleinerbin des am xxx 2010 verstorbenen ursprünglichen<br />

Klägers A (vgl. Erbvertrag vom xxx).<br />

Am 1. Januar 2008 verstarb die Mutter des verstorbenen Ehemanns<br />

der Klägerin und der Beklagten, Frau Ida R., zuletzt<br />

wohnhaft in xxx. Erben zu je ein Viertel wurden die Beklagten<br />

(vgl. Eröff nungsniederschrift des Notariats xxx mit Anlagen).<br />

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