November 2012 - Zerb
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Rechtsprechung<br />
der Erblasser zur Zeit seines Todes entsprechend § 121 Nr. 4<br />
BewG am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft<br />
beteiligt war.<br />
Betriebsstätte ist nach § 12 Satz 1 AO jede feste Einrichtung<br />
oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als<br />
Betriebsstätte ist gemäß § 12 Satz 2 Nr. 1 AO insbesondere<br />
auch die Stätte der Geschäftsleitung anzusehen. Diese Begriff sbestimmung<br />
gilt auch für den Begriff der Betriebsstätte iSd<br />
§ 121 Nr. 3 Satz 2 BewG (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1996<br />
II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12).<br />
Die feste Einrichtung oder Anlage muss dem Gewerbebetrieb<br />
unmittelbar dienen. Der Betriebsinhaber muss die tatsächliche<br />
Verfügungsgewalt über die betrieblichen Einrichtungen oder<br />
Anlagen haben. Diese Verfügungsmacht darf nicht nur von<br />
vorübergehender Art sein (BFH-Urteile vom 3. Februar 1993<br />
I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; in BFHE<br />
181, 356, BStBl II 1997, 12, und vom 4. Juni 2008 I R 30/07,<br />
BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922).<br />
Eine hinreichende Verfügungsmacht besteht nur dann, wenn<br />
der Steuerpfl ichtige eine Rechtsposition innehat, die ihm ohne<br />
seine Mitwirkung nicht mehr ohne Weiteres entzogen oder die<br />
ohne seine Mitwirkung nicht ohne Weiteres verändert werden<br />
kann. Ob sie auf Eigentum oder auf einer entgeltlichen oder<br />
unentgeltlichen Nutzungsüberlassung beruht, ist gleichgültig.<br />
Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse<br />
eines anderen sowie eine rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit<br />
genügen jedoch nicht. Die infrage kommende Rechtsposition<br />
muss allerdings weder ausdrücklich vereinbart noch<br />
auf einen bestimmten Raum oder Arbeitsplatz bezogen sein;<br />
es genügt vielmehr, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen<br />
ist, dass dem Unternehmer irgendein für seine Tätigkeit<br />
geeigneter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht.<br />
Für die Begründung einer Betriebsstätte ist letztlich entscheidend,<br />
ob eine unternehmerische Tätigkeit in einer Geschäftseinrichtung<br />
oder Anlage mit fester örtlicher Bindung ausgeübt<br />
wird und sich in der Bindung eine gewisse „Verwurzelung“ des<br />
Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen<br />
Tätigkeit ausdrückt (BFH-Urteil in BFHE 222, 14,<br />
BStBl II 2008, 922, mwN).<br />
Der Besitz von Grundstücken oder Gebäuden allein reicht<br />
indes nicht, um eine Betriebsstätte zu begründen. Hinzukommen<br />
muss vielmehr, dass dort eine eigene gewerbliche Tätigkeit<br />
ausgeübt wird. Lediglich vermietete oder verpachtete<br />
Grundstücke oder Gebäude oder Gebäudeteile begründen<br />
keine Betriebsstätte. Insbesondere reichen die üblichen mit der<br />
Pachtzinsvereinnahmung und mit der Erhaltung der Pachtobjekte<br />
verbundenen Verwaltungsarbeiten für die Annahme einer<br />
Betriebsstätte am Ort des Pachtobjekts nicht aus, da sie durch<br />
die Verpächterseite von der Betriebsstätte des Verwaltungssitzes<br />
aus vorgenommen werden. Gleiches gilt, soweit sich der Verpächter<br />
ein Recht zum Betreten der Pachträume zur Prüfung<br />
von Geschäftsvorfällen oder sogar eine Kontrolle des gesamten<br />
Betriebsablaufs vorbehalten hat (BFH-Urteil vom 10. Februar<br />
1988 VIII R 159/84, BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653).<br />
Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Verpachtungsunternehmen<br />
als Besitzunternehmen einerseits und dem pachtenden<br />
Unternehmen als Betriebsunternehmen andererseits eine<br />
ZErb 11/<strong>2012</strong><br />
Betriebsaufspaltung besteht. Besitz- und Betriebsunternehmen<br />
einer Betriebsaufspaltung bleiben ertragsteuerrechtlich jeweils<br />
rechtlich selbstständige Unternehmen, ohne dass die Tätigkeit<br />
des Betriebsunternehmens dem Besitzunternehmen zugerechnet<br />
würde; dieses erzielt vielmehr Einkünfte aus einer gewerblich<br />
qualifi zierten Vermietung bzw. Verpachtung, wobei zum<br />
notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens die<br />
der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter<br />
gehören (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R<br />
50/95, BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607).<br />
c) Die Anteile der E an den inländischen Grundstücken und<br />
ihre Beteiligungen an der AG, der F-GmbH und der A-GmbH<br />
gehören danach zum Inlandsvermögen iSd § 121 BewG. Sollte<br />
§ 121 Nr. 3 BewG nicht eingreifen, ergibt sich dies aus § 121<br />
Nr. 2 und 4 BewG.<br />
d) Das FG hat zu Recht angenommen, dass auch das übrige<br />
Vermögen der GbR nach § 121 Nr. 3 BewG Inlandsvermögen<br />
war. Aus den tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118<br />
Abs. 2 FGO) lässt sich übereinstimmend mit der ertragsteuerrechtlichen<br />
Behandlung, der die Eheleute nicht widersprochen<br />
haben, entnehmen, dass die GbR im Inland nicht nur ihren<br />
Sitz, sondern auch eine Betriebsstätte hatte.<br />
Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der zwischen der GbR<br />
als Besitzunternehmen und der AG als Betriebsunternehmen<br />
bestehenden Betriebsaufspaltung. Die GbR hatte aber am<br />
inländischen Sitz der AG deshalb eine Betriebsstätte, weil sie<br />
die Räumlichkeiten der AG für ihre gewerbliche Tätigkeit ständig<br />
nutzen konnte und auch tatsächlich genutzt hat. Unerheblich<br />
ist, ob die Nutzung auf einem vertraglich eingeräumten<br />
Nutzungsrecht beruhte (BFH-Urteile vom 23. Februar 2011 I<br />
R 52/10, BFH/NV 2011, 1354 Rn 35 f, und vom 24. August<br />
2011 I R 46/10, BFHE 234, 339 Rn 23). Entscheidend ist vielmehr,<br />
dass der Kläger nicht nur Gesellschafter und Geschäftsführer<br />
der GbR, sondern auch mit hälftiger Beteiligung neben<br />
E Gesellschafter der AG und deren Vorstandsvorsitzender und<br />
alleiniger Geschäftsführer war und deshalb die Räumlichkeiten<br />
der AG auch für die GbR nutzen konnte, ohne dass ihm<br />
diese Nutzungsmöglichkeit entzogen werden konnte. Von dieser<br />
Nutzungsmöglichkeit machte er auch Gebrauch. Denn die<br />
GbR hatte am Sitz der AG eine inländische Adresse. Unter dieser<br />
Anschrift wurden ihr die Steuerbescheide und die diesen<br />
zugrunde liegenden Feststellungs-, Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide<br />
bekannt gegeben. Der Kläger bringt im<br />
Übrigen nicht vor, dass er die im Zusammenhang mit der GbR<br />
anfallenden Tätigkeiten ausschließlich in Frankreich ausgeübt<br />
habe oder habe ausüben lassen. Auf die vom FG off en gelassene<br />
Frage, wo sich die Stätte der Geschäftsleitung der GbR befand,<br />
kommt es danach ebenso wenig an wie auf das Vorhandensein<br />
eines im Inland bestellten ständigen Vertreters der GbR.<br />
e) Die Revision hätte im Übrigen auch dann nicht teilweise<br />
Erfolg, wenn das Vermögen der GbR beim Eintritt des Erbfalls<br />
abweichend von der ertragsteuerrechtlichen Behandlung kein<br />
Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen gewesen wäre.<br />
Das Restvermögen der GbR im Wert von ... € wäre dann zwar<br />
nicht als Inlandsvermögen anzusetzen. Zugleich entfi ele aber<br />
der vom FA gemäß § 13 a Abs. 2 ErbStG aF berücksichtigte<br />
Bewertungsabschlag auf das Restvermögen und das Grundvermögen<br />
der GbR in Höhe von 40 %.<br />
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