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November 2012 - Zerb

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Rechtsprechung<br />

der Erblasser zur Zeit seines Todes entsprechend § 121 Nr. 4<br />

BewG am Grund- oder Stammkapital der inländischen Kapitalgesellschaft<br />

beteiligt war.<br />

Betriebsstätte ist nach § 12 Satz 1 AO jede feste Einrichtung<br />

oder Anlage, die der Tätigkeit eines Unternehmens dient. Als<br />

Betriebsstätte ist gemäß § 12 Satz 2 Nr. 1 AO insbesondere<br />

auch die Stätte der Geschäftsleitung anzusehen. Diese Begriff sbestimmung<br />

gilt auch für den Begriff der Betriebsstätte iSd<br />

§ 121 Nr. 3 Satz 2 BewG (BFH-Urteil vom 30. Oktober 1996<br />

II R 12/92, BFHE 181, 356, BStBl II 1997, 12).<br />

Die feste Einrichtung oder Anlage muss dem Gewerbebetrieb<br />

unmittelbar dienen. Der Betriebsinhaber muss die tatsächliche<br />

Verfügungsgewalt über die betrieblichen Einrichtungen oder<br />

Anlagen haben. Diese Verfügungsmacht darf nicht nur von<br />

vorübergehender Art sein (BFH-Urteile vom 3. Februar 1993<br />

I R 80-81/91, BFHE 170, 263, BStBl II 1993, 462; in BFHE<br />

181, 356, BStBl II 1997, 12, und vom 4. Juni 2008 I R 30/07,<br />

BFHE 222, 14, BStBl II 2008, 922).<br />

Eine hinreichende Verfügungsmacht besteht nur dann, wenn<br />

der Steuerpfl ichtige eine Rechtsposition innehat, die ihm ohne<br />

seine Mitwirkung nicht mehr ohne Weiteres entzogen oder die<br />

ohne seine Mitwirkung nicht ohne Weiteres verändert werden<br />

kann. Ob sie auf Eigentum oder auf einer entgeltlichen oder<br />

unentgeltlichen Nutzungsüberlassung beruht, ist gleichgültig.<br />

Die bloße Berechtigung zur Nutzung eines Raumes im Interesse<br />

eines anderen sowie eine rein tatsächliche Nutzungsmöglichkeit<br />

genügen jedoch nicht. Die infrage kommende Rechtsposition<br />

muss allerdings weder ausdrücklich vereinbart noch<br />

auf einen bestimmten Raum oder Arbeitsplatz bezogen sein;<br />

es genügt vielmehr, wenn aus tatsächlichen Gründen anzunehmen<br />

ist, dass dem Unternehmer irgendein für seine Tätigkeit<br />

geeigneter Raum zur ständigen Nutzung zur Verfügung steht.<br />

Für die Begründung einer Betriebsstätte ist letztlich entscheidend,<br />

ob eine unternehmerische Tätigkeit in einer Geschäftseinrichtung<br />

oder Anlage mit fester örtlicher Bindung ausgeübt<br />

wird und sich in der Bindung eine gewisse „Verwurzelung“ des<br />

Unternehmens mit dem Ort der Ausübung der unternehmerischen<br />

Tätigkeit ausdrückt (BFH-Urteil in BFHE 222, 14,<br />

BStBl II 2008, 922, mwN).<br />

Der Besitz von Grundstücken oder Gebäuden allein reicht<br />

indes nicht, um eine Betriebsstätte zu begründen. Hinzukommen<br />

muss vielmehr, dass dort eine eigene gewerbliche Tätigkeit<br />

ausgeübt wird. Lediglich vermietete oder verpachtete<br />

Grundstücke oder Gebäude oder Gebäudeteile begründen<br />

keine Betriebsstätte. Insbesondere reichen die üblichen mit der<br />

Pachtzinsvereinnahmung und mit der Erhaltung der Pachtobjekte<br />

verbundenen Verwaltungsarbeiten für die Annahme einer<br />

Betriebsstätte am Ort des Pachtobjekts nicht aus, da sie durch<br />

die Verpächterseite von der Betriebsstätte des Verwaltungssitzes<br />

aus vorgenommen werden. Gleiches gilt, soweit sich der Verpächter<br />

ein Recht zum Betreten der Pachträume zur Prüfung<br />

von Geschäftsvorfällen oder sogar eine Kontrolle des gesamten<br />

Betriebsablaufs vorbehalten hat (BFH-Urteil vom 10. Februar<br />

1988 VIII R 159/84, BFHE 153, 188, BStBl II 1988, 653).<br />

Dies gilt auch dann, wenn zwischen dem Verpachtungsunternehmen<br />

als Besitzunternehmen einerseits und dem pachtenden<br />

Unternehmen als Betriebsunternehmen andererseits eine<br />

ZErb 11/<strong>2012</strong><br />

Betriebsaufspaltung besteht. Besitz- und Betriebsunternehmen<br />

einer Betriebsaufspaltung bleiben ertragsteuerrechtlich jeweils<br />

rechtlich selbstständige Unternehmen, ohne dass die Tätigkeit<br />

des Betriebsunternehmens dem Besitzunternehmen zugerechnet<br />

würde; dieses erzielt vielmehr Einkünfte aus einer gewerblich<br />

qualifi zierten Vermietung bzw. Verpachtung, wobei zum<br />

notwendigen Betriebsvermögen des Besitzunternehmens die<br />

der Betriebsgesellschaft zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter<br />

gehören (BFH-Urteil vom 10. Dezember 1998 III R<br />

50/95, BFHE 188, 176, BStBl II 1999, 607).<br />

c) Die Anteile der E an den inländischen Grundstücken und<br />

ihre Beteiligungen an der AG, der F-GmbH und der A-GmbH<br />

gehören danach zum Inlandsvermögen iSd § 121 BewG. Sollte<br />

§ 121 Nr. 3 BewG nicht eingreifen, ergibt sich dies aus § 121<br />

Nr. 2 und 4 BewG.<br />

d) Das FG hat zu Recht angenommen, dass auch das übrige<br />

Vermögen der GbR nach § 121 Nr. 3 BewG Inlandsvermögen<br />

war. Aus den tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118<br />

Abs. 2 FGO) lässt sich übereinstimmend mit der ertragsteuerrechtlichen<br />

Behandlung, der die Eheleute nicht widersprochen<br />

haben, entnehmen, dass die GbR im Inland nicht nur ihren<br />

Sitz, sondern auch eine Betriebsstätte hatte.<br />

Dies ergibt sich zwar nicht bereits aus der zwischen der GbR<br />

als Besitzunternehmen und der AG als Betriebsunternehmen<br />

bestehenden Betriebsaufspaltung. Die GbR hatte aber am<br />

inländischen Sitz der AG deshalb eine Betriebsstätte, weil sie<br />

die Räumlichkeiten der AG für ihre gewerbliche Tätigkeit ständig<br />

nutzen konnte und auch tatsächlich genutzt hat. Unerheblich<br />

ist, ob die Nutzung auf einem vertraglich eingeräumten<br />

Nutzungsrecht beruhte (BFH-Urteile vom 23. Februar 2011 I<br />

R 52/10, BFH/NV 2011, 1354 Rn 35 f, und vom 24. August<br />

2011 I R 46/10, BFHE 234, 339 Rn 23). Entscheidend ist vielmehr,<br />

dass der Kläger nicht nur Gesellschafter und Geschäftsführer<br />

der GbR, sondern auch mit hälftiger Beteiligung neben<br />

E Gesellschafter der AG und deren Vorstandsvorsitzender und<br />

alleiniger Geschäftsführer war und deshalb die Räumlichkeiten<br />

der AG auch für die GbR nutzen konnte, ohne dass ihm<br />

diese Nutzungsmöglichkeit entzogen werden konnte. Von dieser<br />

Nutzungsmöglichkeit machte er auch Gebrauch. Denn die<br />

GbR hatte am Sitz der AG eine inländische Adresse. Unter dieser<br />

Anschrift wurden ihr die Steuerbescheide und die diesen<br />

zugrunde liegenden Feststellungs-, Einheitswert- und Grundsteuermessbescheide<br />

bekannt gegeben. Der Kläger bringt im<br />

Übrigen nicht vor, dass er die im Zusammenhang mit der GbR<br />

anfallenden Tätigkeiten ausschließlich in Frankreich ausgeübt<br />

habe oder habe ausüben lassen. Auf die vom FG off en gelassene<br />

Frage, wo sich die Stätte der Geschäftsleitung der GbR befand,<br />

kommt es danach ebenso wenig an wie auf das Vorhandensein<br />

eines im Inland bestellten ständigen Vertreters der GbR.<br />

e) Die Revision hätte im Übrigen auch dann nicht teilweise<br />

Erfolg, wenn das Vermögen der GbR beim Eintritt des Erbfalls<br />

abweichend von der ertragsteuerrechtlichen Behandlung kein<br />

Betriebsvermögen, sondern Privatvermögen gewesen wäre.<br />

Das Restvermögen der GbR im Wert von ... € wäre dann zwar<br />

nicht als Inlandsvermögen anzusetzen. Zugleich entfi ele aber<br />

der vom FA gemäß § 13 a Abs. 2 ErbStG aF berücksichtigte<br />

Bewertungsabschlag auf das Restvermögen und das Grundvermögen<br />

der GbR in Höhe von 40 %.<br />

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