November 2012 - Zerb
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Rechtsprechung<br />
knüpfung der Inanspruchnahme des höheren Freibetrags auf<br />
Antrag mit der sogar erwerbsübergreifenden unbeschränkten<br />
Steuerpfl icht wieder EU-rechtswidrig ist (vgl. jetzt auch Klage<br />
der Kommision v. 27.9.<strong>2012</strong>, Rs. 2008/4534). Insoweit wäre<br />
an sich auch der BFH verpfl ichtet gewesen, wegen Unsicherheit<br />
bis zur Entscheidung des EuGH die Entscheidung über<br />
die Inanspruchnahme des erhöhten Freibetrags zwischen Eheleuten<br />
(damals, bis 31.12.2008, € 307.000) auszusetzen.<br />
Nur am Rande soll in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen<br />
werden, dass es einen weiteren Vorlagebeschluss<br />
des FG Düsseldorf gibt (v. 2.4.<strong>2012</strong>, EFG <strong>2012</strong>, 1486 – Az<br />
EuGH 31/11): Dieser letzte Fall ist mit dem vorherigen nicht<br />
zu verwechseln, denn bei ihm geht es um die Anwendung<br />
der Grundsätze der Entscheidung Mattner auf einen Fall mit<br />
Wohnsitz der Beteiligten in der Schweiz, also letztlich um die<br />
Drittwirkung der Kapitalverkehrsfreiheit. Diese ist – im konkreten<br />
Ergebnis – zwar im EuGH-Entscheid Scheunemann<br />
(EuGH v. 19.7.<strong>2012</strong> C-31/11, DStR <strong>2012</strong>, 1508) nicht zur<br />
Anwendung gekommen, aber nur aufgrund ihrer Verdrängung<br />
durch die nicht mit Drittwirkung ausgestattete Niederlassungsfreiheit,<br />
betreff end die Begünstigungen der §§ 13 a, b<br />
ErbStG. Die Verletzung des EU-Rechts in der Entscheidung<br />
Mattner hatte der EuGH aber gerade auf die Verletzung der<br />
Kapitalverkehrsfreiheit und nicht der Niederlassungsfreiheit<br />
gestützt (Tz 27).<br />
7. Fazit der Entscheidung des BFH für die Gestaltungsberatung<br />
bei internationalen Erbfällen kann nur sein, dass jeder im<br />
Ausland erbschaftsteuerfreie Erwerb aufgrund von Sondertatbeständen<br />
(Güterrecht, Trusts, dingliche Anwachsungsklauseln,<br />
z. B. bei einer Joint Tenancy with „Right of Survivorship“<br />
bzw. einer „Tontine“) stets im Einzelnen auf seine steuerlichen<br />
Auswirkungen in Deutschland zu prüfen ist, wenn in Deutschland<br />
nach dem ErbStG unbeschränkte oder beschränkte<br />
Steuerpfl icht besteht. Denn gerade bei der von Deutschland<br />
Leitsatz<br />
308<br />
ZErb 11/<strong>2012</strong><br />
inzwischen nahezu auch im Abkommensrecht ausschließlich<br />
verwandten Anrechnungsmethode setzt sich das höhere Steuerniveau<br />
eines von zwei besteuernden Staaten als defi nitive Steuerbelastung<br />
des Nachlasses bzw. des Erwerbers durch.<br />
Aufgepasst werden muss dabei insbesondere, dass die Zeitpunkte<br />
der Steuerentstehung im In- und Ausland nicht zu weit<br />
auseinanderliegen. Auf deutscher Seite wird die Anrechnung<br />
zwar inzwischen immer gewährt, wenn beide Steuerentstehungszeitpunkte<br />
nicht mehr als fünf Jahre auseinanderliegen<br />
(§ 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Die vormalige Auff assung der<br />
Finanzverwaltung, dabei dürfe die ausländische Steuer nicht<br />
nach der deutschen entstehen, ist inzwischen aufgegeben (vgl.<br />
OFD Karlsruhe v. 22.12.2011, DStR, <strong>2012</strong>, 136, nach FG<br />
Köln v. 29.6.2001, EFG <strong>2012</strong>, 152 – Rev. BFH II R 48/11<br />
von der FinVerw. zurückgenommen). Im Ausland kann dies<br />
aber anders sein. Daneben droht gerade beim Auseinanderfallen<br />
der Steuerentstehungszeitpunkte in diesen Fällen (Schenkung/Tod;<br />
Tod des ersten oder des zweiten Ehepartners)<br />
häufi g zugleich ein Überschreiten der 5-Jahres-Frist aufgrund<br />
des Lebenssachverhaltes, sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit.<br />
Das Problem ist auch in den Doppelbesteuerungsabkommen<br />
bislang nicht zufriedenstellend gelöst, abgesehen von singulären<br />
Sonderregelungen (vgl. z. B. Art. 12 Abs. 3 DBA-USA v.<br />
3.12.1980/14.12.1998, BStBl I 2001, 114, dort vorgezogene<br />
Besteuerung von Trusts auf Antrag).<br />
Im konkreten Fall wird sich das Problem allerdings auch<br />
beim Tod des zweiten Ehepartners nicht stellen, weil nach der<br />
Qualifi kation des BFH – über § 3 und nicht § 4 ErbStG –<br />
beim Tod des zweiten Ehepartners jeweils in Frankreich und<br />
Deutschland zeitgleich ein steuerpfl ichtiger Erwerb der Tochter<br />
stattfi nden wird.<br />
Dr. Marc Jülicher, RA, FAStR, Bonn<br />
Testamentserrichtung: Voraussetzung für die Hinzuziehung<br />
eines Sachverständigen bei zweifelhafter Testierfähigkeit;<br />
Krankheitsstadium als Indizwirkung<br />
OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Juni <strong>2012</strong> – 6 W 20/12<br />
Nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten, die Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der<br />
Testamentserrichtung geben, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erforderlich. Allein der Umstand, dass<br />
der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar.<br />
Tatbestand<br />
Am xx.5.2009, einen Tag vor seinem xx. Geburtstag, erlag<br />
der Erblasser A. in B. unverheiratet und ohne Kinder seiner<br />
Krebserkrankung. In den letzten Jahren vor seinem Tod<br />
lebte der Erblasser mit der Beteiligten zu 2) zusammen. Am<br />
xx.5.2009, sieben Tage vor seinem Ableben, errichtete er in<br />
seinem Wohnanwesen in N. ein notarielles Testament (URNr.<br />
xxx/2009, Notar C., xxx; Bl 21-25 dA). In diesem setzte er die<br />
Beteiligte zu 2) zu seiner Alleinerbin sowie deren Tochter S. zur<br />
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