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November 2012 - Zerb

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Rechtsprechung<br />

knüpfung der Inanspruchnahme des höheren Freibetrags auf<br />

Antrag mit der sogar erwerbsübergreifenden unbeschränkten<br />

Steuerpfl icht wieder EU-rechtswidrig ist (vgl. jetzt auch Klage<br />

der Kommision v. 27.9.<strong>2012</strong>, Rs. 2008/4534). Insoweit wäre<br />

an sich auch der BFH verpfl ichtet gewesen, wegen Unsicherheit<br />

bis zur Entscheidung des EuGH die Entscheidung über<br />

die Inanspruchnahme des erhöhten Freibetrags zwischen Eheleuten<br />

(damals, bis 31.12.2008, € 307.000) auszusetzen.<br />

Nur am Rande soll in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen<br />

werden, dass es einen weiteren Vorlagebeschluss<br />

des FG Düsseldorf gibt (v. 2.4.<strong>2012</strong>, EFG <strong>2012</strong>, 1486 – Az<br />

EuGH 31/11): Dieser letzte Fall ist mit dem vorherigen nicht<br />

zu verwechseln, denn bei ihm geht es um die Anwendung<br />

der Grundsätze der Entscheidung Mattner auf einen Fall mit<br />

Wohnsitz der Beteiligten in der Schweiz, also letztlich um die<br />

Drittwirkung der Kapitalverkehrsfreiheit. Diese ist – im konkreten<br />

Ergebnis – zwar im EuGH-Entscheid Scheunemann<br />

(EuGH v. 19.7.<strong>2012</strong> C-31/11, DStR <strong>2012</strong>, 1508) nicht zur<br />

Anwendung gekommen, aber nur aufgrund ihrer Verdrängung<br />

durch die nicht mit Drittwirkung ausgestattete Niederlassungsfreiheit,<br />

betreff end die Begünstigungen der §§ 13 a, b<br />

ErbStG. Die Verletzung des EU-Rechts in der Entscheidung<br />

Mattner hatte der EuGH aber gerade auf die Verletzung der<br />

Kapitalverkehrsfreiheit und nicht der Niederlassungsfreiheit<br />

gestützt (Tz 27).<br />

7. Fazit der Entscheidung des BFH für die Gestaltungsberatung<br />

bei internationalen Erbfällen kann nur sein, dass jeder im<br />

Ausland erbschaftsteuerfreie Erwerb aufgrund von Sondertatbeständen<br />

(Güterrecht, Trusts, dingliche Anwachsungsklauseln,<br />

z. B. bei einer Joint Tenancy with „Right of Survivorship“<br />

bzw. einer „Tontine“) stets im Einzelnen auf seine steuerlichen<br />

Auswirkungen in Deutschland zu prüfen ist, wenn in Deutschland<br />

nach dem ErbStG unbeschränkte oder beschränkte<br />

Steuerpfl icht besteht. Denn gerade bei der von Deutschland<br />

Leitsatz<br />

308<br />

ZErb 11/<strong>2012</strong><br />

inzwischen nahezu auch im Abkommensrecht ausschließlich<br />

verwandten Anrechnungsmethode setzt sich das höhere Steuerniveau<br />

eines von zwei besteuernden Staaten als defi nitive Steuerbelastung<br />

des Nachlasses bzw. des Erwerbers durch.<br />

Aufgepasst werden muss dabei insbesondere, dass die Zeitpunkte<br />

der Steuerentstehung im In- und Ausland nicht zu weit<br />

auseinanderliegen. Auf deutscher Seite wird die Anrechnung<br />

zwar inzwischen immer gewährt, wenn beide Steuerentstehungszeitpunkte<br />

nicht mehr als fünf Jahre auseinanderliegen<br />

(§ 21 Abs. 1 Satz 4 ErbStG). Die vormalige Auff assung der<br />

Finanzverwaltung, dabei dürfe die ausländische Steuer nicht<br />

nach der deutschen entstehen, ist inzwischen aufgegeben (vgl.<br />

OFD Karlsruhe v. 22.12.2011, DStR, <strong>2012</strong>, 136, nach FG<br />

Köln v. 29.6.2001, EFG <strong>2012</strong>, 152 – Rev. BFH II R 48/11<br />

von der FinVerw. zurückgenommen). Im Ausland kann dies<br />

aber anders sein. Daneben droht gerade beim Auseinanderfallen<br />

der Steuerentstehungszeitpunkte in diesen Fällen (Schenkung/Tod;<br />

Tod des ersten oder des zweiten Ehepartners)<br />

häufi g zugleich ein Überschreiten der 5-Jahres-Frist aufgrund<br />

des Lebenssachverhaltes, sogar mit hoher Wahrscheinlichkeit.<br />

Das Problem ist auch in den Doppelbesteuerungsabkommen<br />

bislang nicht zufriedenstellend gelöst, abgesehen von singulären<br />

Sonderregelungen (vgl. z. B. Art. 12 Abs. 3 DBA-USA v.<br />

3.12.1980/14.12.1998, BStBl I 2001, 114, dort vorgezogene<br />

Besteuerung von Trusts auf Antrag).<br />

Im konkreten Fall wird sich das Problem allerdings auch<br />

beim Tod des zweiten Ehepartners nicht stellen, weil nach der<br />

Qualifi kation des BFH – über § 3 und nicht § 4 ErbStG –<br />

beim Tod des zweiten Ehepartners jeweils in Frankreich und<br />

Deutschland zeitgleich ein steuerpfl ichtiger Erwerb der Tochter<br />

stattfi nden wird.<br />

Dr. Marc Jülicher, RA, FAStR, Bonn<br />

Testamentserrichtung: Voraussetzung für die Hinzuziehung<br />

eines Sachverständigen bei zweifelhafter Testierfähigkeit;<br />

Krankheitsstadium als Indizwirkung<br />

OLG Bamberg, Beschluss vom 18. Juni <strong>2012</strong> – 6 W 20/12<br />

Nur bei Vorliegen von konkreten Anhaltspunkten, die Anlass zu Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers im Zeitpunkt der<br />

Testamentserrichtung geben, ist die Hinzuziehung eines psychiatrischen Sachverständigen erforderlich. Allein der Umstand, dass<br />

der Erblasser sich im fortgeschrittenen Stadium einer Krebserkrankung befunden hat, stellt keinen solchen Anhaltspunkt dar.<br />

Tatbestand<br />

Am xx.5.2009, einen Tag vor seinem xx. Geburtstag, erlag<br />

der Erblasser A. in B. unverheiratet und ohne Kinder seiner<br />

Krebserkrankung. In den letzten Jahren vor seinem Tod<br />

lebte der Erblasser mit der Beteiligten zu 2) zusammen. Am<br />

xx.5.2009, sieben Tage vor seinem Ableben, errichtete er in<br />

seinem Wohnanwesen in N. ein notarielles Testament (URNr.<br />

xxx/2009, Notar C., xxx; Bl 21-25 dA). In diesem setzte er die<br />

Beteiligte zu 2) zu seiner Alleinerbin sowie deren Tochter S. zur<br />

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