November 2012 - Zerb
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Rechtsprechung<br />
nen (vgl. ebenso OLG Köln – Beschluss vom 10. August 2010<br />
– 4 UF 127/10 – FamRZ 2011, 231 (Leitsatz); OLG Oldenburg<br />
– Beschluss vom 26. <strong>November</strong> 2009 – 14 UF 149/09<br />
– FamRZ 2010, 660–662).“<br />
An dieser grundsätzlichen Beurteilung hält der Senat auch im<br />
Lichte des vorliegenden Beschwerdevorbringens fest. Auch aus<br />
der Tatsache, dass im Streitfall das betroff ene Kind nicht – wie<br />
im seinerzeitigen Verfahren – durch einen Elternteil vertreten<br />
wurde und es infolgedessen um die Überprüfung eines Antrags<br />
dieses Elternteiles ging, sondern nunmehr eine Vertretung<br />
Leitsatz<br />
Steckengebliebene Stufenklage<br />
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27. August <strong>2012</strong> – I-7 W 70/12<br />
ZErb 11/<strong>2012</strong><br />
1. Erklären die Parteien der Stufenklage die Hauptsache nach der Auskunftserteilung übereinstimmend für erledigt, hat das Gericht<br />
unabhängig von der Frage, ob tatsächlich ein Fall der Erledigung vorliegt, gem. § 91 a ZPO über die Kosten des Rechtsstreits zu<br />
entscheiden, wobei es bei der Ausübung seines Ermessens auch das Bestehen eines materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruchs<br />
berücksichtigen kann.<br />
2. Stellt sich nach Auskunftserteilung heraus, dass der Pfl ichtteilsanspruch hinter den bei Einreichung der Klage zum Zweck der<br />
vorläufi gen Streitwertfestsetzung geäußerten Vorstellungen zurückbleibt, führt das nur dann zu einer anteiligen Kostenbelastung<br />
des Klägers, wenn die Wertangabe willkürlich und ohne jedes Maß erfolgt ist.<br />
Tatbestand<br />
Der Kläger hat die Beklagte im Wege der Stufenklage auf<br />
Auskunftserteilung, Wertermittlung und Zahlung des Pfl ichtteils<br />
in Anspruch genommen. Der Streitwert ist aufgrund der<br />
Angaben des Klägers zu dem ihm nach seiner Vorstellung voraussichtlich<br />
zustehenden Pfl ichtteil auf 16.665,– € festgesetzt<br />
worden. Nachdem über den Auskunfts- und den Wertermittlungsanspruch<br />
ein Teilanerkenntnisurteil ergangen war und<br />
die Beklagte nach Erteilung der Auskunft und Vorlage eines<br />
Wertermittlungsgutachtens den sich aus der Auskunft ergebenden<br />
Pfl ichtteil von 6.176,85 € an den Kläger gezahlt hatte,<br />
haben die Parteien die Hauptsache übereinstimmend für erledigt<br />
erklärt. Das Landgericht hat die Kosten des Rechtsstreits<br />
der Beklagten auferlegt. Die sofortige Beschwerde hatte keinen<br />
Erfolg.<br />
Gründe<br />
Die nach den §§ 91, 91 a ZPO zu treff ende Kostenentscheidung<br />
ergibt eine vollumfängliche Kostenlast der Beklagten.<br />
Dass sie die Kosten zu tragen hat, soweit sie den Auskunfts- und<br />
Wertermittlungsanspruch des Klägers anerkannt hat, ergibt<br />
sich aus § 91 ZPO und beanstandet die Beklagte auch nicht.<br />
Ebenso gesteht sie zu, in Bezug auf den übereinstimmend für<br />
erledigt erklärten Zahlungsantrag insoweit die Kosten tragen<br />
zu müssen, als sie den (dann schließlich nicht mehr beziff ert<br />
geltend gemachten) Pfl ichtteilsanspruch des Klägers in Höhe<br />
von 6.176,85 € erfüllt hat.<br />
Entgegen ihrer Ansicht hat sie jedoch auch die Kosten zu tragen,<br />
soweit sich der vom Kläger ursprünglich auf 16.665,– €<br />
durch das Jugendamt vorliegt und eine Genehmigung dessen<br />
Antrags in Rede steht, ergeben sich unter den nach dem Ansatz<br />
des Senats tragenden Erwägungen keine rechtlich erheblichen<br />
Abweichungen.<br />
Da die Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Notwendigkeit<br />
einer Ergänzungspfl egerbestellung in der vorliegend<br />
gegenständlichen Ausgangslage nach wie vor uneinheitlich ist,<br />
war gemäß § 70 Abs. 2 Nr. 2 FamFG die Rechtsbeschwerde<br />
zuzulassen. (...)<br />
geschätzte Pfl ichtteilsanspruch nach Auskunftserteilung und<br />
Wertermittlung teilweise als nicht begründet herausgestellt hat.<br />
Zwar hat der BGH (NJW 94, 2895) es bei einseitig erklärter<br />
Erledigung des Rechtsstreits abgelehnt, die Erledigung des<br />
Rechtsstreits festzustellen, wenn bei erhobener Stufenklage<br />
die erteilte Auskunft ergibt, dass ein Leistungsanspruch nicht<br />
besteht (und stattdessen das Feststellungsbegehren dahin ausgelegt,<br />
die Ersatzpfl icht des Beklagten für die nutzlos aufgewendeten<br />
Kosten festzustellen). Bei übereinstimmend erklärter<br />
Erledigung ist jedoch die Frage, ob tatsächlich ein Fall der<br />
Erledigung vorliegt, dem Streit der Parteien entzogen (vgl.<br />
Zöller-Vollkommer, ZPO 29. Aufl ., § 91 a Rn 12), und es kann<br />
im Rahmen der nach § 91 a ZPO zu treff enden Billigkeitsentscheidung<br />
ein materiellrechtlicher Schadensersatzanspruch<br />
berücksichtigt werden (Prütting/Gehrlein-Hausherr, ZPO, 4.<br />
Aufl . § 91 a Rn 81; BeckOK/ZPO-Jaspersen/Wache, Stand<br />
15.7.<strong>2012</strong>, § 91 a Rn 23; Zöller-Vollkommer, aaO Rn 58 Stichwort<br />
Stufenklage; OLGR Stuttgart 2007, 918; OLG Frankfurt,<br />
NJW-RR 06, 1581), ohne vom Kläger zu verlangen, dass er<br />
einen solchen materiellrechtlichen Kostenerstattungsanspruch<br />
gesondert oder im Wege der Klageänderung geltend macht.<br />
Dem Ziel der Prozessökonomie widerspräche es auch, den Kläger<br />
zur Vermeidung eines Prozessrisikos zunächst auf den Weg<br />
der isolierten Auskunftsklage zu verweisen (OLG Karlsruhe,<br />
NJW-RR 1998, 1454).<br />
Im vorliegenden Fall steht dem Kläger gegen die Beklagte aus<br />
Verzug, §§ 280 Abs. 1, 286 BGB, ein Schadensersatzanspruch<br />
in Höhe der Kosten für den unbeziff erten Zahlungsantrag<br />
zu. Der Kläger, der aufgrund der schuldhaft nicht erteilten<br />
Auskunft der Beklagten über die Höhe des Nachlasswerts im<br />
Unklaren war, hat den richtigen Weg der Stufenklage gewählt,<br />
und war gehalten, für die Streitwertfestsetzung eine Wertan-<br />
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