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WIR 180 - Das WIR-Magazin im Gerauer Land

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Rechtstipp (21)<br />

Bei Anruf Arbeit<br />

Da sitzt man gemütlich bei<br />

einem Glas Wein und plötzlich<br />

klingelt das Telefon -<br />

die Arbeit ruft. Rufbereitschaft<br />

nennt man dieses Seviceangebot,<br />

welches gerade Dienstleistungs-<br />

Unternehmen <strong>im</strong>mer häufiger<br />

ihren Kunden zur Verfügung<br />

stellen. Die Rufbereitschaft ist<br />

dadurch gekennzeichnet, dass<br />

der Arbeitnehmer verpflichtet<br />

ist, außerhalb seiner regelmäßigen<br />

Arbeitszeit auf Abruf Arbeit<br />

aufzunehmen. Er kann sich<br />

grundsätzlich an einem beliebigen<br />

Ort seiner Wahl aufhalten,<br />

muss aber für eine ständige<br />

Erreichbarkeit sorgen und daher<br />

seinen Aufenthaltsort dem Arbeitgeber<br />

anzeigen.<br />

Von einer solchen Anzeige<br />

wird allerdings in der Regel abgesehen<br />

und die Verfügbarkeit<br />

des Arbeitnehmers dadurch<br />

sichergestellt, dass er über ein<br />

Handy oder vergleichbares Telekommunikationsmittel<br />

zur<br />

Arbeit gerufen wird. Was ist zu<br />

beachten?<br />

1. Die Rufbereitschaft stellt<br />

keine Arbeitszeit <strong>im</strong> Sinne des<br />

Arbeitszeitgesetzes dar. Sie gehört<br />

zur Ruhezeit. Wird der Arbeitnehmer<br />

während der Rufbereitschaft<br />

zur Arbeit gerufen, so<br />

wird die Ruhezeit unterbrochen<br />

und die Arbeitszeit beginnt.<br />

GERAUER LAND<br />

2. Vorsicht<br />

ist geboten,<br />

wenn<br />

die Rufbereitschaft<br />

in direktem<br />

zeitlichen<br />

Zusammenhang<br />

mit der<br />

Daniela Dalsasso-<br />

Semler ist Rechtsanwältin<br />

und Fachanwältin<br />

für Arbeitsrecht<br />

in Groß-Gerau;<br />

info@<br />

sds-rechtsanwaelte.de<br />

regulären Arbeitszeit steht, denn<br />

die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes<br />

sind einzuhalten. Dies<br />

bedeutet u.a., dass nach Beendigung<br />

der täglichen Arbeitszeit<br />

eine ununterbrochene Ruhezeit<br />

von grundsätzlich mindestens<br />

elf Stunden liegen muss.<br />

3. Der Arbeitnehmer ist nur<br />

dann zur Übernahme von Rufbereitschaft<br />

verpflichtet, wenn<br />

eine arbeitsvertragliche/tarifvertragliche<br />

Grundlage besteht.<br />

Nur dann besteht auch ein Anspruch<br />

auf Teilnahme an der<br />

Rufbereitschaft. Es steht jedoch<br />

<strong>im</strong> Ermessen des Arbeitgebers,<br />

wen er zur Rufbereitschaft heranzieht,<br />

wobei die Auswahl<br />

nicht willkürlich oder diskr<strong>im</strong>inierend<br />

sein darf.<br />

4. Auch wenn die Rufbereitschaft<br />

keine Arbeitzeit <strong>im</strong> Sinne<br />

des Arbeitszeitgesetzes ist, so<br />

ist sie doch zu vergüten. In der<br />

Regel wird eine Pauschale gewählt.<br />

Hinzu kommt die Vergütung<br />

für den Arbeitseinsatz.<br />

© Werbewerk MS<br />

<strong>Das</strong> Wir-<strong>Magazin</strong> • <strong>180</strong> • Dezember 2010<br />

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