WIR 180 - Das WIR-Magazin im Gerauer Land
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Rechtstipp (21)<br />
Bei Anruf Arbeit<br />
Da sitzt man gemütlich bei<br />
einem Glas Wein und plötzlich<br />
klingelt das Telefon -<br />
die Arbeit ruft. Rufbereitschaft<br />
nennt man dieses Seviceangebot,<br />
welches gerade Dienstleistungs-<br />
Unternehmen <strong>im</strong>mer häufiger<br />
ihren Kunden zur Verfügung<br />
stellen. Die Rufbereitschaft ist<br />
dadurch gekennzeichnet, dass<br />
der Arbeitnehmer verpflichtet<br />
ist, außerhalb seiner regelmäßigen<br />
Arbeitszeit auf Abruf Arbeit<br />
aufzunehmen. Er kann sich<br />
grundsätzlich an einem beliebigen<br />
Ort seiner Wahl aufhalten,<br />
muss aber für eine ständige<br />
Erreichbarkeit sorgen und daher<br />
seinen Aufenthaltsort dem Arbeitgeber<br />
anzeigen.<br />
Von einer solchen Anzeige<br />
wird allerdings in der Regel abgesehen<br />
und die Verfügbarkeit<br />
des Arbeitnehmers dadurch<br />
sichergestellt, dass er über ein<br />
Handy oder vergleichbares Telekommunikationsmittel<br />
zur<br />
Arbeit gerufen wird. Was ist zu<br />
beachten?<br />
1. Die Rufbereitschaft stellt<br />
keine Arbeitszeit <strong>im</strong> Sinne des<br />
Arbeitszeitgesetzes dar. Sie gehört<br />
zur Ruhezeit. Wird der Arbeitnehmer<br />
während der Rufbereitschaft<br />
zur Arbeit gerufen, so<br />
wird die Ruhezeit unterbrochen<br />
und die Arbeitszeit beginnt.<br />
GERAUER LAND<br />
2. Vorsicht<br />
ist geboten,<br />
wenn<br />
die Rufbereitschaft<br />
in direktem<br />
zeitlichen<br />
Zusammenhang<br />
mit der<br />
Daniela Dalsasso-<br />
Semler ist Rechtsanwältin<br />
und Fachanwältin<br />
für Arbeitsrecht<br />
in Groß-Gerau;<br />
info@<br />
sds-rechtsanwaelte.de<br />
regulären Arbeitszeit steht, denn<br />
die Vorschriften des Arbeitszeitgesetzes<br />
sind einzuhalten. Dies<br />
bedeutet u.a., dass nach Beendigung<br />
der täglichen Arbeitszeit<br />
eine ununterbrochene Ruhezeit<br />
von grundsätzlich mindestens<br />
elf Stunden liegen muss.<br />
3. Der Arbeitnehmer ist nur<br />
dann zur Übernahme von Rufbereitschaft<br />
verpflichtet, wenn<br />
eine arbeitsvertragliche/tarifvertragliche<br />
Grundlage besteht.<br />
Nur dann besteht auch ein Anspruch<br />
auf Teilnahme an der<br />
Rufbereitschaft. Es steht jedoch<br />
<strong>im</strong> Ermessen des Arbeitgebers,<br />
wen er zur Rufbereitschaft heranzieht,<br />
wobei die Auswahl<br />
nicht willkürlich oder diskr<strong>im</strong>inierend<br />
sein darf.<br />
4. Auch wenn die Rufbereitschaft<br />
keine Arbeitzeit <strong>im</strong> Sinne<br />
des Arbeitszeitgesetzes ist, so<br />
ist sie doch zu vergüten. In der<br />
Regel wird eine Pauschale gewählt.<br />
Hinzu kommt die Vergütung<br />
für den Arbeitseinsatz.<br />
© Werbewerk MS<br />
<strong>Das</strong> Wir-<strong>Magazin</strong> • <strong>180</strong> • Dezember 2010<br />
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