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Auslobungstext vom 06.06.2011 (pdf, 314KB) - architekturwettbewerb

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AUSLOBUNGSTEXT – EU-WEITER REALISIERUNGSWETTBEWERB S. 14<br />

WIEN 15., „NEUSTRUKTURIERUNG AREAL DES KAISERIN-ELISABETH-SPITALS“<br />

S Entwicklungsfähigkeit und Flexibilität zur Anpassung an den jeweils<br />

aktuellen Stand der Pflege und medizinischen Betreuung<br />

S Optimierung der Betriebsabläufe<br />

S Fokussierung funktionaler Synergieeffekte<br />

• Ökologie und Wirtschaftlichkeit<br />

S Abschätzung der Wirtschaftlichkeit der Realisierung aufgrund der<br />

vorgeschlagenen funktionalen Typologie<br />

S Ökologische und energiesparende Aspekte<br />

S Einhaltung der Vorgaben der Wiener Wohnbauförderung<br />

A.5.4 Verpflichtungen und Vorgangsweise des Preisgerichts<br />

1. Durch ihre Tätigkeit bekräftigen die Mitglieder des Preisgerichts,<br />

a dass sie die Bestimmungen der Auslobung vollinhaltlich und vorbehaltlos<br />

anerkennen;<br />

b dass ihnen keine Gründe bekannt sind, die ihre Unbefangenheit<br />

und Unabhängigkeit beeinträchtigen könnten;<br />

c dass sie ihr Amt sofort zurücklegen werden, wenn – durch welche<br />

Umstände auch immer – die Voraussetzungen im Sinne der lit. b<br />

nicht mehr vorliegen sollten;<br />

d dass sie im Rahmen der durch die Wettbewerbsordnung und<br />

durch die Auslobungsunterlagen festgelegten Bedingungen unabhängig<br />

und unbeeinflusst nach bestem Wissen und Gewissen ihr<br />

Amt als PreisrichterIn ausüben werden.<br />

2 Die PreisrichterInnen verpflichten sich außerdem, dem Preisgericht<br />

unverzüglich mitzuteilen, wenn von einer Wettbewerbsteilnehmerin<br />

oder einem Wettbewerbsteilnehmer der nachweisliche Versuch unternommen<br />

wurde, sie in ihrer Entscheidung zu beeinflussen.<br />

3 Das Preisgericht ist zur Objektivität verpflichtet und trägt diesbezüglich<br />

die Verantwortung gegenüber TeilnehmerInnen und Ausloberin.<br />

4 Das Preisgericht entscheidet in allen Fach- und Ermessensfragen, insbesondere<br />

bei der Wahl des erstgereihten Projekts, der zu prämierenden<br />

Wettbewerbsarbeiten und der NachrückerInnen unabhängig und<br />

endgültig.<br />

5 Die PreisrichterInnen sind verpflichtet, von ihrem Stimmrecht<br />

Gebrauch zu machen.<br />

6 Das Preisgericht ist verpflichtet, vor Aufhebung der Anonymität der<br />

TeilnehmerInnen eine Entscheidung zu treffen, indem es grundsätzlich<br />

eine Gewinnerin bzw. einen Gewinner ermittelt. In zu begründenden<br />

Fällen bleibt es der Jury vorbehalten, eine andere Aufteilung der Preise<br />

und Anerkennungspreise vorzunehmen (s. z.B. Pkt. A.3). Dabei ist<br />

aber die Gesamtsumme der ausgesetzten Preisgelder in jedem Fall zu<br />

vergeben.<br />

7 Die Aufgaben des Preisgerichts sind insbesondere:<br />

a die Unterstützung der Ausloberin bei der Erstellung des besonderen<br />

Teils des <strong>Auslobungstext</strong>es;<br />

b der Beschluss der veröffentlichungsreifen Bekanntmachungstexte<br />

und Auslobungsunterlagen;

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