Gutachten Rassegefährlichkeit - VDH-Sachverständiger Gerald Groos
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der anderen Seite aber keine wissenschaftlich abgesicherten Erkenntnisse zu einer einfachen<br />
und unkomplizierten Definition eines gefährlichen Hundes zur Verfügung zu haben.<br />
Daß die Definition bestimmter Rassen als "besonders gefährlich" nicht zielführend in<br />
Hinblick auf einen besseren Schutz der Bevölkerung ist, zeigt eine Studie aus Großbritannien<br />
(KLAASEN et al., 1996), in der die Verteilung der an Bißvorfällen beteiligten Hunderassen<br />
vergleichend vor Implementierung des "Dangerous Dog Act" und 2 Jahre nach dessen<br />
Implementierung untersucht wird. Obwohl sich die Reihenfolge der am häufigsten<br />
beteiligten Hunderassen etwas verschob (vor dem "Dangerous Dog Act" war der Deutsche<br />
Schäferhund der Spitzenreiter gefolgt vom Mischling, zwei Jahre danach lag der Mischling<br />
an der Spitze gefolgt vom Deutschen Schäferhund) änderte sich nichts Wesentliches an der<br />
Rassenverteilung. Der Anteil von Hundebissen an Bißverletzungen insgesamt änderte sich<br />
von 73,9% vor Einführung des "Dangerous Dog Act" auf 73,1% danach. Die im "Dangerous<br />
Dog Act" als "gefährlich" definierten Rassen waren vor seiner Implementierung für<br />
insgesamt 6,1% aller Bißvorfälle verantwortlich, danach verschuldeten sie insgesamt 11,25%<br />
aller Bißverletzungen. Die Autoren schließen daraus, dass der "Dangerous Dog Act" wenig<br />
gebracht hat in Hinblick auf einen besseren Schutz der Bevölkerung vor Hundeangriffen.<br />
Die oben zitierte Definition des gefährlichen Hundes durch den <strong>VDH</strong> stellt eine<br />
Kompromißlösung dar, die dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber ermöglicht, für Hunde, die<br />
sich tatsächlich als besonders gefährlich erwiesen haben, entsprechende Auflagen bzw.<br />
Sicherheitsvorkehrungen anzuordnen.<br />
Diese Kompromißlösung findet sich auch bereits in aktuellen Gesetzen. So werden in der<br />
Polizeiverordnung über das Halten von Hunden der freien Hansestadt Bremen vom<br />
16.11.1992 (FREIE HANSESTADT BREMEN, 1992) gefährliche Hunde in § 1 der<br />
Verordnung wie folgt definiert:<br />
1) Als gefährlich gelten Hunde, bei denen mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen<br />
ist, dass sie Menschen oder Tiere beißen sowie Hunde, die bereits Menschen oder<br />
Tiere gefährdend angesprungen sind oder gebissen haben. Als gefährlich gelten<br />
ebenfalls Hunde, die außerhalb des Jagd- oder Hütebetriebes zum Hetzen oder<br />
Reißen von Wild und Vieh neigen.<br />
2) Hunde gelten nicht als gefährlich, wenn sie zur Verteidigung ihrer Aufsichtsperson oder zu<br />
ihrer eigenen Verteidigung gebissen haben.<br />
Bemerkenswert in diesem Gesetzestext ist, dass dem Hund das Recht zur Notwehr eingeräumt<br />
wird, dass also Verteidigungs- und Schutzaggression als artspezifisches Normalverhalten<br />
gewertet wird.