Gutachten Rassegefährlichkeit - VDH-Sachverständiger Gerald Groos
Gutachten Rassegefährlichkeit - VDH-Sachverständiger Gerald Groos
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In der am 21.9.1994 verordneten GefHuVO NW (Ordnungsbehördliche Verordnung über die<br />
Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde des Landes<br />
Nordrhein Westfalen) (KLINDT, 1996) wird bewusst auf die Aufzählung bestimmter<br />
Hunderassen, die als gefährlich anzusehen sind, verzichtet. Nach dieser Verordnung sind<br />
Hunde als gefährlich anzusehen, wenn sie<br />
Katzen<br />
a) als Ergebnis einer gezielten Zucht eine Angriffslust, Kampfbereitschaft oder<br />
Schärfe besitzen, die über das natürliche Maß hinausgehen.<br />
b) wenn sie sich wiederholt als bissig erwiesen haben<br />
c) wenn sie wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen<br />
d) wenn sie wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh,<br />
oder Hunde hetzen oder reißen.<br />
Zu beachten ist, dass entsprechend dieser Definition dem Hund als Art ein gewisses<br />
"natürliches Maß" an Angriffslust, Kampfbereitschaft und Schärfe zugestanden wird.<br />
Eine entsprechende Verordnung aus Minnesota (USA) (MINNESOTA STATUTES, 1996)<br />
differenziert zwischen gefährlichen Hunden und potentiell gefährlichen Hunden.<br />
So gilt ein Hund als potentiell gefährlich, wenn er<br />
1) ohne Provokation Menschen oder Haustiere auf öffentlichem oder privatem<br />
Grund gebissen hat<br />
2) ohne Provokation einen Menschen, inklusive Radfahrer jagt oder ihn<br />
attackiert und zwar auf öffentlichem oder privatem Grund (ausgenommen<br />
dem Privatgrund des Hundebesitzers)<br />
3) eine bekannte Neigung, Tendenz oder Disposition zu unprovozierten<br />
Attacken hat, die zu Verletzungen oder zum Erschrecken von Menschen oder<br />
Haustieren führen.<br />
Ein Hund ist als gefährlich anzusehen wenn er<br />
1) ohne Provokation einen Menschen auf öffentlichem oder privatem Grund<br />
schwer verletzt<br />
2) ohne Provokation ein Haustier auf öffentlichen Grund tötet<br />
3) als potentiell gefährlich eingestuft war und, nachdem dem Besitzer die<br />
potentielle Gefährlichkeit seines Hundes bekannt war, Menschen oder<br />
Haustiere gebissen, aggressiv attackiert oder gefährdet hat.<br />
Es ist beachtenswert, dass dieser Gesetzestext wissenschaftlichen Erkenntnissen insofern<br />
entspricht, als eine Provokation des Hundes, die nach BANDOW (1996) und CORNWELL<br />
(1997) eine der wesentlichen Ursachen für einen Angriff darstellt, einen Angriff sozusagen<br />
entschuldigt.