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Gutachten Rassegefährlichkeit - VDH-Sachverständiger Gerald Groos

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In der am 21.9.1994 verordneten GefHuVO NW (Ordnungsbehördliche Verordnung über die<br />

Zucht, die Ausbildung, das Abrichten und das Halten gefährlicher Hunde des Landes<br />

Nordrhein Westfalen) (KLINDT, 1996) wird bewusst auf die Aufzählung bestimmter<br />

Hunderassen, die als gefährlich anzusehen sind, verzichtet. Nach dieser Verordnung sind<br />

Hunde als gefährlich anzusehen, wenn sie<br />

Katzen<br />

a) als Ergebnis einer gezielten Zucht eine Angriffslust, Kampfbereitschaft oder<br />

Schärfe besitzen, die über das natürliche Maß hinausgehen.<br />

b) wenn sie sich wiederholt als bissig erwiesen haben<br />

c) wenn sie wiederholt in gefahrdrohender Weise Menschen anspringen<br />

d) wenn sie wiederholt bewiesen haben, dass sie unkontrolliert Wild, Vieh,<br />

oder Hunde hetzen oder reißen.<br />

Zu beachten ist, dass entsprechend dieser Definition dem Hund als Art ein gewisses<br />

"natürliches Maß" an Angriffslust, Kampfbereitschaft und Schärfe zugestanden wird.<br />

Eine entsprechende Verordnung aus Minnesota (USA) (MINNESOTA STATUTES, 1996)<br />

differenziert zwischen gefährlichen Hunden und potentiell gefährlichen Hunden.<br />

So gilt ein Hund als potentiell gefährlich, wenn er<br />

1) ohne Provokation Menschen oder Haustiere auf öffentlichem oder privatem<br />

Grund gebissen hat<br />

2) ohne Provokation einen Menschen, inklusive Radfahrer jagt oder ihn<br />

attackiert und zwar auf öffentlichem oder privatem Grund (ausgenommen<br />

dem Privatgrund des Hundebesitzers)<br />

3) eine bekannte Neigung, Tendenz oder Disposition zu unprovozierten<br />

Attacken hat, die zu Verletzungen oder zum Erschrecken von Menschen oder<br />

Haustieren führen.<br />

Ein Hund ist als gefährlich anzusehen wenn er<br />

1) ohne Provokation einen Menschen auf öffentlichem oder privatem Grund<br />

schwer verletzt<br />

2) ohne Provokation ein Haustier auf öffentlichen Grund tötet<br />

3) als potentiell gefährlich eingestuft war und, nachdem dem Besitzer die<br />

potentielle Gefährlichkeit seines Hundes bekannt war, Menschen oder<br />

Haustiere gebissen, aggressiv attackiert oder gefährdet hat.<br />

Es ist beachtenswert, dass dieser Gesetzestext wissenschaftlichen Erkenntnissen insofern<br />

entspricht, als eine Provokation des Hundes, die nach BANDOW (1996) und CORNWELL<br />

(1997) eine der wesentlichen Ursachen für einen Angriff darstellt, einen Angriff sozusagen<br />

entschuldigt.

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