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Arbeitsunfall und psychische Gesundheitsschäden - Deutsche ...

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als rechtlich unwesentlich bewertet werden.<br />

Ein deutlicher qualitativer <strong>und</strong> quantitativer<br />

Unterschied der Beschwerden vor <strong>und</strong><br />

nach dem Unfall spricht z. B. eher für<br />

einen ursächlichen Zusammenhang. Der<br />

Zusammenhang zwischen äußerer Einwirkung<br />

<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschaden lässt sich<br />

nur bejahen, wenn der Unfall <strong>und</strong> seine<br />

Folgen – nach Eigenart <strong>und</strong> Stärke – unersetzlich,<br />

d. h. nicht mit anderen alltäglich<br />

vorkommenden Ereignissen austauschbar<br />

sind. Werden <strong>psychische</strong> Krankheitserscheinungen<br />

nur „rein zufällig“ durch das<br />

Unfallgeschehen ausgelöst <strong>und</strong> wären in<br />

ähnlicher Weise auch aus womöglich<br />

geringfügigen anderen Anlässen eingetreten,<br />

so gehören sie zum allgemeinen Lebensrisiko<br />

des Verletzten, das er entschädigungslos<br />

zu tragen hat (Vorschaden/Schadensanlage).<br />

Häufig sind<br />

aber zunächst keine hinreichenden<br />

Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die<br />

nachgewiesene vorhandene <strong>psychische</strong><br />

Konstitution auch ohne den Unfall in<br />

absehbarer Zeit zu einer <strong>psychische</strong>n<br />

Störung geführt hätte, so dass eingehende<br />

Ermittlungen erforderlich werden.<br />

Mögliche sek<strong>und</strong>äre Motive sind z. B. ein<br />

Leistungsbegehren oder der Wunsch,<br />

wegen Problemen am Arbeitsplatz aus<br />

dem Berufsleben auszusteigen. In diesen<br />

Fällen lässt sich der ursächliche Zusammenhang<br />

nicht bejahen. Sofern diese<br />

Motivation des Betroffenen zugleich eine<br />

<strong>psychische</strong> Bewältigung des Unfallereignisses<br />

darstellt, sind die <strong>psychische</strong>n<br />

Antrittsmomente des Versicherten gegeneinander<br />

abzuwägen.<br />

12<br />

Zusammenfassung zu 1.1.2:<br />

Der Versicherungsschutz ist bei allen Fallkonstellationen<br />

des <strong>psychische</strong>n Traumas<br />

nach obenstehenden Prüfungsgesichtspunkten<br />

zu entscheiden.<br />

1.1.3 Schadensbilder<br />

Eine traumatische Wahrnehmung hinterlässt<br />

Spuren bei den Betroffenen. Am häufigsten<br />

<strong>und</strong> übereinstimmend beschrieben<br />

werden Symptome auf der Ebene des Erlebens<br />

(überflutendes Wiedererleben der<br />

Situation, z. B. in Form von Alpträumen<br />

oder Flashbacks), auf der Ebene des Verhaltens<br />

(Vermeiden von Auslösereizen für<br />

Wiedererinnern) <strong>und</strong> auf der physiologischen<br />

Ebene (Reizbarkeit, Schreckhaftigkeit,<br />

Schlafstörungen etc.).<br />

In der Verwaltungspraxis wird der Sachbearbeiter<br />

häufig durch vage Beschreibungen<br />

in ärztlichen Behandlungsberichten,<br />

wie z. B. „Überlastungssyndrom“,<br />

„depressive Verstimmungslage“, auf ein<br />

mögliches <strong>psychische</strong>s Krankheitsbild hingewiesen.<br />

Die Ärzte nennen diese Bef<strong>und</strong>e<br />

meist schlagwortartig, ohne nähere<br />

Begründung. Um das Heilverfahren steuern<br />

zu können, ist auf eine präzise Bef<strong>und</strong>darstellung<br />

hinzuwirken. Der Arzt hat zudem<br />

im einzelnen zu beschreiben, wie,<br />

wann <strong>und</strong> wie oft die Beschwerden, z. B.<br />

in Form von Schlafstörungen, Angstzuständen,<br />

Kopfschmerzen etc., auftreten. Erst<br />

durch die präzise Bef<strong>und</strong>erhebung kann<br />

ein <strong>psychische</strong>s Krankheitsbild tatsächlich<br />

gesichert <strong>und</strong> eine entsprechende Diagnose<br />

gestellt werden.<br />

Nach der „Internationalen statistischen<br />

Klassifikation der Krankheiten <strong>und</strong> ver-

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