Arbeitsunfall und psychische Gesundheitsschäden - Deutsche ...
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als rechtlich unwesentlich bewertet werden.<br />
Ein deutlicher qualitativer <strong>und</strong> quantitativer<br />
Unterschied der Beschwerden vor <strong>und</strong><br />
nach dem Unfall spricht z. B. eher für<br />
einen ursächlichen Zusammenhang. Der<br />
Zusammenhang zwischen äußerer Einwirkung<br />
<strong>und</strong> Ges<strong>und</strong>heitsschaden lässt sich<br />
nur bejahen, wenn der Unfall <strong>und</strong> seine<br />
Folgen – nach Eigenart <strong>und</strong> Stärke – unersetzlich,<br />
d. h. nicht mit anderen alltäglich<br />
vorkommenden Ereignissen austauschbar<br />
sind. Werden <strong>psychische</strong> Krankheitserscheinungen<br />
nur „rein zufällig“ durch das<br />
Unfallgeschehen ausgelöst <strong>und</strong> wären in<br />
ähnlicher Weise auch aus womöglich<br />
geringfügigen anderen Anlässen eingetreten,<br />
so gehören sie zum allgemeinen Lebensrisiko<br />
des Verletzten, das er entschädigungslos<br />
zu tragen hat (Vorschaden/Schadensanlage).<br />
Häufig sind<br />
aber zunächst keine hinreichenden<br />
Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass die<br />
nachgewiesene vorhandene <strong>psychische</strong><br />
Konstitution auch ohne den Unfall in<br />
absehbarer Zeit zu einer <strong>psychische</strong>n<br />
Störung geführt hätte, so dass eingehende<br />
Ermittlungen erforderlich werden.<br />
Mögliche sek<strong>und</strong>äre Motive sind z. B. ein<br />
Leistungsbegehren oder der Wunsch,<br />
wegen Problemen am Arbeitsplatz aus<br />
dem Berufsleben auszusteigen. In diesen<br />
Fällen lässt sich der ursächliche Zusammenhang<br />
nicht bejahen. Sofern diese<br />
Motivation des Betroffenen zugleich eine<br />
<strong>psychische</strong> Bewältigung des Unfallereignisses<br />
darstellt, sind die <strong>psychische</strong>n<br />
Antrittsmomente des Versicherten gegeneinander<br />
abzuwägen.<br />
12<br />
Zusammenfassung zu 1.1.2:<br />
Der Versicherungsschutz ist bei allen Fallkonstellationen<br />
des <strong>psychische</strong>n Traumas<br />
nach obenstehenden Prüfungsgesichtspunkten<br />
zu entscheiden.<br />
1.1.3 Schadensbilder<br />
Eine traumatische Wahrnehmung hinterlässt<br />
Spuren bei den Betroffenen. Am häufigsten<br />
<strong>und</strong> übereinstimmend beschrieben<br />
werden Symptome auf der Ebene des Erlebens<br />
(überflutendes Wiedererleben der<br />
Situation, z. B. in Form von Alpträumen<br />
oder Flashbacks), auf der Ebene des Verhaltens<br />
(Vermeiden von Auslösereizen für<br />
Wiedererinnern) <strong>und</strong> auf der physiologischen<br />
Ebene (Reizbarkeit, Schreckhaftigkeit,<br />
Schlafstörungen etc.).<br />
In der Verwaltungspraxis wird der Sachbearbeiter<br />
häufig durch vage Beschreibungen<br />
in ärztlichen Behandlungsberichten,<br />
wie z. B. „Überlastungssyndrom“,<br />
„depressive Verstimmungslage“, auf ein<br />
mögliches <strong>psychische</strong>s Krankheitsbild hingewiesen.<br />
Die Ärzte nennen diese Bef<strong>und</strong>e<br />
meist schlagwortartig, ohne nähere<br />
Begründung. Um das Heilverfahren steuern<br />
zu können, ist auf eine präzise Bef<strong>und</strong>darstellung<br />
hinzuwirken. Der Arzt hat zudem<br />
im einzelnen zu beschreiben, wie,<br />
wann <strong>und</strong> wie oft die Beschwerden, z. B.<br />
in Form von Schlafstörungen, Angstzuständen,<br />
Kopfschmerzen etc., auftreten. Erst<br />
durch die präzise Bef<strong>und</strong>erhebung kann<br />
ein <strong>psychische</strong>s Krankheitsbild tatsächlich<br />
gesichert <strong>und</strong> eine entsprechende Diagnose<br />
gestellt werden.<br />
Nach der „Internationalen statistischen<br />
Klassifikation der Krankheiten <strong>und</strong> ver-