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Arbeitsunfall und psychische Gesundheitsschäden - Deutsche ...

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ei begutachtungsbedürftigen Bef<strong>und</strong>en<br />

als Zusatzgutachter fungieren.<br />

4.<br />

Andere Fachärzte wie Ärzte für Anästhesie,<br />

Ärzte für Psychiatrie, Neuropsychologen,<br />

Ärzte mit manualmedizinischem<br />

Schwerpunkt <strong>und</strong> solche, mit Behandlungskonzepten<br />

durch therapeutische Lokalanästhesie,<br />

haben einen Platz in der<br />

Behandlung des chronischen Beschwerdebildes.<br />

Ihre Mitwirkung bei Gutachtenerstellung<br />

beschränkt sich jedoch auf die Beantwortung<br />

gezielter Fragen des Erstgutachters.<br />

Voraussetzung für die Bearbeitung gutachterlicher<br />

Fragen, die mit einem solchen Verletzungsbild<br />

in Zusammenhang stehen,<br />

sind f<strong>und</strong>ierte Kenntnisse <strong>und</strong> Erfahrungen<br />

in deren Begutachtung.<br />

5.<br />

Als Zusatzgutachter soll bei Hinweis auf<br />

neurogene Schadenskomponente ein Arzt<br />

für Neurologie fungieren. Von seiner Bef<strong>und</strong>erhebung<br />

hängt ab, ob in Einzelfällen<br />

andere Fachärzte hinzugezogen werden.<br />

6.<br />

Sämtliche Bef<strong>und</strong>e sollen gr<strong>und</strong>sätzlich zur<br />

Gutachtenerstellung nach abgeschlossener,<br />

kompletter Diagnostik der Akutverletzung<br />

dem Gutachter vorliegen.<br />

6.1<br />

74<br />

Bei klinisch gesichertem Hinweis auf eine<br />

Nervenwurzelbeteiligung (nervenärztlicher<br />

Bef<strong>und</strong>) soll neuerlich eine segmentbezogene<br />

computertomographische Diagnostik<br />

erfolgen, diese entscheidet über die Zuziehung<br />

eines Neurochirurgen.<br />

7.<br />

Die Erarbeitung eines Erhebungsbogens,<br />

in dem Akutbef<strong>und</strong>e <strong>und</strong> Heilverlauf dokumentiert<br />

werden, erscheint sinnvoll. Er<br />

könnte ein brauchbares Zusatzinstrument<br />

bei der Gutachtenerstellung sein.<br />

VI. Schlussbemerkung<br />

Im deutschsprachigen Raum beschreiben<br />

die Begriffe „HWS-Schleudertrauma“,<br />

„Peitschenschlagverletzung“, <strong>und</strong> auch<br />

„Beschleunigungsverletzung“ nicht den<br />

Körperschaden, sondern sie skizzieren<br />

den Unfallmechanismus. Sie sind als wissenschaftlich-medizinischeDiagnoseumschreibung<br />

ungeeignet.<br />

Als Diagnosebegriff soll vornehmlich<br />

„(komplexe) Distorsion des Nackens“<br />

oder<br />

„(komplexe) Distorsion der HWS“<br />

verwendet werden (ggf. mit dem Zusatz:<br />

„nach Beschleunigungstrauma“). Es wäre<br />

wünschenswert, wenn im anglo-amerikanischen<br />

Sprachraum entsprechende Begriffe

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