Arbeitsunfall und psychische Gesundheitsschäden - Deutsche ...
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soll die weitere Behandlung selbst übernehmen<br />
oder Behandlungsempfehlungen<br />
geben. Auf eine möglichst frühzeitige<br />
Mobilisierung des Versicherten ist hinzuarbeiten.<br />
Der Sachbearbeiter hat dafür<br />
Sorge zu tragen, dass der Heilverlauf<br />
der/des Verunfallten durch fortlaufende<br />
Behandlungs- <strong>und</strong> Bef<strong>und</strong>berichte des D-<br />
Arztes dokumentiert wird.<br />
In den meisten Fällen ist auch in komplexeren<br />
Konstellationen nach Ablauf der<br />
sechsten Woche nach dem Unfalltag die<br />
medizinische Rehabilitation zum Abschluss<br />
zu bringen.<br />
2.4 Maßnahmen nach Ablauf der<br />
sechsten Woche nach dem Unfall<br />
In Fällen, in welchen Arbeitsunfähigkeit<br />
über die sechste Woche hinaus besteht,<br />
ist spätestens, soweit noch nicht geschehen,<br />
besondere berufsgenossenschaftliche<br />
Heilbehandlung einzuleiten. Der/die<br />
Unfallverletzte verbleibt in der Behandlung<br />
des D-Arztes. Entsprechend der bereits<br />
beschriebenen Verfahrensweise sind die<br />
Bef<strong>und</strong>e durch den D-Arzt regelmäßig zu<br />
kontrollieren. Die Ergebnisse sind durch<br />
(Anforderung) fortlaufende(r) Behandlungs<strong>und</strong><br />
Bef<strong>und</strong>berichte zu dokumentieren.<br />
Vom D-Arzt sind weitergehende diagnostische<br />
Maßnahmen durchzuführen bzw. zu<br />
veranlassen. Sofern durch den D-Arzt noch<br />
nicht geschehen, ist eine (erneute) Vorstellung<br />
beim Neurologen zu veranlassen.<br />
Zudem ist der Berufshelfer einzuschalten.<br />
Dieser hat durch einen Besuch vor Ort den<br />
genauen Unfallhergang zu klären, soweit<br />
dieser aus der Aktenlage (noch) nicht eindeutig<br />
hervorgeht. Weiter ist es Aufgabe<br />
des Berufshelfers, konkurrierende Ursachen<br />
der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit<br />
im privaten/familiären Umfeld zu<br />
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ermitteln <strong>und</strong> dabei die psychosoziale<br />
Anamnese zu erheben. In Absprache mit<br />
dem behandelnden D-Arzt, dem Verletzten<br />
sowie dem Beschäftigungsbetrieb hat der<br />
Berufshelfer zu diesem Zeitpunkt auch die<br />
Möglichkeit, eine Belastungserprobung/<br />
stufenweise Wiedereingliederung abzuklären.<br />
Sofern eine solche vom behandelnden<br />
Arzt für sinnvoll erachtet wird, ist<br />
diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzuleiten.<br />
Wie üblich, ist die Belastungserprobung<br />
durch den D-Arzt zu überwachen.<br />
Im Fall des Scheiterns einer Belastungserprobung<br />
verbleibt der/die Unfallverletzte<br />
in der besonderen Heilbehandlung<br />
durch den D-Arzt. Dieser hat ggf. aufgr<strong>und</strong><br />
neu gewonnener Erkenntnisse weitergehende<br />
Diagnosemöglichkeiten zu veranlassen.<br />
2.5 Maßnahmen nach Ablauf der achten<br />
Woche nach dem Unfall<br />
Es ist sicherzustellen, dass bei der Heilverfahrensverzögerung<br />
über die sechste<br />
Woche hinaus regelmäßige Bef<strong>und</strong>kontrollen<br />
durch den D-Arzt stattfinden <strong>und</strong><br />
diese durch fortlaufende Berichterstattung<br />
dokumentiert werden. Ergibt sich aus den<br />
Arztberichten, dass die Arbeitsunfähigkeit<br />
noch fortdauern wird, sind nach Ablauf<br />
der achten Woche nach dem Unfall die<br />
Vorerkrankungen des Unfallverletzten unter<br />
Beachtung der datenschutzrechtlichen<br />
Gr<strong>und</strong>sätze bei der Krankenkasse sowie<br />
den vorbehandelnden Ärzten <strong>und</strong> Krankenhäusern<br />
zu erheben. Außerdem ist<br />
umgehend die Polizeiakte anzufordern,<br />
sofern aufgr<strong>und</strong> des Unfalles polizeiliche<br />
Ermittlungen stattgef<strong>und</strong>en haben. Nach<br />
Kenntnis der sonstigen Unfallbeteiligten ist,<br />
unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen<br />
Einschränkungen, mit dem gegnerischen<br />
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