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Arbeitsunfall und psychische Gesundheitsschäden - Deutsche ...

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soll die weitere Behandlung selbst übernehmen<br />

oder Behandlungsempfehlungen<br />

geben. Auf eine möglichst frühzeitige<br />

Mobilisierung des Versicherten ist hinzuarbeiten.<br />

Der Sachbearbeiter hat dafür<br />

Sorge zu tragen, dass der Heilverlauf<br />

der/des Verunfallten durch fortlaufende<br />

Behandlungs- <strong>und</strong> Bef<strong>und</strong>berichte des D-<br />

Arztes dokumentiert wird.<br />

In den meisten Fällen ist auch in komplexeren<br />

Konstellationen nach Ablauf der<br />

sechsten Woche nach dem Unfalltag die<br />

medizinische Rehabilitation zum Abschluss<br />

zu bringen.<br />

2.4 Maßnahmen nach Ablauf der<br />

sechsten Woche nach dem Unfall<br />

In Fällen, in welchen Arbeitsunfähigkeit<br />

über die sechste Woche hinaus besteht,<br />

ist spätestens, soweit noch nicht geschehen,<br />

besondere berufsgenossenschaftliche<br />

Heilbehandlung einzuleiten. Der/die<br />

Unfallverletzte verbleibt in der Behandlung<br />

des D-Arztes. Entsprechend der bereits<br />

beschriebenen Verfahrensweise sind die<br />

Bef<strong>und</strong>e durch den D-Arzt regelmäßig zu<br />

kontrollieren. Die Ergebnisse sind durch<br />

(Anforderung) fortlaufende(r) Behandlungs<strong>und</strong><br />

Bef<strong>und</strong>berichte zu dokumentieren.<br />

Vom D-Arzt sind weitergehende diagnostische<br />

Maßnahmen durchzuführen bzw. zu<br />

veranlassen. Sofern durch den D-Arzt noch<br />

nicht geschehen, ist eine (erneute) Vorstellung<br />

beim Neurologen zu veranlassen.<br />

Zudem ist der Berufshelfer einzuschalten.<br />

Dieser hat durch einen Besuch vor Ort den<br />

genauen Unfallhergang zu klären, soweit<br />

dieser aus der Aktenlage (noch) nicht eindeutig<br />

hervorgeht. Weiter ist es Aufgabe<br />

des Berufshelfers, konkurrierende Ursachen<br />

der fortdauernden Arbeitsunfähigkeit<br />

im privaten/familiären Umfeld zu<br />

60<br />

ermitteln <strong>und</strong> dabei die psychosoziale<br />

Anamnese zu erheben. In Absprache mit<br />

dem behandelnden D-Arzt, dem Verletzten<br />

sowie dem Beschäftigungsbetrieb hat der<br />

Berufshelfer zu diesem Zeitpunkt auch die<br />

Möglichkeit, eine Belastungserprobung/<br />

stufenweise Wiedereingliederung abzuklären.<br />

Sofern eine solche vom behandelnden<br />

Arzt für sinnvoll erachtet wird, ist<br />

diese zum nächstmöglichen Zeitpunkt einzuleiten.<br />

Wie üblich, ist die Belastungserprobung<br />

durch den D-Arzt zu überwachen.<br />

Im Fall des Scheiterns einer Belastungserprobung<br />

verbleibt der/die Unfallverletzte<br />

in der besonderen Heilbehandlung<br />

durch den D-Arzt. Dieser hat ggf. aufgr<strong>und</strong><br />

neu gewonnener Erkenntnisse weitergehende<br />

Diagnosemöglichkeiten zu veranlassen.<br />

2.5 Maßnahmen nach Ablauf der achten<br />

Woche nach dem Unfall<br />

Es ist sicherzustellen, dass bei der Heilverfahrensverzögerung<br />

über die sechste<br />

Woche hinaus regelmäßige Bef<strong>und</strong>kontrollen<br />

durch den D-Arzt stattfinden <strong>und</strong><br />

diese durch fortlaufende Berichterstattung<br />

dokumentiert werden. Ergibt sich aus den<br />

Arztberichten, dass die Arbeitsunfähigkeit<br />

noch fortdauern wird, sind nach Ablauf<br />

der achten Woche nach dem Unfall die<br />

Vorerkrankungen des Unfallverletzten unter<br />

Beachtung der datenschutzrechtlichen<br />

Gr<strong>und</strong>sätze bei der Krankenkasse sowie<br />

den vorbehandelnden Ärzten <strong>und</strong> Krankenhäusern<br />

zu erheben. Außerdem ist<br />

umgehend die Polizeiakte anzufordern,<br />

sofern aufgr<strong>und</strong> des Unfalles polizeiliche<br />

Ermittlungen stattgef<strong>und</strong>en haben. Nach<br />

Kenntnis der sonstigen Unfallbeteiligten ist,<br />

unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen<br />

Einschränkungen, mit dem gegnerischen<br />

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