Arbeitsunfall und psychische Gesundheitsschäden - Deutsche ...
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dere beinhalten:<br />
� Geklagte Beschwerden <strong>und</strong> erhobene<br />
Bef<strong>und</strong>e; Übereinstimmung von<br />
Beschwerden <strong>und</strong> objektiven Bef<strong>und</strong>en<br />
� vollständige Diagnose<br />
� Feststellung des Ursachenzusammenhangs,<br />
<strong>und</strong> zwar im einzelnen<br />
• relevante Vorschäden bzw. Krankheitsanlagen,<br />
unfallunabhängige<br />
Verursachungsfaktoren<br />
� • Eignung der nachgewiesenen Einwirkungen<br />
zur Verursachung der<br />
diagnostizierten Erkrankung(en)<br />
� Beauftragung <strong>und</strong> Einbeziehung der<br />
Ergebnisse von Zusatzbegutachtungen<br />
� Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit,<br />
MdE-Einschätzung<br />
� Beeinflussbarkeit der noch vorhandenen<br />
Unfallfolgen durch besondere<br />
therapeutische Maßnahmen<br />
Als Anlage 12 ist beispielhaft ein Gutachtensauftrag<br />
zur Klärung der Zusammenhangsfrage<br />
beigefügt.<br />
Bei der Erstellung des Gutachtens hat der<br />
Gutachter darauf zu achten, dass die von<br />
ihm beschriebenen Diagnosen objektiv<br />
belegbar sind. Wegen der Nähe zur möglichen<br />
Simulation müssen vom Gutachter<br />
„strenge Maßstäbe“ angelegt werden.<br />
Verbleiben Widersprüche zwischen den<br />
Probandenangaben <strong>und</strong> dem sonstigen<br />
Gesamtbild der maßgeblichen Verhältnisse,<br />
so ist dies im Gutachten transparent<br />
zu machen. Reine Verdachtsdiagnosen,<br />
die sich nicht weiter erhärten lassen, können<br />
vom Gutachter nicht als Unfallfolge<br />
dargelegt werden, da dann der Ges<strong>und</strong>heitsschaden<br />
nicht mit dem nötigen Vollbeweis<br />
festgestellt werden kann. Eine weitergehende<br />
Hilfestellung ergibt sich aus den<br />
Broschüren des Landesverbandes Süd-<br />
westdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />
„Hinweise für den ärztlichen<br />
Gutachter“ (insbesondere auf S. 47)<br />
<strong>und</strong> „Hinweise für den Sachbearbeiter zur<br />
ärztlichen Begutachtung“.<br />
Nach Eingang des Gutachtens hat der<br />
Sachbearbeiter dieses auf seine inhaltliche<br />
Vollständigkeit <strong>und</strong> Schlüssigkeit zu prüfen.<br />
Gegebenenfalls müssen offene Punkte<br />
durch Nachfrage beim Gutachter geklärt<br />
werden.<br />
4.4.2 Verwaltungsakt<br />
Bei der förmlichen Feststellung über das<br />
Vorliegen eines <strong>Arbeitsunfall</strong>es mit <strong>psychische</strong>n<br />
Störungen sind die Unfallfolgen <strong>und</strong><br />
die unfallunabhängigen Ges<strong>und</strong>heitsstörungen,<br />
insbesondere auch eine<br />
abgrenzbare Verschlimmerung vorbestehender<br />
Ges<strong>und</strong>heitsstörungen genau herauszuarbeiten,<br />
um ggf. später den Besserungsnachweis<br />
führen zu können. Unpräzise<br />
Formulierungen wie z. B. „abgrenzbare<br />
Verschlimmerung der vorbestehenden <strong>psychische</strong>n<br />
Störung“ sind unbrauchbar.<br />
4.4.3 Leistungen<br />
Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet,<br />
zustehende Leistungen rasch <strong>und</strong><br />
umfassend zu erbringen. Bei Maßnahmen<br />
der medizinischen, beruflichen <strong>und</strong> sozialen<br />
Rehabilitation sollen alle geeigneten<br />
Mittel eingesetzt werden.<br />
Gerade bei <strong>psychische</strong>n Störungen ist<br />
eine frühestmögliche Steuerung des Heilverfahrens<br />
von besonderer Wichtigkeit.<br />
Deshalb sind zunächst auch bei noch<br />
ungeklärter Zuständigkeit <strong>und</strong> bei fraglicher<br />
Ursächlichkeit des Unfalls für die aufgetretene<br />
<strong>psychische</strong> Störung unverzüglich<br />
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