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Arbeitsunfall und psychische Gesundheitsschäden - Deutsche ...

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dere beinhalten:<br />

� Geklagte Beschwerden <strong>und</strong> erhobene<br />

Bef<strong>und</strong>e; Übereinstimmung von<br />

Beschwerden <strong>und</strong> objektiven Bef<strong>und</strong>en<br />

� vollständige Diagnose<br />

� Feststellung des Ursachenzusammenhangs,<br />

<strong>und</strong> zwar im einzelnen<br />

• relevante Vorschäden bzw. Krankheitsanlagen,<br />

unfallunabhängige<br />

Verursachungsfaktoren<br />

� • Eignung der nachgewiesenen Einwirkungen<br />

zur Verursachung der<br />

diagnostizierten Erkrankung(en)<br />

� Beauftragung <strong>und</strong> Einbeziehung der<br />

Ergebnisse von Zusatzbegutachtungen<br />

� Dauer der unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit,<br />

MdE-Einschätzung<br />

� Beeinflussbarkeit der noch vorhandenen<br />

Unfallfolgen durch besondere<br />

therapeutische Maßnahmen<br />

Als Anlage 12 ist beispielhaft ein Gutachtensauftrag<br />

zur Klärung der Zusammenhangsfrage<br />

beigefügt.<br />

Bei der Erstellung des Gutachtens hat der<br />

Gutachter darauf zu achten, dass die von<br />

ihm beschriebenen Diagnosen objektiv<br />

belegbar sind. Wegen der Nähe zur möglichen<br />

Simulation müssen vom Gutachter<br />

„strenge Maßstäbe“ angelegt werden.<br />

Verbleiben Widersprüche zwischen den<br />

Probandenangaben <strong>und</strong> dem sonstigen<br />

Gesamtbild der maßgeblichen Verhältnisse,<br />

so ist dies im Gutachten transparent<br />

zu machen. Reine Verdachtsdiagnosen,<br />

die sich nicht weiter erhärten lassen, können<br />

vom Gutachter nicht als Unfallfolge<br />

dargelegt werden, da dann der Ges<strong>und</strong>heitsschaden<br />

nicht mit dem nötigen Vollbeweis<br />

festgestellt werden kann. Eine weitergehende<br />

Hilfestellung ergibt sich aus den<br />

Broschüren des Landesverbandes Süd-<br />

westdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />

„Hinweise für den ärztlichen<br />

Gutachter“ (insbesondere auf S. 47)<br />

<strong>und</strong> „Hinweise für den Sachbearbeiter zur<br />

ärztlichen Begutachtung“.<br />

Nach Eingang des Gutachtens hat der<br />

Sachbearbeiter dieses auf seine inhaltliche<br />

Vollständigkeit <strong>und</strong> Schlüssigkeit zu prüfen.<br />

Gegebenenfalls müssen offene Punkte<br />

durch Nachfrage beim Gutachter geklärt<br />

werden.<br />

4.4.2 Verwaltungsakt<br />

Bei der förmlichen Feststellung über das<br />

Vorliegen eines <strong>Arbeitsunfall</strong>es mit <strong>psychische</strong>n<br />

Störungen sind die Unfallfolgen <strong>und</strong><br />

die unfallunabhängigen Ges<strong>und</strong>heitsstörungen,<br />

insbesondere auch eine<br />

abgrenzbare Verschlimmerung vorbestehender<br />

Ges<strong>und</strong>heitsstörungen genau herauszuarbeiten,<br />

um ggf. später den Besserungsnachweis<br />

führen zu können. Unpräzise<br />

Formulierungen wie z. B. „abgrenzbare<br />

Verschlimmerung der vorbestehenden <strong>psychische</strong>n<br />

Störung“ sind unbrauchbar.<br />

4.4.3 Leistungen<br />

Die Berufsgenossenschaften sind verpflichtet,<br />

zustehende Leistungen rasch <strong>und</strong><br />

umfassend zu erbringen. Bei Maßnahmen<br />

der medizinischen, beruflichen <strong>und</strong> sozialen<br />

Rehabilitation sollen alle geeigneten<br />

Mittel eingesetzt werden.<br />

Gerade bei <strong>psychische</strong>n Störungen ist<br />

eine frühestmögliche Steuerung des Heilverfahrens<br />

von besonderer Wichtigkeit.<br />

Deshalb sind zunächst auch bei noch<br />

ungeklärter Zuständigkeit <strong>und</strong> bei fraglicher<br />

Ursächlichkeit des Unfalls für die aufgetretene<br />

<strong>psychische</strong> Störung unverzüglich<br />

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