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Arbeitsunfall und psychische Gesundheitsschäden - Deutsche ...

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menhang mit dem Unfallereignis steht, ist<br />

die Behandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers<br />

abzubrechen <strong>und</strong> umgehend<br />

ein Erstattungsanspruch bei dem<br />

zuständigen Sozialleistungsträger (z. B.<br />

Krankenkasse) anzumelden. Gleiches gilt<br />

für die Zahlung von Verletztengeld.<br />

2.7 Maßnahmen nach Ablauf der 52.<br />

<strong>und</strong> vor Ablauf der 78. Woche<br />

nach dem Unfall<br />

In den Fällen, in welchen ein Zusammenhang<br />

zum Unfallereignis zu bejahen<br />

war/ist, muss der Sachbearbeiter möglichst<br />

frühzeitig nach Ablauf der 52.<br />

62<br />

Woche <strong>und</strong> rechtzeitig vor Ablauf der 78.<br />

Woche das Ende des Verletztengeldanspruchs<br />

prüfen, sofern mit dem Wiedereintritt<br />

der Arbeitsfähigkeit nicht mehr gerechnet<br />

werden kann. Die Gr<strong>und</strong>sätze des<br />

§ 24 SGB X (Anhörung) sowie die des<br />

§ 46 Abs. 3 SGB VII sind zu beachten.<br />

Die Verletztengeldzahlung endet mit<br />

Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom<br />

Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an,<br />

jedoch nicht vor dem Ende einer evtl. stattfindenden<br />

stationären Behandlung, wenn<br />

mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit<br />

nicht gerechnet werden kann <strong>und</strong> berufsfördernde<br />

Leistungen nicht zu erbringen<br />

sind.

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