Arbeitsunfall und psychische Gesundheitsschäden - Deutsche ...
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menhang mit dem Unfallereignis steht, ist<br />
die Behandlung zu Lasten des Unfallversicherungsträgers<br />
abzubrechen <strong>und</strong> umgehend<br />
ein Erstattungsanspruch bei dem<br />
zuständigen Sozialleistungsträger (z. B.<br />
Krankenkasse) anzumelden. Gleiches gilt<br />
für die Zahlung von Verletztengeld.<br />
2.7 Maßnahmen nach Ablauf der 52.<br />
<strong>und</strong> vor Ablauf der 78. Woche<br />
nach dem Unfall<br />
In den Fällen, in welchen ein Zusammenhang<br />
zum Unfallereignis zu bejahen<br />
war/ist, muss der Sachbearbeiter möglichst<br />
frühzeitig nach Ablauf der 52.<br />
62<br />
Woche <strong>und</strong> rechtzeitig vor Ablauf der 78.<br />
Woche das Ende des Verletztengeldanspruchs<br />
prüfen, sofern mit dem Wiedereintritt<br />
der Arbeitsfähigkeit nicht mehr gerechnet<br />
werden kann. Die Gr<strong>und</strong>sätze des<br />
§ 24 SGB X (Anhörung) sowie die des<br />
§ 46 Abs. 3 SGB VII sind zu beachten.<br />
Die Verletztengeldzahlung endet mit<br />
Ablauf der 78. Woche, gerechnet vom<br />
Tag des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an,<br />
jedoch nicht vor dem Ende einer evtl. stattfindenden<br />
stationären Behandlung, wenn<br />
mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit<br />
nicht gerechnet werden kann <strong>und</strong> berufsfördernde<br />
Leistungen nicht zu erbringen<br />
sind.