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Ärzteblatt - qs- nrw

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eKanntmachunGen<br />

„- der Epidemiologie, Prophylaxe und Prognosebeurteilung maligner Erkrankungen“<br />

bb) In dem neuen 3. Spiegelstrich werden vor den Wörtern „hämorrhagischer Diathesen“ die Wörter „angeborener<br />

und erworbener“ eingefügt.<br />

cc) Der neue 6. Spiegelstrich wird gestrichen.<br />

dd) Nach dem letzten Spiegelstrich wird folgender Spiegelstrich eingefügt:<br />

„- Durchführung von Punktionen von Pleura, Liquor, Lymphknoten, Haut, Knochenmark und Knochenmarkstanzen“<br />

d) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie<br />

folgt gefasst:<br />

„Spezielle Übergangsbestimmungen:<br />

Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Hämatologie und Internistische Onkologie bzw. die Facharztbezeichnung<br />

Innere Medizin und Schwerpunkt Hämatologie und Onkologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung<br />

Innere Medizin und Hämatologie und Onkologie zu führen.“<br />

46. Abschnitt B Nummer 13. 7 „Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Kardiologie“ wird wie folgt geändert:<br />

a) Nach der Überschrift werden die Wörter „Internist und“ und die Wörter „Internistin und“ gestrichen.<br />

b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:<br />

aa) Zwischen dem 1. Punkt 36 Monate in der stationären Basisweiterbildung ... und dem 2. Punkt 36 Monate Weiterbildung<br />

... wird das Wort „und“ gestrichen.<br />

bb) In dem 3. Punkt 6 Monate Intensivmedizin ... wird das Wort „absolviert“ durch das Wort „abgeleistet“ ersetzt.<br />

c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt geändert:<br />

aa) Der 5. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:<br />

„- therapeutischen Koronarinterventionen (z. B. PTCA, Stentimplantationen)“<br />

bb) In dem 7. Spiegelstrich wird das Wort „und“ gestrichen.<br />

cc) In dem 8. Spiegelstrich wird das Wort „Venen“ durch das Wort „Gefäße“ ersetzt.<br />

dd) In dem 9. Spiegelstrich werden vor dem Wort „Therapie“ die Wörter „Diagnostik und“ eingefügt.<br />

ee) In dem 14. Spiegelstrich wird das Wort „Venen“ durch das Wort „Gefäße“ ersetzt.<br />

ff) Der 19. Spiegelstrich wird wie folgt gefasst:<br />

„- Langzeituntersuchungsverfahren“<br />

d) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie<br />

folgt gefasst:<br />

„Spezielle Übergangsbestimmungen:<br />

Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Kardiologie bzw. die Facharztbezeichnung Innere Medizin und<br />

Schwerpunkt Kardiologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Kardiologie<br />

zu führen.“<br />

47. Abschnitt B Nummer 13. 8 „Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Nephrologie“ wird wie folgt geändert:<br />

a) Nach der Überschrift werden die Wörter „Internist und“ und die Wörter „Internistin und“ gestrichen.<br />

b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:<br />

aa) Zwischen dem 1. Punkt „36 Monate in der stationären Basisweiterbildung“ ... und dem 2. Punkt „36 Monate<br />

Weiterbildung“ ... wird das Wort „und“ gestrichen.<br />

bb) In dem 3. Punkt 6 Monate Intensivmedizin ... wird das Wort „absolviert“ durch das Wort „abgeleistet“ ersetzt.<br />

c) In dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird nach dem 5. Spiegelstrich folgender Spiegelstrich eingefügt:<br />

„- der Diagnostik und Therapie von Kollagenosen und Vaskulitiden mit Nierenbeteiligung in interdisziplinärer Zusammenarbeit“<br />

d) Nach dem Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird der Unterpunkt Spezielle Übergangsbestimmungen angefügt und wie<br />

folgt gefasst:<br />

„Spezielle Übergangsbestimmungen:<br />

Kammerangehörige, die die Schwerpunktbezeichnung Nephrologie bzw. die Facharztbezeichnung Innere Medizin und<br />

Schwerpunkt Nephrologie besitzen, sind berechtigt, stattdessen die Facharztbezeichnung Innere Medizin und Nephrologie<br />

zu führen.“<br />

48. Abschnitt B Nummer 13. 9 „Facharzt/Fachärztin für Innere Medizin und Pneumologie“ wird wie folgt geändert:<br />

a) Nach der Überschrift werden die Wörter „Internist und“ und die Wörter „Internistin und“ gestrichen.<br />

b) Der Unterpunkt „Weiterbildungszeit“ wird wie folgt geändert:<br />

aa) Zwischen dem 1. Punkt „36 Monate in der stationären Basisweiterbildung ...“ und dem 2. Punkt „36 Monate<br />

Weiterbildung ...“ wird das Wort „und“ gestrichen.<br />

bb) In dem 3. Punkt „6 Monate Intensivmedizin ...“ wird das Wort „absolviert“ durch das Wort „abgeleistet“ ersetzt.<br />

c) Der Unterpunkt „Weiterbildungsinhalt“ wird wie folgt gefasst:<br />

„Erwerb von Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in<br />

− den Inhalten der Basisweiterbildung<br />

− der Erkennung und Behandlung der Erkrankungen der Lunge, der Atemwege, der Pulmonalgefäße, des Mediastinums,<br />

der Pleura,der Thoraxwand und Atemmuskulatur sowie der extrapulmonalen Manifestationen pulmonaler<br />

Erkrankungen<br />

− der Erkennung und Behandlung der akuten und chronischen respiratorischen Insuffizienz<br />

− den Krankheiten durch inhalative Umwelt-Noxen sowie durch Arbeitsplatzeinflüsse<br />

− den Grundlagen schlafbezogener Atemstörungen<br />

− der Facharztkompetenz bezogenen Zusatz-Weiterbildung Medikamentöse Tumortherapie als integraler Bestandteil<br />

der Weiterbildung<br />

Brandenburgisches <strong>Ärzteblatt</strong> 10 •2011 | 33

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