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FNP 2006 Erlaeuterungsbericht.pdf

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Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan Bischofswerda - Rammenau Seite 47<br />

Die übrigen Abgrabungen zeigen auf anschauliche Weise die geologische Geschichte des Gebiets.<br />

Zugleich stellen sie in der Regel seltene Spezialbiotope dar. Entsprechend sollten sie daher für die<br />

jeweiligen Zwecke gesichert werden. Dies gilt insbesondere für die Kiesgrube nördlich der Bautzener<br />

Straße. Hier haben sich zum Beispiel Uferschwalben angesiedelt. Für diese Kiesgrube wurde ein<br />

Renaturierungskonzept als Ausgleichsmaßnahme für das angrenzende Gewerbegebiet umgesetzt.<br />

Die Abgrabung südlich des Schmöllner Transformatorenwerkes, welche in der Vergangenheit zur<br />

Entsorgung von Gülleüberschüssen diente, sollte wieder in seiner Funktion als Feuchtbiotop<br />

reaktiviert werden und könnte so in das Wegenetz der stadtfernen Erholung eingebunden werden.<br />

Südlich der Geschwister-Scholl-Straße befindet sich eine Kiessandgrube, die durch die Stadt<br />

bewirtschaftet wird.<br />

Durch sparsamen Abbau soll diese Grube noch viele Jahre für die Belange der Stadt nutzbar bleiben.<br />

Außerhalb des ehemaligen Stadtgebietes fehlen Steinbrüche. Dafür sind reichlich ehemalige kleinere<br />

Sandentnahmestellen vorhanden. Sie sind größtenteils wieder zugewachsen. In Betrieb sind lediglich<br />

kleinere Entnahmestellen unterhalb des Sportplatzes in Großdrebnitz und in der Feldflur südöstlich<br />

des Ortes.<br />

2.8.12 Windkraftanlagen<br />

In der Teilfortschreibung des Regionalentwicklungsplanes für das Kapitel II.4.4.7 „Bereiche zur<br />

Sicherung der Nutzung der Windenergie unter Anwendung des Planungsvorbehaltes“ ist für die Stadt<br />

Bischofswerda kein Vorranggebiet für Windenergieanlagen ausgewiesen. Allerdings greift der<br />

Standort EW 31 Burkau/Marienberg auf die Gemarkung Schönbrunn über. Ziel der Teilfortschreibung<br />

ist die Sicherung und Steuerung von Standorten, die konfliktfrei zu anderen Raumnutzungen sind.<br />

Kriterien für Gebiete, die nicht für die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen in<br />

Betracht kommen, sind Tabubereiche und Bereiche mit besonderem Prüfungserfordernis<br />

(Restriktionsbereiche). Zu Tabubereichen entwickeln Vorranggebiete für die Nutzung von<br />

Windenergieanlagen ein besonders hohes Konfliktpotential, so dass sie aus der Standortsuche für<br />

auszuweisende Vorranggebiete generell ausgeschlossen wurden. In Gebieten mit besonderem<br />

Prüfungserfordernis sind teilräumig differenziert mittlere bis hohe Konfliktpotenziale vorhanden. Hinzu<br />

kommen Konflikte mit weiteren Belangen, die aus fachplanerischen Gründen bzw. wegen<br />

bestehender Nutzungen zu beachten sind. Dafür wurden bei der Teilfortschreibung im Sinne der<br />

Vorsorge vor schädlichen Umweltauswirkungen z. T. pauschalisierte Pufferzonen festgelegt. So ist zu<br />

bestehenden Siedlungen und geplanten Siedlungsentwicklungen ein Mindestabstand von 500 m, bei<br />

besonderem Prüfungserfordernis ein Abstand von 1200 m einzuhalten.<br />

Für die Zulässigkeit von Windkraftanlagen in Schutzgebieten nach §§ 16 bis 22 SächsNatSchG sind<br />

der jeweilige Schutzzweck und die festgesetzten Verbote und Erlaubnisvorbehalte der jeweiligen<br />

Schutzgebietsverordnung oder der Satzung nach § 22 SächsNatSchG primäre<br />

Beurteilungsgrundlage. Von der Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie<br />

wurden auch Landschaftsschutzgebiete ausgenommen.<br />

Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie wurden nicht ausgewiesen in:<br />

• gemeldeten Vogelschutzgebieten gemäß EWG-Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG einschließlich<br />

eines einzelfallbezogen ermittelten Pufferbereiches<br />

• gemeldeten Gebieten gemäß EWG Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG einschließlich<br />

eines einzelfallbezogen ermittelten Pufferbereiches<br />

• Naturschutzgebieten (festgesetzt bzw. einstweilig gesichert), Biosphärenreservat Oberlausitzer<br />

Heide- und Teichlandschaft (Zonen 1 und 2) einschließlich eines einzelfallbezogen ermittelten<br />

Pufferbereiches.<br />

• Landschaftsschutzgebieten<br />

• Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen und besonders geschützten Biotopen<br />

nach § 26 SächsNatSchG<br />

• Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten sowie Nahrungs- und Rastplätzen wildlebender Tiere der<br />

besonders geschützten und bestimmten anderen Arten und ihrer im Einzelfall ermittelten<br />

Umgebung<br />

Zu beachten sind die Konflikte zu Infrastruktureinrichtungen wie<br />

• elektrische Anlagen – Freileitungen/Schaltanlagen in einem Abstand von 100 m (Tabubereich)<br />

• bestehende und geplante Straßen von 40 m zu Bundes-, Staats- und Kreisstraßen (Tabubereich)

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