FNP 2006 Erlaeuterungsbericht.pdf
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Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan Bischofswerda - Rammenau Seite 47<br />
Die übrigen Abgrabungen zeigen auf anschauliche Weise die geologische Geschichte des Gebiets.<br />
Zugleich stellen sie in der Regel seltene Spezialbiotope dar. Entsprechend sollten sie daher für die<br />
jeweiligen Zwecke gesichert werden. Dies gilt insbesondere für die Kiesgrube nördlich der Bautzener<br />
Straße. Hier haben sich zum Beispiel Uferschwalben angesiedelt. Für diese Kiesgrube wurde ein<br />
Renaturierungskonzept als Ausgleichsmaßnahme für das angrenzende Gewerbegebiet umgesetzt.<br />
Die Abgrabung südlich des Schmöllner Transformatorenwerkes, welche in der Vergangenheit zur<br />
Entsorgung von Gülleüberschüssen diente, sollte wieder in seiner Funktion als Feuchtbiotop<br />
reaktiviert werden und könnte so in das Wegenetz der stadtfernen Erholung eingebunden werden.<br />
Südlich der Geschwister-Scholl-Straße befindet sich eine Kiessandgrube, die durch die Stadt<br />
bewirtschaftet wird.<br />
Durch sparsamen Abbau soll diese Grube noch viele Jahre für die Belange der Stadt nutzbar bleiben.<br />
Außerhalb des ehemaligen Stadtgebietes fehlen Steinbrüche. Dafür sind reichlich ehemalige kleinere<br />
Sandentnahmestellen vorhanden. Sie sind größtenteils wieder zugewachsen. In Betrieb sind lediglich<br />
kleinere Entnahmestellen unterhalb des Sportplatzes in Großdrebnitz und in der Feldflur südöstlich<br />
des Ortes.<br />
2.8.12 Windkraftanlagen<br />
In der Teilfortschreibung des Regionalentwicklungsplanes für das Kapitel II.4.4.7 „Bereiche zur<br />
Sicherung der Nutzung der Windenergie unter Anwendung des Planungsvorbehaltes“ ist für die Stadt<br />
Bischofswerda kein Vorranggebiet für Windenergieanlagen ausgewiesen. Allerdings greift der<br />
Standort EW 31 Burkau/Marienberg auf die Gemarkung Schönbrunn über. Ziel der Teilfortschreibung<br />
ist die Sicherung und Steuerung von Standorten, die konfliktfrei zu anderen Raumnutzungen sind.<br />
Kriterien für Gebiete, die nicht für die Ausweisung von Vorranggebieten für Windenergieanlagen in<br />
Betracht kommen, sind Tabubereiche und Bereiche mit besonderem Prüfungserfordernis<br />
(Restriktionsbereiche). Zu Tabubereichen entwickeln Vorranggebiete für die Nutzung von<br />
Windenergieanlagen ein besonders hohes Konfliktpotential, so dass sie aus der Standortsuche für<br />
auszuweisende Vorranggebiete generell ausgeschlossen wurden. In Gebieten mit besonderem<br />
Prüfungserfordernis sind teilräumig differenziert mittlere bis hohe Konfliktpotenziale vorhanden. Hinzu<br />
kommen Konflikte mit weiteren Belangen, die aus fachplanerischen Gründen bzw. wegen<br />
bestehender Nutzungen zu beachten sind. Dafür wurden bei der Teilfortschreibung im Sinne der<br />
Vorsorge vor schädlichen Umweltauswirkungen z. T. pauschalisierte Pufferzonen festgelegt. So ist zu<br />
bestehenden Siedlungen und geplanten Siedlungsentwicklungen ein Mindestabstand von 500 m, bei<br />
besonderem Prüfungserfordernis ein Abstand von 1200 m einzuhalten.<br />
Für die Zulässigkeit von Windkraftanlagen in Schutzgebieten nach §§ 16 bis 22 SächsNatSchG sind<br />
der jeweilige Schutzzweck und die festgesetzten Verbote und Erlaubnisvorbehalte der jeweiligen<br />
Schutzgebietsverordnung oder der Satzung nach § 22 SächsNatSchG primäre<br />
Beurteilungsgrundlage. Von der Ausweisung von Vorranggebieten für die Nutzung von Windenergie<br />
wurden auch Landschaftsschutzgebiete ausgenommen.<br />
Vorranggebiete für die Nutzung von Windenergie wurden nicht ausgewiesen in:<br />
• gemeldeten Vogelschutzgebieten gemäß EWG-Vogelschutzrichtlinie 79/409/EWG einschließlich<br />
eines einzelfallbezogen ermittelten Pufferbereiches<br />
• gemeldeten Gebieten gemäß EWG Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie 92/43/EWG einschließlich<br />
eines einzelfallbezogen ermittelten Pufferbereiches<br />
• Naturschutzgebieten (festgesetzt bzw. einstweilig gesichert), Biosphärenreservat Oberlausitzer<br />
Heide- und Teichlandschaft (Zonen 1 und 2) einschließlich eines einzelfallbezogen ermittelten<br />
Pufferbereiches.<br />
• Landschaftsschutzgebieten<br />
• Naturdenkmalen, geschützten Landschaftsbestandteilen und besonders geschützten Biotopen<br />
nach § 26 SächsNatSchG<br />
• Nist-, Brut-, Wohn- und Zufluchtsstätten sowie Nahrungs- und Rastplätzen wildlebender Tiere der<br />
besonders geschützten und bestimmten anderen Arten und ihrer im Einzelfall ermittelten<br />
Umgebung<br />
Zu beachten sind die Konflikte zu Infrastruktureinrichtungen wie<br />
• elektrische Anlagen – Freileitungen/Schaltanlagen in einem Abstand von 100 m (Tabubereich)<br />
• bestehende und geplante Straßen von 40 m zu Bundes-, Staats- und Kreisstraßen (Tabubereich)