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FNP 2006 Erlaeuterungsbericht.pdf

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Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan Bischofswerda - Rammenau Seite 5<br />

Schließlich ist den Belangen der gesamten Wirtschaft ebenso Rechnung zu tragen wie einer<br />

verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung.<br />

Maßgebliches Beschlussgremium des Flächennutzungsplanes ist bei einer Verwaltungsgemeinschaft<br />

der Gemeinschaftsausschuss (§ 41 Abs. 1 SächsKomZG) .Die Zuständigkeit der Planungsaufgabe<br />

geht aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomZG hervor, wonach die erfüllende Gemeinde für die Aufgabe der<br />

vorbereitenden Bauleitplanung zuständig ist.<br />

1.2.2 übergeordnete Planungen<br />

Die Bundesregierung besitzt auf dem Gebiet der Raumplanung in der Gesetzgebung eine<br />

Vollkompetenz für die Bundesplanung und eine Rahmenkompetenz für die Landesplanung. Innerhalb<br />

dieses Rahmens liegt die Kompetenz für die Landesplanung bei den einzelnen Ländern.<br />

Die rechtlichen Grundlagen der Raumordnung, auf denen das Bundesraumordnungsgesetz beruht,<br />

sind in den Artikeln 72 und 75 des Grundgesetzes festgelegt. Das Bundesraumordnungsgesetz<br />

spricht als Rahmengesetz Grundsätze und Leitlinien einer anzustrebenden räumlichen Ordnung an<br />

und steckt den Handlungsspielraum der Raumordnungspolitik ab.<br />

Neben Aussagen zu Aufgaben, Leitvorstellungen und Grundsätzen der Raumordnung werden in<br />

§ 5 Abs. 1 und 3 ROG die rahmenrechtlichen Grundlagen für die Regional- und Landesplanung<br />

geschaffen.<br />

In § 5 Abs.3 ROGwird festgestellt:<br />

„Die Länder schaffen Rechtsgrundlage für eine Regionalplanung, wenn dies für Teilräume des Landes<br />

geboten erscheint...“<br />

Die wichtigsten Eigenschaften der Regional- und Landesplanung sind mit den Begriffen<br />

„übergeordnet, überörtlich und koordinierend“ umrissen.<br />

Die Ziele und Vorgaben der Regional- und Landesplanung werden im Rahmen der kommunalen<br />

Entwicklungs- und Flächennutzungsplanung berücksichtigt. Daneben wird auf die Fachplanungen<br />

eingegangen.<br />

1.2.2.1 Landesplanerische Zielvorgaben<br />

Landesplanung ist als ein Instrument vertikaler und horizontaler Planungskoordination zu sehen.<br />

Dabei wird eine doppelte Funktion angestrebt:<br />

- Raumnutzungs- und Koordinationsplanung sowie<br />

- Entwicklungsplanung.<br />

Die Ziele der Landesplanung sollen durch nachstehende Punkte erreicht werden:<br />

- Programme und Pläne,<br />

- Raumordnungsverfahren,<br />

- raumordnungsspezifische Verwaltungsvorschriften und<br />

- raumwirksame Mittelverteilung.<br />

Die Ziele der Landesplanung sind durch die auf der Regionalplanungsebene durchzuführende<br />

Konkretisierung für die Flächennutzungsplanung von erheblicher Bedeutung.<br />

Durch die gesetzliche Verankerung im Landesentwicklungsplan gelten die „Grundsätze“ unmittelbar<br />

für die Behörden des Bundes und des Landes, die bundesunmittelbaren Planungsträger, Anstalten<br />

und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, Gemeindeverbände und Gemeinden und die „Ziele“ des LEP<br />

für alle öffentlichen Planungsträger (Bund, Land, Kreise, Gemeinden usw.).<br />

Von Bedeutung für die Flächennutzungsplanung sind folgende landesplanerische Vorgaben, die ohne<br />

weitere Konkretisierung direkt wirksam werden können:<br />

- Zentralitätszuweisungen,<br />

- Ausweisung von Achsen,<br />

- Funktionszuweisungen und<br />

- Ausweisung spezifischer Raumkategorien.

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