FNP 2006 Erlaeuterungsbericht.pdf
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Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan Bischofswerda - Rammenau Seite 5<br />
Schließlich ist den Belangen der gesamten Wirtschaft ebenso Rechnung zu tragen wie einer<br />
verbrauchernahen Versorgung der Bevölkerung.<br />
Maßgebliches Beschlussgremium des Flächennutzungsplanes ist bei einer Verwaltungsgemeinschaft<br />
der Gemeinschaftsausschuss (§ 41 Abs. 1 SächsKomZG) .Die Zuständigkeit der Planungsaufgabe<br />
geht aus § 7 Abs. 1 Nr. 2 SächsKomZG hervor, wonach die erfüllende Gemeinde für die Aufgabe der<br />
vorbereitenden Bauleitplanung zuständig ist.<br />
1.2.2 übergeordnete Planungen<br />
Die Bundesregierung besitzt auf dem Gebiet der Raumplanung in der Gesetzgebung eine<br />
Vollkompetenz für die Bundesplanung und eine Rahmenkompetenz für die Landesplanung. Innerhalb<br />
dieses Rahmens liegt die Kompetenz für die Landesplanung bei den einzelnen Ländern.<br />
Die rechtlichen Grundlagen der Raumordnung, auf denen das Bundesraumordnungsgesetz beruht,<br />
sind in den Artikeln 72 und 75 des Grundgesetzes festgelegt. Das Bundesraumordnungsgesetz<br />
spricht als Rahmengesetz Grundsätze und Leitlinien einer anzustrebenden räumlichen Ordnung an<br />
und steckt den Handlungsspielraum der Raumordnungspolitik ab.<br />
Neben Aussagen zu Aufgaben, Leitvorstellungen und Grundsätzen der Raumordnung werden in<br />
§ 5 Abs. 1 und 3 ROG die rahmenrechtlichen Grundlagen für die Regional- und Landesplanung<br />
geschaffen.<br />
In § 5 Abs.3 ROGwird festgestellt:<br />
„Die Länder schaffen Rechtsgrundlage für eine Regionalplanung, wenn dies für Teilräume des Landes<br />
geboten erscheint...“<br />
Die wichtigsten Eigenschaften der Regional- und Landesplanung sind mit den Begriffen<br />
„übergeordnet, überörtlich und koordinierend“ umrissen.<br />
Die Ziele und Vorgaben der Regional- und Landesplanung werden im Rahmen der kommunalen<br />
Entwicklungs- und Flächennutzungsplanung berücksichtigt. Daneben wird auf die Fachplanungen<br />
eingegangen.<br />
1.2.2.1 Landesplanerische Zielvorgaben<br />
Landesplanung ist als ein Instrument vertikaler und horizontaler Planungskoordination zu sehen.<br />
Dabei wird eine doppelte Funktion angestrebt:<br />
- Raumnutzungs- und Koordinationsplanung sowie<br />
- Entwicklungsplanung.<br />
Die Ziele der Landesplanung sollen durch nachstehende Punkte erreicht werden:<br />
- Programme und Pläne,<br />
- Raumordnungsverfahren,<br />
- raumordnungsspezifische Verwaltungsvorschriften und<br />
- raumwirksame Mittelverteilung.<br />
Die Ziele der Landesplanung sind durch die auf der Regionalplanungsebene durchzuführende<br />
Konkretisierung für die Flächennutzungsplanung von erheblicher Bedeutung.<br />
Durch die gesetzliche Verankerung im Landesentwicklungsplan gelten die „Grundsätze“ unmittelbar<br />
für die Behörden des Bundes und des Landes, die bundesunmittelbaren Planungsträger, Anstalten<br />
und Stiftungen des öffentlichen Rechtes, Gemeindeverbände und Gemeinden und die „Ziele“ des LEP<br />
für alle öffentlichen Planungsträger (Bund, Land, Kreise, Gemeinden usw.).<br />
Von Bedeutung für die Flächennutzungsplanung sind folgende landesplanerische Vorgaben, die ohne<br />
weitere Konkretisierung direkt wirksam werden können:<br />
- Zentralitätszuweisungen,<br />
- Ausweisung von Achsen,<br />
- Funktionszuweisungen und<br />
- Ausweisung spezifischer Raumkategorien.