FNP 2006 Erlaeuterungsbericht.pdf
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Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan mit integriertem Landschaftsplan Bischofswerda - Rammenau Seite 63<br />
Die genauere Ermittlung von Eingriff und Ausgleich ist im Allgemeinen erst auf Ebene des<br />
Bebauungsplanes beziehungsweise des Landschaftspflegerischen Begleitplanes möglich. Im<br />
Maßstab des Landschaftsplanes kann der Umfang, Art und Lage möglicher Ausgleichsmaßnahmen<br />
grob abgeschätzt werden.<br />
2.11.1.1 Berechnung von Eingriff und Ausgleich<br />
Das im folgenden dargestellte Berechnungsschema dient der Ermittlung des Ausgleichsbedarfs und<br />
der Wertigkeit von Ausgleichsmaßnahmen.<br />
Zunächst werden alle auf dem Gelände vorgefundenen Strukturen flächenmäßig erfasst und nach<br />
einem abgestimmten Bewertungsschlüssel beurteilt. Durch die Multiplikation der erfassten Strukturen<br />
mit einem bestimmten „ökologischen Wertefaktor“ erhält man abstrakte Flächenpunktwerte, den<br />
Bestandswert. Vegetationsfreie Flächen erhalten dabei den Wert Null.<br />
Aufgrund der geringeren ökologischen Wertigkeit neu geschaffener Strukturen werden diese mit<br />
einem geringeren Wertefaktor beurteilt als der Bestand. Durch die Multiplikation aller geplanten<br />
Vegetationsstrukturen mit den angeführten Werten und der Addition des Bestandswertes der durch<br />
die Planung nicht beeinträchtigten Vegetationsstrukturen erhält man den Planungswert. In der<br />
Planung sollte stets die naturnähere, höherwertige Ausprägung des Strukturtyps zum Einsatz<br />
kommen.<br />
Die Differenz aus Bestandswert und Planungswert ermöglicht eine Aussage über die<br />
Ausgleichsfähigkeit der Planung bezüglich ihres Eingriffs in die Vegetationsstrukturen. Ist der<br />
Planungswert höher als der Bestandswert, ist ein Ausgleich des Eingriffs in die Vegetationsstruktur<br />
erfolgt, der „Punkteüberschuss“ kann Ausgleichs-„überhang“ aus anderen Planungsgebieten<br />
abgelten. Ist der Bestandswert höher als der Planungswert, muss der Punkteüberhang außerhalb des<br />
Planungsgebietes für weitere Ausgleichsmaßnahmen abgegolten werden.