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32 Finanzen + Steuern<br />
Von <strong>de</strong>n Finanzgerichten<br />
Vorsteuererstattungen für Gewerbevermieter?<br />
Die Aufteilung nach Umsatzschlüssel könnte wie<strong>de</strong>r möglich wer<strong>de</strong>n.<br />
Denn mit einer Än<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s Umsatzsteuergesetzes aus 2004 hat <strong>de</strong>r<br />
<strong>de</strong>utsche Fiskus möglicherweise gegen EU-Recht verstoßen.<br />
Gemischt genutzte Gebäu<strong>de</strong>. Neues Urteil könnte Verbesserungen bringen.<br />
Michael Schreiber, Oberweser<br />
In <strong>de</strong>n letzten Jahren war zwischen gewerblichen<br />
Vermietern und Fiskus<br />
immer wie<strong>de</strong>r streitig, wie die auf <strong>de</strong>n<br />
steuerpfl ichtig vermieteten Gebäu<strong>de</strong>teil<br />
entfallen<strong>de</strong> Vorsteuer ermittelt wer<strong>de</strong>n<br />
kann. <strong>Als</strong> Auft eilungsschlüssel kam dabei<br />
entwe<strong>de</strong>r ein Umsatz- o<strong>de</strong>r ein Flächenschlüssel<br />
infrage.<br />
Bis En<strong>de</strong> 2003 stand dazu im Umsatzsteuergesetz<br />
(UStG) nur, dass die<br />
Auft eilung „im Wege einer sachgerechten<br />
Schätzung“ vorzunehmen sei. Da die<br />
Mieten für Gewerbefl ächen naturgemäß<br />
höher ausfallen als Wohnungsmieten,<br />
ermöglichte die Ermittlung <strong>de</strong>r abzugsfähigen<br />
Vorsteuern auf Baukosten und<br />
Reparaturen nach <strong>de</strong>m Umsatzschlüssel<br />
03 I 2010 www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong><br />
gewerblichen Vermietern, einen höheren<br />
Steuervorteil zu erzielen.<br />
Ein missliebiges Urteil<br />
Bereits mit Urteilen vom 5.2.98 – V<br />
R 101/96 (BStBl. 1998 II S. 525) und<br />
vom 12.3.98 hatte <strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfi nanzhof<br />
(BFH) entschie<strong>de</strong>n, dass ein Unternehmer<br />
beim Kauf eines gemischt genutzten<br />
Grundstücks die Höhe <strong>de</strong>r abziehbaren<br />
Vorsteuer nach <strong>de</strong>m Umsatzschlüssel ermitteln<br />
darf. Um weiteren missliebigen<br />
Urteilen vorzubeugen, wur<strong>de</strong> das Umsatzsteuerrecht<br />
anno 2003 so verän<strong>de</strong>rt,<br />
dass <strong>de</strong>r Flächenschlüssel als Regelaufteilungsmaßstab<br />
festgeschrieben wur<strong>de</strong>.<br />
Seit <strong>de</strong>m 1.1.04 ist eine Auft eilung nach<br />
Mietumsätzen nach § 15 Absatz 4 Satz<br />
3 UStG nur noch zulässig, wenn „keine<br />
an<strong>de</strong>re wirtschaft liche Zurechnung“<br />
möglich ist. Faktisch ist die Vorsteuerauft<br />
eilung nach einem Flächenschlüssel<br />
somit unmöglich gewor<strong>de</strong>n.<br />
Hoffnung für Investoren<br />
Doch plötzlich kommt für betroff ene<br />
Investoren wie<strong>de</strong>r Bewegung in <strong>de</strong>n<br />
Dauerstreit. Mit Urteil vom 8. Dezember<br />
2009 (Az. 15 K 1271/06 U) hat das<br />
Finanzgericht Münster entschie<strong>de</strong>n,<br />
dass bei gemischt genutzten Gebäu<strong>de</strong>n<br />
eine Vorsteuerauft eilung auch nach<br />
<strong>de</strong>m Verhältnis <strong>de</strong>r jeweiligen Umsätze<br />
zueinan<strong>de</strong>r weiterhin möglich ist. Die<br />
Gesetzesän<strong>de</strong>rung <strong>de</strong>s <strong>de</strong>utschen Fiskus<br />
sei europarechtswidrig. Das Nie<strong>de</strong>rsächsische<br />
Finanzgericht war in seiner Entscheidung<br />
vom 23. April 2009 (Az. 16 K<br />
271/06) zum gleichen Ergebnis gekommen:<br />
Steuerzahler können sich auf das<br />
für sie günstigere EU-Recht berufen und<br />
einen Vorsteuerabzug auf Basis <strong>de</strong>s Umsatzschlüssels<br />
beantragen.<br />
Das vorerst letzte Wort wird <strong>de</strong>r BFH<br />
haben. Gegen das letztgenannte Verfahren<br />
ist bereits ein Revisionsverfahren vor<br />
<strong>de</strong>m BFH anhängig (Az. XI R 31/09 und<br />
V R 19/09). Auch das FG Münster hat zu<br />
seiner Entscheidung die Revision zugelassen.<br />
Betroff ene Steuerzahler sollten<br />
ihre Steuerfestsetzungen unter Hinweis<br />
auf diese Verfahren off enhalten. �|<br />
Foto: Quest Group