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Weitere Finanzgerichtsurteile. Entgelt für Baulast, Zuschuss für Ärzteansiedlung.<br />
Einmaliges Entgelt für Baulast nicht<br />
abziehbar<br />
Zahlt ein Grun<strong>de</strong>igentümer seinem Nachbarn<br />
ein einmaliges Entgelt dafür, dass dieser sich<br />
dazu verpfl ichtet, die Nutzung eines Grundstücksteils<br />
als Zufahrt zeitlich unbegrenzt zu<br />
dul<strong>de</strong>n, gehört diese Entschädigungszahlung<br />
zu <strong>de</strong>n Anschaffungskosten <strong>de</strong>s Grund und Bo<strong>de</strong>ns.<br />
Ein sofortiger Abzug als Werbungskosten<br />
im Rahmen <strong>de</strong>r Einkünfte aus Vermietung und<br />
Verpachtung ist nach einem Urteil <strong>de</strong>s Nie<strong>de</strong>rsächsischen<br />
Finanzgerichtes vom 20. Oktober<br />
2009 (Az. 15 K 472/08) nicht zulässig.<br />
In <strong>de</strong>m Urteilsfall hatte ein Grun<strong>de</strong>igentümer<br />
seine in städtischer Lage belegenen Immobilien<br />
– bestehend aus sechs Geschäftslokalen und<br />
einem Restaurant – bis zum Jahr 2007 zu einer<br />
Passage umbauen lassen. An <strong>de</strong>n hinteren Teil<br />
seiner Liegenschaft grenzt ein <strong>de</strong>r Stadt gehö-<br />
ren<strong>de</strong>s Grundstück. Um <strong>de</strong>n Anlieferverkehr zur<br />
Passage nicht durch die Fußgängerzone führen<br />
zu müssen und um einen weiteren Kun<strong>de</strong>nzugang<br />
zu schaffen, bemühte sich <strong>de</strong>r Kläger um<br />
eine rückwärtige Zuwegung über das städtische<br />
Grundstück. Die Stadt erklärte sich bereit, <strong>de</strong>n<br />
zukünftigen Zu- und Abgangsverkehr über ihr<br />
Grundstück zu dul<strong>de</strong>n. Zur Absicherung wur<strong>de</strong><br />
eine Zufahrtsbaulast zugunsten <strong>de</strong>s Investors<br />
im Grundbuch eingetragen. Für die Einräumung<br />
<strong>de</strong>r Baulast zahlte <strong>de</strong>r Bauherr einmalig<br />
7.125 Euro an die Stadt. Diesen Betrag setzte<br />
er in seiner Einkommensteuererklärung für<br />
2003 als Werbungskosten im Rahmen seiner<br />
Vermietungseinkünfte an. Das Finanzamt und<br />
schließlich auch das Nie<strong>de</strong>rsächsische Finanzgericht<br />
verweigerten jedoch <strong>de</strong>n sofortigen<br />
Kostenabzug und ordneten die Aufwendungen<br />
<strong>de</strong>s Klägers seinen Anschaffungskosten für <strong>de</strong>n<br />
WHERE THE NEW EUROPE IS BUILT.<br />
18 – 20 MAY 2010, MESSE WIEN, VIENNA<br />
WWW.REALVIENNA.COM<br />
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33<br />
Grund und Bo<strong>de</strong>n zu. Bei einer langfristigen<br />
Grundstücksvermietung über die zehnjährige<br />
Spekulationsfrist hinaus wirkt sich die Zahlung<br />
damit steuerlich überhaupt nicht mehr aus.<br />
Zuschuss für Ärzteansiedlung erhöht<br />
nicht <strong>de</strong>n Vorsteuerabzug<br />
Zwischen <strong>de</strong>n Aufwendungen für die Errichtung<br />
eines Gebäu<strong>de</strong>s, das an Arztpraxen vermietet<br />
wird, und Zahlungen eines Apothekers an <strong>de</strong>n<br />
Vermieter, damit dieser das Gebäu<strong>de</strong> an Ärzte<br />
vermietet, besteht kein zum Vorsteuerabzug<br />
nach § 15 Absatz 1 Satz 1 Umsatzsteuergesetz<br />
berechtigen<strong>de</strong>r Zusammenhang. Die Zahlungen<br />
<strong>de</strong>s Apothekers sind <strong>de</strong>shalb bei <strong>de</strong>r Aufteilung<br />
<strong>de</strong>r Vorsteuerbeträge nach Maßgabe eines Umsatzschlüssels<br />
nicht zu berücksichtigen. Das hat<br />
<strong>de</strong>r Bun<strong>de</strong>sfi nanzhof mit Urteil vom 15. Oktober<br />
2009 (Az. XI R 82/07) entschie<strong>de</strong>n. �|<br />
REAL VIENNA 2010<br />
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REAL VIENNA all jene zusammen, die in dieser<br />
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