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Urteil <strong>de</strong>s Monats<br />
Grundsatzentscheidung <strong>de</strong>s<br />
BGH zur Darstellung <strong>de</strong>r<br />
Instandhaltungsrücklage<br />
Jahresabrechnung: Alljährliche Praxis ist zu än<strong>de</strong>rn<br />
Tatsächliche und geschul<strong>de</strong>te Zahlungen<br />
<strong>de</strong>r Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage<br />
sind in <strong>de</strong>r Jahresgesamt-<br />
und -einzelabrechnung we<strong>de</strong>r<br />
als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu<br />
buchen. In <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>r Entwicklung<br />
<strong>de</strong>r Instandhaltungsrücklage, die in<br />
die Abrechnung aufzunehmen ist, sind<br />
die tatsächlichen Zahlungen <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer<br />
auf die Rücklage als<br />
Einnahmen darzustellen und zusätzlich<br />
auch die geschul<strong>de</strong>ten Zahlungen anzugeben.<br />
Die Entlastung <strong>de</strong>s Verwaltungsbeirats<br />
wi<strong>de</strong>rspricht einer ordnungsgemäßen<br />
Verwaltung und ist nach § 21<br />
Abs.4 WEG rechtswidrig, wenn Ansprüche<br />
gegen <strong>de</strong>n Verwaltungsbeirat in Betracht<br />
kommen und kein Grund ersichtlich ist,<br />
auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser<br />
Fall ist insbeson<strong>de</strong>re dann anzunehmen,<br />
wenn die von <strong>de</strong>m Beirat geprüfte<br />
Abrechnung fehlerhaft ist und geän<strong>de</strong>rt<br />
wer<strong>de</strong>n muss.<br />
BGH, Urteil vom 13.11.2009, Az.: V ZR 10/09<br />
Fakten: Der Verwalter hatte in <strong>de</strong>r Jahresabrechnung<br />
im Abschnitt „Ausgaben/<br />
Einnahmen“ unter sonstigen Kos ten eine<br />
Position „Zuführung Rücklage Haus“ mit<br />
einem bestimmten Betrag dargestellt. Im<br />
Abschnitt „Entwicklung <strong>de</strong>r Rücklagen“<br />
hatte er <strong>de</strong>nselben Betrag unter <strong>de</strong>r Position<br />
„Zugang zur Rücklage Haus“ dargestellt.<br />
Die Beträge entsprachen <strong>de</strong>m<br />
Sollbetrag <strong>de</strong>r Zuführung zur Instandhal-<br />
tungsrücklage nach <strong>de</strong>m Wirtschaft splan.<br />
Der Sollbetrag aber stand nicht in vollem<br />
Umfang zur Verfügung, weil nicht alle<br />
Wohnungseigentümer ihre Beiträge zur<br />
Instandhaltungsrücklage geleistet hatten.<br />
Der Beschluss über die Genehmigung<br />
<strong>de</strong>r Jahresabrechnung wur<strong>de</strong> erfolgreich<br />
angefochten.<br />
Der BGH hat klargestellt, dass eine<br />
ordnungsmäßige Abrechnung nur dann<br />
vorliegt, wenn diese die tatsächlichen<br />
Einnahmen und Kosten ausweist. Insoweit<br />
aber sind auch die tatsächlich geleisteten<br />
Beiträge zur Instandhaltungsrücklage<br />
auszuweisen und nicht die<br />
Soll-Beträge nach <strong>de</strong>m Wirtschaft splan.<br />
Eine Abrechnung, in welcher <strong>de</strong>r Soll-<br />
Betrag <strong>de</strong>r beschlossenen Zuführung<br />
zur Instandhaltungsrücklage als fi ktive<br />
Ausgabe angesetzt wird, entspricht nicht<br />
<strong>de</strong>n gesetzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen. Sie ist<br />
nämlich für <strong>de</strong>n Wohnungseigentümer<br />
nicht mehr ohne fachkundige Unterstützung<br />
zu verstehen und in <strong>de</strong>r Sache<br />
auch irreführend. Sie wird sogar sachlich<br />
falsch, wenn die Buchung <strong>de</strong>s Soll-Betrags<br />
als Ausgabe bei <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>r<br />
Entwicklung <strong>de</strong>r Rücklage lediglich als<br />
Zugang nachvollzogen wird. Denn <strong>de</strong>r<br />
Soll-Betrag steht <strong>de</strong>r Gemeinschaft bei<br />
Rückstän<strong>de</strong>n einzelner Wohnungseigentümer<br />
nicht im ausgewiesenen Umfang<br />
zur Verfügung.<br />
Wie die Zahlungen <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer<br />
auf die Instandhaltungs-<br />
71<br />
rücklage in <strong>de</strong>r Abrechnung darzustellen<br />
sind, bestimmt sich nach <strong>de</strong>m Zweck<br />
<strong>de</strong>r Abrechnung einerseits und <strong>de</strong>r Darstellung<br />
<strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>r Rücklage<br />
an<strong>de</strong>rerseits. Die Abrechnung soll <strong>de</strong>n<br />
Wohnungseigentümern aufzeigen, welche<br />
Ausgaben und welche Einnahmen<br />
die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />
im Abrechnungszeitraum wirklich hatte.<br />
Deshalb dürfen in ihr nur tatsächlich<br />
erzielte Einnahmen und tatsächlich<br />
erfolgte Ausgaben gebucht wer<strong>de</strong>n. Die<br />
Darstellung <strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>r Rücklage<br />
in <strong>de</strong>r Abrechnung soll <strong>de</strong>n Wohnungseigentümern<br />
ermöglichen, die<br />
Vermögenslage ihrer Gemeinschaft zu<br />
erkennen und die Jahresabrechnung auf<br />
Plausibilität zu überprüfen. Eine Prüfung<br />
<strong>de</strong>r Abrechnung ist aber nur anhand <strong>de</strong>s<br />
tatsächlichen Bestands <strong>de</strong>r Instandhaltungsrücklage<br />
und auch nur möglich,<br />
wenn die Darstellung <strong>de</strong>r Entwicklung<br />
<strong>de</strong>r Rücklage erkennen lässt, in welchem<br />
Umfang die Wohnungseigentümer mit<br />
ihren Zahlungen im Rückstand sind.<br />
Dazu muss die Darstellung sowohl die<br />
Zahlungen ausweisen, die die Wohnungseigentümer<br />
auf die Instandhaltungsrücklage<br />
tatsächlich erbracht haben, als auch<br />
die Beträge, die sie schul<strong>de</strong>n, aber noch<br />
nicht aufgebracht haben.<br />
Fazit: Der BGH setzt mit dieser Entscheidung<br />
konsequent die gesetzlichen<br />
Vorgaben um. Im Einzelnen je<strong>de</strong>nfalls<br />
www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong> 03 I 2010