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Urteil <strong>de</strong>s Monats<br />

Grundsatzentscheidung <strong>de</strong>s<br />

BGH zur Darstellung <strong>de</strong>r<br />

Instandhaltungsrücklage<br />

Jahresabrechnung: Alljährliche Praxis ist zu än<strong>de</strong>rn<br />

Tatsächliche und geschul<strong>de</strong>te Zahlungen<br />

<strong>de</strong>r Wohnungseigentümer auf die Instandhaltungsrücklage<br />

sind in <strong>de</strong>r Jahresgesamt-<br />

und -einzelabrechnung we<strong>de</strong>r<br />

als Ausgabe noch als sonstige Kosten zu<br />

buchen. In <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>r Entwicklung<br />

<strong>de</strong>r Instandhaltungsrücklage, die in<br />

die Abrechnung aufzunehmen ist, sind<br />

die tatsächlichen Zahlungen <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer<br />

auf die Rücklage als<br />

Einnahmen darzustellen und zusätzlich<br />

auch die geschul<strong>de</strong>ten Zahlungen anzugeben.<br />

Die Entlastung <strong>de</strong>s Verwaltungsbeirats<br />

wi<strong>de</strong>rspricht einer ordnungsgemäßen<br />

Verwaltung und ist nach § 21<br />

Abs.4 WEG rechtswidrig, wenn Ansprüche<br />

gegen <strong>de</strong>n Verwaltungsbeirat in Betracht<br />

kommen und kein Grund ersichtlich ist,<br />

auf diese Ansprüche zu verzichten. Dieser<br />

Fall ist insbeson<strong>de</strong>re dann anzunehmen,<br />

wenn die von <strong>de</strong>m Beirat geprüfte<br />

Abrechnung fehlerhaft ist und geän<strong>de</strong>rt<br />

wer<strong>de</strong>n muss.<br />

BGH, Urteil vom 13.11.2009, Az.: V ZR 10/09<br />

Fakten: Der Verwalter hatte in <strong>de</strong>r Jahresabrechnung<br />

im Abschnitt „Ausgaben/<br />

Einnahmen“ unter sonstigen Kos ten eine<br />

Position „Zuführung Rücklage Haus“ mit<br />

einem bestimmten Betrag dargestellt. Im<br />

Abschnitt „Entwicklung <strong>de</strong>r Rücklagen“<br />

hatte er <strong>de</strong>nselben Betrag unter <strong>de</strong>r Position<br />

„Zugang zur Rücklage Haus“ dargestellt.<br />

Die Beträge entsprachen <strong>de</strong>m<br />

Sollbetrag <strong>de</strong>r Zuführung zur Instandhal-<br />

tungsrücklage nach <strong>de</strong>m Wirtschaft splan.<br />

Der Sollbetrag aber stand nicht in vollem<br />

Umfang zur Verfügung, weil nicht alle<br />

Wohnungseigentümer ihre Beiträge zur<br />

Instandhaltungsrücklage geleistet hatten.<br />

Der Beschluss über die Genehmigung<br />

<strong>de</strong>r Jahresabrechnung wur<strong>de</strong> erfolgreich<br />

angefochten.<br />

Der BGH hat klargestellt, dass eine<br />

ordnungsmäßige Abrechnung nur dann<br />

vorliegt, wenn diese die tatsächlichen<br />

Einnahmen und Kosten ausweist. Insoweit<br />

aber sind auch die tatsächlich geleisteten<br />

Beiträge zur Instandhaltungsrücklage<br />

auszuweisen und nicht die<br />

Soll-Beträge nach <strong>de</strong>m Wirtschaft splan.<br />

Eine Abrechnung, in welcher <strong>de</strong>r Soll-<br />

Betrag <strong>de</strong>r beschlossenen Zuführung<br />

zur Instandhaltungsrücklage als fi ktive<br />

Ausgabe angesetzt wird, entspricht nicht<br />

<strong>de</strong>n gesetzlichen Anfor<strong>de</strong>rungen. Sie ist<br />

nämlich für <strong>de</strong>n Wohnungseigentümer<br />

nicht mehr ohne fachkundige Unterstützung<br />

zu verstehen und in <strong>de</strong>r Sache<br />

auch irreführend. Sie wird sogar sachlich<br />

falsch, wenn die Buchung <strong>de</strong>s Soll-Betrags<br />

als Ausgabe bei <strong>de</strong>r Darstellung <strong>de</strong>r<br />

Entwicklung <strong>de</strong>r Rücklage lediglich als<br />

Zugang nachvollzogen wird. Denn <strong>de</strong>r<br />

Soll-Betrag steht <strong>de</strong>r Gemeinschaft bei<br />

Rückstän<strong>de</strong>n einzelner Wohnungseigentümer<br />

nicht im ausgewiesenen Umfang<br />

zur Verfügung.<br />

Wie die Zahlungen <strong>de</strong>r Wohnungseigentümer<br />

auf die Instandhaltungs-<br />

71<br />

rücklage in <strong>de</strong>r Abrechnung darzustellen<br />

sind, bestimmt sich nach <strong>de</strong>m Zweck<br />

<strong>de</strong>r Abrechnung einerseits und <strong>de</strong>r Darstellung<br />

<strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>r Rücklage<br />

an<strong>de</strong>rerseits. Die Abrechnung soll <strong>de</strong>n<br />

Wohnungseigentümern aufzeigen, welche<br />

Ausgaben und welche Einnahmen<br />

die Wohnungseigentümergemeinschaft<br />

im Abrechnungszeitraum wirklich hatte.<br />

Deshalb dürfen in ihr nur tatsächlich<br />

erzielte Einnahmen und tatsächlich<br />

erfolgte Ausgaben gebucht wer<strong>de</strong>n. Die<br />

Darstellung <strong>de</strong>r Entwicklung <strong>de</strong>r Rücklage<br />

in <strong>de</strong>r Abrechnung soll <strong>de</strong>n Wohnungseigentümern<br />

ermöglichen, die<br />

Vermögenslage ihrer Gemeinschaft zu<br />

erkennen und die Jahresabrechnung auf<br />

Plausibilität zu überprüfen. Eine Prüfung<br />

<strong>de</strong>r Abrechnung ist aber nur anhand <strong>de</strong>s<br />

tatsächlichen Bestands <strong>de</strong>r Instandhaltungsrücklage<br />

und auch nur möglich,<br />

wenn die Darstellung <strong>de</strong>r Entwicklung<br />

<strong>de</strong>r Rücklage erkennen lässt, in welchem<br />

Umfang die Wohnungseigentümer mit<br />

ihren Zahlungen im Rückstand sind.<br />

Dazu muss die Darstellung sowohl die<br />

Zahlungen ausweisen, die die Wohnungseigentümer<br />

auf die Instandhaltungsrücklage<br />

tatsächlich erbracht haben, als auch<br />

die Beträge, die sie schul<strong>de</strong>n, aber noch<br />

nicht aufgebracht haben.<br />

Fazit: Der BGH setzt mit dieser Entscheidung<br />

konsequent die gesetzlichen<br />

Vorgaben um. Im Einzelnen je<strong>de</strong>nfalls<br />

www.immobilienwirtschaft.<strong>de</strong> 03 I 2010

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