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17 KLs 83/94 Landgericht Stuttgart Im Namen des Volkes Urteil in ...

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H<strong>in</strong>blick auf den Erfolg <strong>des</strong> Buches " Vorlesungen über Zeitgeschichte" von dem <strong>Namen</strong><br />

Ernst Gauss e<strong>in</strong>e verkaufsfördernde Wirkung erhoffte, wurde dieser auch als Name <strong>des</strong> Herausgebers<br />

angegeben. Ursprünglich hatte der Angeklagte die Absicht, hierfür mit se<strong>in</strong>em <strong>Namen</strong><br />

zu zeichnen.<br />

D) Kontakte <strong>des</strong> Angeklagten zu „revisionistischen“ und rechtsextremen Kreisen<br />

Die Tatsache, daß sich der Angeklagte mit der von Leuchter aufgeworfenen Frage der Rückstände<br />

von Blausäuregas <strong>in</strong> den Gebäuderesten von Auschwitz befaßte, führte zu zahlreichen<br />

Kontakten zu "revisionistischen" Kreisen. Der Angeklagte suchte diese Kontakte, e<strong>in</strong>erseits<br />

um sich zu <strong>in</strong>formieren,<br />

28<br />

andererseits und vor allem aber, um sich <strong>in</strong> diesen Kreisen zu profilieren. Da es ihm von Anfang<br />

an darauf ankam, se<strong>in</strong>e Schrift auch für politische, <strong>in</strong>sbesondere nationalistische und<br />

rassistische Zwecke e<strong>in</strong>zusetzen, suchte er vor allem den Kontakt zu rechtsextremistischen<br />

Kreisen. Diese Verb<strong>in</strong>dungen kamen nicht zuletzt dadurch zustande, daß der Angeklagte an<br />

bekanntermaßen rechtsradikal e<strong>in</strong>gestelle Personen schon die Vorformen se<strong>in</strong>er Schrift übersandte,<br />

um sie auf die Möglichkeiten der politischen Agitation, die sich daraus ergaben, h<strong>in</strong>zuweisen.<br />

So verschickte der Angeklagte <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er ersten Versendungsaktion vom 26.3.1991<br />

per Formularschreiben als Vorstudie zum "Gutachten" e<strong>in</strong>e Ausarbeitung zum Thema "Langzeitstabilität<br />

von Cyanidverb<strong>in</strong>dungen" an verschiedene "Revisionisten".<br />

1.) Ernst Zündel<br />

Schon die bloße Absicht, den "Leuchter-Report" chemisch zu überprüfen, teilte der Angeklagte<br />

dem neonazistischen Deutsch-Kanadier Ernst Zündel mit. Auf e<strong>in</strong>en Brief <strong>des</strong> Angeklagten<br />

nach Toronto, von dem <strong>in</strong> se<strong>in</strong>en Unterlagen ke<strong>in</strong>e Kopie gefunden wurde, antwortete<br />

Zündel mit Schreiben vom 29.8.1990: "Sie glauben nicht, wie ich mich über Ihren Brief gefreut<br />

habe! Endlich e<strong>in</strong> deutscher Mensch 'vom Fach', der<br />

29<br />

sich dieser wichtigen Sache annehmen will! Gott sei gedankt! Seit Jahren hoffe ich auf jemanden<br />

wie Sie!". In den folgenden Jahren hielt der Angeklagte Kontakt zu Zündel. Unter<br />

anderem traf er ihn am 4.11.1991 bei e<strong>in</strong>er "revisionistischen" Veranstaltung beim Zeugen<br />

Dill, bei der auch Fred Leuchter anwesend war. Außerdem stellte er sich auf Bitten Zündels<br />

am 5.11.1991 für e<strong>in</strong>em Prozeß vor dem <strong>Landgericht</strong> München als "Gutachter" zur Verfügung.<br />

In diesem Verfahren war Zündel wegen Volksverhetzung durch Leugnen der nationalsozialistischen<br />

Massenvernichtungen <strong>in</strong> Auschwitz angeklagt. Der Angeklagte reiste zu diesem<br />

Zweck nach München, wurde jedoch vom <strong>Landgericht</strong> nicht gehört.<br />

Des weiteren tauschten der Angeklagte und Zündel "revisionistische" Literatur aus. Der Angeklagte<br />

erhielt von Zündel unter anderem im Dezember 1992 e<strong>in</strong>e Schrift <strong>des</strong> Amerikaners<br />

J.C. Ball über die Auswertung von alliierten Luftaufnahmen der nationalsozialistischen Vernichtungslager.<br />

Ball wurde daraufh<strong>in</strong> Mitautor <strong>des</strong> Buches "Grundlagen zur Zeitgeschichte".<br />

Zündel erhielt unter anderem Vorversionen <strong>des</strong> "Gutachtens", von denen er e<strong>in</strong>e ohne Wissen<br />

<strong>des</strong> Angeklagten <strong>in</strong> die englische Sprache übersetzen ließ und sie an "revisionistisch" <strong>in</strong>teressierte<br />

Personen verteilte. Der Angeklagte verbot Zündel die Verteilung mit Schreiben vom<br />

4.9.1992, weil er Zeitpunkt, Ort und Umstände der Veröffentlichung selbst bestimmen wollte.

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