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17 KLs 83/94 Landgericht Stuttgart Im Namen des Volkes Urteil in ...

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<strong>Im</strong> e<strong>in</strong>zelnen diente die Remer-Version zuvörderst dazu, die Herausgabe der "autorisierten"<br />

und unkommentierten Fassung vorzubereiten, die im Juli 1993 im Verlag Cromwell-Press <strong>in</strong><br />

England erschien. Der Angeklagte hatte, um Wirkung außerhalb <strong>des</strong> nationalen Lagers erzielen<br />

zu können, ursprünglich die Absicht, das "Gutachten" <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em Verlag zu veröffentlichen,<br />

der nicht der politisch rechten Szene zugerechnet wird. Da es ihm nicht gelang, diese Absicht<br />

zu verwirklichen, ent- schloß er sich im Herbst 1992, das "Gutachten" mit Hilfe Gleichges<strong>in</strong>nter<br />

<strong>in</strong> Eigenregie herauszubr<strong>in</strong>gen. Zur Vermei- dung negativer beruflicher oder strafrechtlicher<br />

Konsequen- zen entwickelte er hierzu geme<strong>in</strong>sam mit den Mitbeteiligten den<br />

Plan, e<strong>in</strong>e "Notwehraktion" e<strong>in</strong>es Dritten zu f<strong>in</strong>gieren. Damit sollte der E<strong>in</strong>druck erweckt<br />

werden, als sei der Angeklagte, um se<strong>in</strong>e angeblich re<strong>in</strong> wissenschaftlichen Absichten unter<br />

Beweis stellen zu können, gezwungen gewesen, der pole- misch kommentierten und auch<br />

veralteten Remer-Fassung <strong>des</strong> "Gutachtens" alsbald e<strong>in</strong>e gere<strong>in</strong>igte und aktuelle Version<br />

gegenüberzustellen. Darüber h<strong>in</strong>aus verfolgte der Angeklagte mit der Versendungsaktion den<br />

Zweck, durch e<strong>in</strong>e spektakulär<br />

13<br />

ersche<strong>in</strong>ende angebliche Notwehraktion Remers, der auch außerhalb <strong>des</strong> rechtsradikalen Milieus<br />

e<strong>in</strong>en gewissen Bekanntheitsgrad hat, für die "offizielle" Version Werbewirkung zu erzielen.<br />

Des weiteren sollte das Werk auf diese Weise <strong>in</strong> Führungskreisen der Bun<strong>des</strong>republik<br />

verbreitet werden. Schließlich sollte durch Versendung an alle Professoren für anorganische<br />

Chemie, von denen der Angeklagte ke<strong>in</strong>e Reaktion erwartete, der Boden für das später verbreitete<br />

Sche<strong>in</strong>argument bereitet werden, daß im "Gutachten" ke<strong>in</strong>e fachlichen Fehler gefunden<br />

worden seien.<br />

Diesem Plan entsprechend bestritt der Angeklagte von Anfang an wahrheitswidrig, daß er mit<br />

der Veröffentlichung der Remer-Fassung <strong>des</strong> "Gutachtens" oder den sonstigen Veröffentlichungen<br />

<strong>in</strong> diesem Zusammenhang und auch mit Remer irgend etwas zu tun habe. Vielmehr<br />

ergriff er, um se<strong>in</strong> Bestreiten plausibel ersche<strong>in</strong>en zu lassen, zum Sche<strong>in</strong> Gegenmaßnahmen<br />

und tat alles, um se<strong>in</strong>e Beteiligung an der Remeraktion zu verschleiern. Hierbei beg<strong>in</strong>g er<br />

zahlreiche Manipulationen; u.a. <strong>in</strong>dem er Schriftverkehr vortäuschte oder <strong>in</strong>haltlich falsche<br />

Schreiben verfaßte.<br />

14<br />

B) Allgeme<strong>in</strong>es zur Motivation und Strategie <strong>des</strong> Angeklagten<br />

Der Angeklagte beschäftigt sich seit m<strong>in</strong><strong>des</strong>tens Ende der achtziger Jahre neben se<strong>in</strong>er beruflichen<br />

Ausbildung <strong>in</strong>tensiv mit den politischen und sozio-kulturellen Folgen <strong>des</strong> zweiten<br />

Weltkrieges und <strong>des</strong> Zusammenbruches <strong>des</strong> Nationalsozialismus <strong>in</strong> Deutschland. Nach se<strong>in</strong>er<br />

Überzeugung war die deutsche Nachkriegsentwicklung und ist das Selbstverständnis der<br />

Deutschen und ihr Ansehen <strong>in</strong> der Welt ganz wesentlich bestimmt durch die Art und Weise,<br />

wie das Hitler-Regime bewertet wird, vor allem durch die Darstellungen über die systematische<br />

Vernichtung von Menschen jüdischen Glaubens <strong>in</strong> Vernichtungslagern. Da der Angeklagte<br />

nicht bereit ist, die Folgen für Deutschland und die Deutschen, wie er sie sieht, zu akzeptieren,<br />

entschloß er sich, dazu beizutragen, die nationalsozialistischen Massenverbrechen<br />

zum<strong>in</strong><strong>des</strong>t <strong>in</strong> Zweifel zu ziehen.<br />

Auf diesem H<strong>in</strong>tergrund trat er zu e<strong>in</strong>em nicht näher bekannten Zeitpunkt Ende der achtziger<br />

Jahre der Partei der Republikaner bei, deren Mitglied er bis zum Jahre 1991 war. <strong>Im</strong> Laufe<br />

der Zeit gewann er die Überzeugung, daß se<strong>in</strong>e radikalen Ziele <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er Partei nicht zu erreichen<br />

seien. Daher entschloß er sich spätestens Mitte <strong>des</strong> Jahres 1990, durch

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