das vollständige Urteil - Freiflieger-Magazin
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hülle, auf der sich auch die Druckknöpfe befinden. Die Weste wird<br />
unter anderem von Polizeieinsatzkräften am Polizeiboot - auch bei<br />
Unwettereinsatz, Bergungen und bei Sturm - sowie beim Segeln , aber<br />
auch in allen Verkehrsflugzeugen verwendet und ist für einen robusten<br />
mechanischen Einsatz, also wenn Kräfte auf die Weste wirken, wie Rei-<br />
bung, Anstoßen etc. geeignet.<br />
Dass man durch einen Griff außen auf die Weste mit einer<br />
Gegendrehbewegung feststellt, <strong>das</strong>s die Patrone fest sitzt ist denkbar<br />
und technisch möglich, da man die Patrone durchspürt. (vgl. Gutachten<br />
ON 8, SV Pacher, S 9 ff in ON 38, Zeuge Grabner S 15 in ON 38).<br />
Der Erstangeklagte überprüfte am 3o.9.2oo8 bei allen Rettungs-<br />
westen den festen Sitz bzw. die Verschraubung der CO2-Patronen und<br />
sicherte diese zusätzlich mittels eines Loctite-Schraubenklebers. Dies<br />
vermerkte er auch in seiner „Qualitätsmanagement-Verfahrensanwei-<br />
sung Anlage 11“ mittels „ges.“ „gesichert bei jeder einzelnen Rettungs-<br />
weste . Die Rettungswesten sind nach wie vor in Gebrauch.<br />
Ein sorgsamer Mensch in der Situation des Erstangeklagten<br />
hätte vor Übergabe der Schwimmweste eine genaue Kontrolle durch-<br />
geführt und Maßnahmen ergriffen, <strong>das</strong>s die Funktionstüchtigkeit der<br />
Westen gewährleistet ist. Wesentlich ist dabei die feste Verschraubung<br />
und der feste Sitz der CO2-Patrone. Dies war dem Erstangeklagten<br />
bewußt und auch zumutbar zu kontrollieren. Mittlerweile hat er die oben<br />
angeführten Maßnahmen zusätzlich gesetzt. Der Unfall hätte eben<br />
dadurch verhindert werden können, <strong>das</strong>s die CO2-Patrone fest einge-<br />
schraubt gewesen wäre und durch <strong>das</strong> selbständige Aufblasen der<br />
Weste bei Wasserberührung der Kopf des Verunglückten Hr. Lottner<br />
auch im Fall einer Ohnmacht über Wasser gehalten worden wäre,<br />
so<strong>das</strong>s der Ertrinkungstod nicht eintreten hätte können und zwar unab-<br />
hängig von einer allenfalls verzögerten Bergung durch die Wasserret-