das vollständige Urteil - Freiflieger-Magazin
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des automatischen Auslösemechanismus, da sowohl die CO2-Patronen als<br />
auch die Salztabletten erneuert wurden, sowie 3 stichprobeartige Salztablet-<br />
tentests. Damit entsprach er auch der vom Hersteller der Rettungswesten im<br />
Fall einer kommerziellen Verwendung vorgeschriebenenen Wartung und<br />
Überprüfung. Eine zusätzliche Dokumentation dieser vom Angeklagten jähr-<br />
lich durchgeführten Prüfungen auf der dafür vorgesehenen Innenseite der<br />
Rettungswesten erfolgte nicht ; gleichfalls keine Wartung der Rettungswesten<br />
beim Hersteller selbst. Durch die Verwendung der Westen werden die CO2-<br />
Patronen auch immer wieder ausgelöst und die Westen dann neu bestückt<br />
und dies wird jeweils in einem Protokoll durch den Erstangeklagten doku-<br />
mentiert. Bei Übergabe der Rettungsweste an Michael Wolfgang Lottner<br />
überprüfte der Angeklagte diese – wie auch bei jedem anderen Kursteilneh-<br />
mer – mittels einer „eingespielten Handbewegung „. Dabei faßte er mit einer<br />
Hand am unteren Teil, mit der anderen Hand am oberen Teil der sich in der<br />
Schutzhülle befindlichen CO2-Patrone und machte eine Gegendrehbewegung<br />
um damit den festen Sitz der CO2-Patrone zu spüren. Dem Erstangeklagten<br />
fiel dabei an der Michael Wolfgang Lottner übergebenen Rettungsweste<br />
nichts auf. Darüberhinaus wies er alle Kursteilnehmer darauf hin, mit der Ret-<br />
tungsweste sorgsam umzugehen, sie nicht zu knicken, nicht in einen Ruck-<br />
sack zu stopfen und vor Feuchtigkeit zu schützen. Des weiteren, <strong>das</strong>s sie<br />
die Rettungsweste im Fall eines Fehlstarts am Krippenstein bzw. bei einem<br />
(vermeintlich) festgestellten Problem am Startplatz nochmals vom Startleiter<br />
kontrollieren lassen sollten. Das eigenmächtige Hantieren an der Rettungs-<br />
weste war den Kursteilnehmern untersagt. Eine über diese „ eingespielte<br />
Handbewegung hinaus erfolgende Überprüfung des Sitzes der CO2-Patrone<br />
der Schwimmwesten durch den Erstangeklagten war nicht vorgesehen und<br />
erfolgte auch bei Michael Wolfgang Lottner nicht. Dem Startleiter am Krip-<br />
penstein oblag hinsichtlich der Schwimmwesten nur mehr darauf zu achten,<br />
<strong>das</strong>s diese von den Kursteilnehmern ordnungsgemäß angelegt worden waren<br />
(z.B. kein offener Druckknopf, kein Verhängen des Kordelzugs). Darüberhin-<br />
aus oblag dem Startleiter die Koordination der Starts der Paragleiterpiloten<br />
(z.B. ausreichender Abstand zueinander), eine allfällige Hilfeleistung , sowie<br />
die Kontrolle, <strong>das</strong>s die mitgeführten Funkgeräte auch eingeschaltet waren.<br />
Hr.Lottner verwendet am ersten Trainingstag, dem 27.9.2oo8