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das vollständige Urteil - Freiflieger-Magazin

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des automatischen Auslösemechanismus, da sowohl die CO2-Patronen als<br />

auch die Salztabletten erneuert wurden, sowie 3 stichprobeartige Salztablet-<br />

tentests. Damit entsprach er auch der vom Hersteller der Rettungswesten im<br />

Fall einer kommerziellen Verwendung vorgeschriebenenen Wartung und<br />

Überprüfung. Eine zusätzliche Dokumentation dieser vom Angeklagten jähr-<br />

lich durchgeführten Prüfungen auf der dafür vorgesehenen Innenseite der<br />

Rettungswesten erfolgte nicht ; gleichfalls keine Wartung der Rettungswesten<br />

beim Hersteller selbst. Durch die Verwendung der Westen werden die CO2-<br />

Patronen auch immer wieder ausgelöst und die Westen dann neu bestückt<br />

und dies wird jeweils in einem Protokoll durch den Erstangeklagten doku-<br />

mentiert. Bei Übergabe der Rettungsweste an Michael Wolfgang Lottner<br />

überprüfte der Angeklagte diese – wie auch bei jedem anderen Kursteilneh-<br />

mer – mittels einer „eingespielten Handbewegung „. Dabei faßte er mit einer<br />

Hand am unteren Teil, mit der anderen Hand am oberen Teil der sich in der<br />

Schutzhülle befindlichen CO2-Patrone und machte eine Gegendrehbewegung<br />

um damit den festen Sitz der CO2-Patrone zu spüren. Dem Erstangeklagten<br />

fiel dabei an der Michael Wolfgang Lottner übergebenen Rettungsweste<br />

nichts auf. Darüberhinaus wies er alle Kursteilnehmer darauf hin, mit der Ret-<br />

tungsweste sorgsam umzugehen, sie nicht zu knicken, nicht in einen Ruck-<br />

sack zu stopfen und vor Feuchtigkeit zu schützen. Des weiteren, <strong>das</strong>s sie<br />

die Rettungsweste im Fall eines Fehlstarts am Krippenstein bzw. bei einem<br />

(vermeintlich) festgestellten Problem am Startplatz nochmals vom Startleiter<br />

kontrollieren lassen sollten. Das eigenmächtige Hantieren an der Rettungs-<br />

weste war den Kursteilnehmern untersagt. Eine über diese „ eingespielte<br />

Handbewegung hinaus erfolgende Überprüfung des Sitzes der CO2-Patrone<br />

der Schwimmwesten durch den Erstangeklagten war nicht vorgesehen und<br />

erfolgte auch bei Michael Wolfgang Lottner nicht. Dem Startleiter am Krip-<br />

penstein oblag hinsichtlich der Schwimmwesten nur mehr darauf zu achten,<br />

<strong>das</strong>s diese von den Kursteilnehmern ordnungsgemäß angelegt worden waren<br />

(z.B. kein offener Druckknopf, kein Verhängen des Kordelzugs). Darüberhin-<br />

aus oblag dem Startleiter die Koordination der Starts der Paragleiterpiloten<br />

(z.B. ausreichender Abstand zueinander), eine allfällige Hilfeleistung , sowie<br />

die Kontrolle, <strong>das</strong>s die mitgeführten Funkgeräte auch eingeschaltet waren.<br />

Hr.Lottner verwendet am ersten Trainingstag, dem 27.9.2oo8

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