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das vollständige Urteil - Freiflieger-Magazin

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Angeklagten die Art und Weise der Kommunikation während des<br />

Sicherheitstrainings, nämlich über Funk und die jeweiligen Aufgaben,<br />

besonders der Besatzung des Wasserrettungsbootes während des Trai-<br />

nings widerspruchsfrei dar. Was die Frage betrifft, ob der Erstange-<br />

klagte der Bootsbesatzung respektive dem Zweitangeklagten über Funk<br />

die Anweisung gab, die vereinbarte Beobachungsposition am See zu<br />

verlassen, um den Piloten Wallner abzuholen, oder der Zweitangeklagte<br />

dies aus eigenem, ohne dies dem Erstangeklagten zu melden, tat, hat<br />

<strong>das</strong> Beweisverfahren nicht mit der ausreichenden Sicherheit ergeben,<br />

so<strong>das</strong>s eine entsprechende Feststellung nicht getroffen werden konnte.<br />

Der Erstangeklagte hat sich von vornherein dahingehend verantwortet,<br />

<strong>das</strong>s der von ihm erstellte Ablauf des Sicherheitstrainings insbesondere<br />

auch darauf basiert, <strong>das</strong>s er Trainingsanweisungen für Flugmanöver an<br />

Piloten nur dann gibt, wenn sich <strong>das</strong> Wasserrettungsboot in der verein-<br />

barten Position am See befindet, ansonsten <strong>das</strong> Training abgebrochen<br />

wird und er nie eine Anweisung an <strong>das</strong> Rettungsboot per Funk gege-<br />

ben habe den Piloten Wallner abzuholen und zugleich den Verunglück-<br />

ten Hr. Lottner zu Flugmanöver anleitete.<br />

Der Zweitangeklagte gab hingegen bei seiner Zeugeneinver-<br />

nahme vor der Polizei am 29.9.2oo8, also am Tag nach dem Vorfall (S.<br />

27 ff in ON 11) an, er habe vom Erstangeklagten eine entsprechende<br />

Anweisung bekommen und sei deshalb losgefahren. Bei seiner Einver-<br />

nahme als Zeuge in der Hauptverhandlung am 19.8.2oo9 (ON 32) schil-<br />

derte er wiederum aus eigenen Entschluß zum Landeplatz des Piloten<br />

Wallner gefahren zu sein, da es für ihn so ausgesehen hätte, als würde<br />

dieser im Wasser landen und deshalb eine Abholung notwendig sein.<br />

Als Angeklagter einvernommen blieb er wiederum dabei, vom Erstan-<br />

geklagten angewiesen worden zu sein. Dies wurde in ähnlicher Weise<br />

auch vom Zeugen Wallner geschildert, der angab, <strong>das</strong>s ihn der Erstan-<br />

geklagte während seines Fluges, als klar war, <strong>das</strong>s er den vorgesehe-

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