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das vollständige Urteil - Freiflieger-Magazin

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punkt ja noch unklar war, ob Wallner wirklich sicher landen würde.<br />

Während der Erstangeklagte davon ausging, <strong>das</strong>s Wallner nun sicher<br />

an Land sei und keine weiteren Maßnahmen dadurch nötig, verstand<br />

der Zweitangeklagte diese Äußerung gegenüber Wallner als Aufforde-<br />

rung den Piloten Wallner abzuholen. Dafür spricht auch, <strong>das</strong>s der<br />

Erstangeklagte den vorgesehenen Ablauf entsprechend den nachfol-<br />

genden Piloten Anweisungen für Flugmanöver gab, der Zweitange-<br />

klagte umgekehrt keine Notwendigkeit sah, über ein Verlassen seiner<br />

Position zu berichten. Letztendlich sind die Beweisergebnisse nicht<br />

geeignet im Zweifel die jeweilige Verantwortung der Beschuldigten zu<br />

widerlegen, sodaß hier keine entsprechenden Feststellungen getroffen<br />

werden konnten.<br />

Die Feststellungen zu den örtlichen Verhältnissen, sowie zu den<br />

Fahrzeiten ergaben sich aus den Ergebnissen des Lokalaugenscheins<br />

am See, bei dem die jeweiligen Wegstrecken zurückgelegt und die<br />

beanspruchte Zeit gemessen wurde (vgl. ON 49).<br />

Die Todesursache und auch die Irrelevanz der Asthmaerkrankung<br />

des Verunglückten ergibt sich aus dem medizinischen Gutachten des<br />

Sachverständigen Dr. Haberl ON 55.<br />

Zum Vorwurf, die Rettungsweste nicht ordnungsgemäß überprüft<br />

zu haben, bekannte sich der Erstangeklagte bis zuletzt nicht schuldig,<br />

wobei er überzeugt war, sich wie ein sorgfältiger und besonnener Maß-<br />

stabmensch in seiner Lage verhalten zu haben. So schilderte der<br />

Erstangeklagte ausführlich, in welcher Weise und zu welcher Zeit er<br />

die Überprüfung der Funktionstüchtigkeit der Schwimmwesten vornahm<br />

und dies auch in seiner eigenserstellten Qualitätsmanagement-Verfah-<br />

rensanweisung dokumentierte. Insbesondere betonte er, <strong>das</strong>s sich aus-<br />

schließlich er für die Schwimmwesten verantwortlich fühlte und auch

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