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das vollständige Urteil - Freiflieger-Magazin

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ergeben. Dass die Schwimmweste grundsätzlich voll funktionstüchtig<br />

war, ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten des Sachverständigen.<br />

Dass sich der Erstangeklagte über die Bedeutung des festen Sit-<br />

zes dieser Patrone bewusst war, ergibt sich aus seinen eigenen Anga-<br />

ben, da er ja, wie schon ausgeführt, besonderen Wert darauf legte,<br />

<strong>das</strong>s niemand anderer an der Schwimmweste hantierte, um eben<br />

gerade die Funktionstüchtigkeit sicherzustellen und sich auch aus-<br />

schließlich für den festen Sitz der Patrone und die Funktionstüchtigkeit<br />

der Weste insgesamt verantwortlich fühlte. Die Feststellungen zum Ver-<br />

halten eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen beson-<br />

nen und einsichtigen Menschen stützen sich letztlich auf die Ausführun-<br />

gen des Sachverständigen, sowie die allgemeine Lebenserfahrung. Es<br />

ist davon auszugehen, <strong>das</strong>s ein mit den rechtlichen Werten verbun-<br />

dener besonnener und vorsichtiger Mensch in der Situation des Ange-<br />

klagten noch zusätzliche Maßnahmen als die vom Erstangeklagten<br />

angewendete eingespielte Handbewegung zur Überprüfung des festen<br />

Sitzes der CO2-Patrone gemacht hätte. Dies auch im Hinblick darauf,<br />

<strong>das</strong>s er den Kursteilnehmern gegenüber ausdrücklich darauf hinwies,<br />

<strong>das</strong>s er allein für die Funktionstüchtigkeit der Schwimmweste verant-<br />

wortlich sei, ihnen auch ein eigenmächtiges Hantieren untersagte und<br />

damit auch eine besondere Vertrauensposition gegenüber den Piloten<br />

einnahm. Dem Erstangeklagten war bewusst, <strong>das</strong>s sich aufgrund seiner<br />

eigenen Angaben und Anweisungen die Piloten und so auch der Ver-<br />

unglückte Hr. Lottner vollständig darauf verlassen mussten, <strong>das</strong>s er die<br />

Funktionstüchtigkeit der Schwimmweste ausreichend kontrolliert und<br />

abgesichert hat.<br />

Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens<br />

aus dem Fachgebiet desParagleiterflugsports zur Beurteilung von Orga-<br />

nisation, Ablauf und Durchführung des Trainings war nicht zu entspre-

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