das vollständige Urteil - Freiflieger-Magazin
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ergeben. Dass die Schwimmweste grundsätzlich voll funktionstüchtig<br />
war, ergibt sich ebenfalls aus dem Gutachten des Sachverständigen.<br />
Dass sich der Erstangeklagte über die Bedeutung des festen Sit-<br />
zes dieser Patrone bewusst war, ergibt sich aus seinen eigenen Anga-<br />
ben, da er ja, wie schon ausgeführt, besonderen Wert darauf legte,<br />
<strong>das</strong>s niemand anderer an der Schwimmweste hantierte, um eben<br />
gerade die Funktionstüchtigkeit sicherzustellen und sich auch aus-<br />
schließlich für den festen Sitz der Patrone und die Funktionstüchtigkeit<br />
der Weste insgesamt verantwortlich fühlte. Die Feststellungen zum Ver-<br />
halten eines mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen beson-<br />
nen und einsichtigen Menschen stützen sich letztlich auf die Ausführun-<br />
gen des Sachverständigen, sowie die allgemeine Lebenserfahrung. Es<br />
ist davon auszugehen, <strong>das</strong>s ein mit den rechtlichen Werten verbun-<br />
dener besonnener und vorsichtiger Mensch in der Situation des Ange-<br />
klagten noch zusätzliche Maßnahmen als die vom Erstangeklagten<br />
angewendete eingespielte Handbewegung zur Überprüfung des festen<br />
Sitzes der CO2-Patrone gemacht hätte. Dies auch im Hinblick darauf,<br />
<strong>das</strong>s er den Kursteilnehmern gegenüber ausdrücklich darauf hinwies,<br />
<strong>das</strong>s er allein für die Funktionstüchtigkeit der Schwimmweste verant-<br />
wortlich sei, ihnen auch ein eigenmächtiges Hantieren untersagte und<br />
damit auch eine besondere Vertrauensposition gegenüber den Piloten<br />
einnahm. Dem Erstangeklagten war bewusst, <strong>das</strong>s sich aufgrund seiner<br />
eigenen Angaben und Anweisungen die Piloten und so auch der Ver-<br />
unglückte Hr. Lottner vollständig darauf verlassen mussten, <strong>das</strong>s er die<br />
Funktionstüchtigkeit der Schwimmweste ausreichend kontrolliert und<br />
abgesichert hat.<br />
Dem Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens<br />
aus dem Fachgebiet desParagleiterflugsports zur Beurteilung von Orga-<br />
nisation, Ablauf und Durchführung des Trainings war nicht zu entspre-