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BGI 740: Lackierräume und - BGHM

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Brandschutz<br />

Standardfall 1:<br />

Lackierraum<br />

8<br />

explosionsgefährdeter<br />

Bereich<br />

feuergefährdeter<br />

Bereich<br />

F 90 (feuerbeständig)<br />

Sonderfall 1:<br />

Eingeschossiges Gebäude –<br />

Kfz-Reparaturwerkstatt<br />

mit Lackierkabine <strong>und</strong><br />

Lacklager (passive<br />

Lagerung)<br />

Sonderfall 2:<br />

Spritzwand in einem<br />

Arbeitsraum ohne Holzverarbeitung<br />

feuergefährdeter Bereich<br />

Arbeitsraum<br />

mit Holzverarbeitung<br />

T30<br />

F90<br />

F90<br />

F90<br />

feuergefährdeter<br />

Bereich<br />

Lackierraum<br />

T30<br />

Arbeitsraum<br />

ohne Holzverarbeitung<br />

Kfz-Montageplätze<br />

mit Schweiß- <strong>und</strong><br />

Schleifarbeiten<br />

Tor<br />

Tor<br />

F90<br />

5 m<br />

Büros<br />

Tor<br />

Lacklager<br />

F90<br />

feuergefährdeter<br />

Bereich<br />

5 m<br />

Lackierkabine<br />

5 m<br />

Arbeitsraum<br />

feuergefährdeter<br />

Bereich<br />

Arbeitsraum<br />

Notausgang<br />

Hinweis:<br />

Arbeitsräume in denen Holz<br />

verarbeitet wird, gelten<br />

komplett als feuergefährdet.<br />

<strong>Lackierräume</strong><br />

� Kfz-Reparaturwerkstätten gelten nicht generell als feuergefährdete<br />

Betriebsstätten.<br />

� Lackierkabinen sind Maschinen im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie.<br />

Maßnahmen zum Brand- <strong>und</strong> Explosionsschutz für die<br />

Lackierkabine sind in EN 12215 bzw. EN 13355 festgelegt.<br />

� Als feuergefährdeter Bereich gilt ein Bereich von 5 m um die<br />

Lackierkabine. In diesem Fall ist die Kabine kein eigener Brandabschnitt.<br />

Falls die Lackierkabine in F 90 ausgeführt ist, ist ein<br />

Bereich von 5 m um ständige Öffnungen ein feuergefährdeter<br />

Bereich.<br />

� Beispiele für die Anforderungen an den baulichen Brandschutz<br />

bei der Aufstellung von Spritzkabinen <strong>und</strong> kombinierten<br />

Spritz- <strong>und</strong> Trocknungskabinen siehe VDMA 24381.<br />

� An den Kfz-Montageplätzen ist durch Raumbegrenzungen <strong>und</strong><br />

wirksame Abschirmungen zu verhindern, dass Schweißperlen,<br />

Schleiffunken <strong>und</strong> andere Zündquellen in den feuergefährdeten<br />

Bereich gelangen.<br />

Soweit es aus betriebs- oder fertigungstechnischen Gründen<br />

nicht möglich ist, Beschichtungsstoffe in <strong>Lackierräume</strong>n zu verarbeiten,<br />

kann dies auch in gesonderten Bereichen von Arbeitsräumen<br />

geschehen. Für diese gesonderten Bereiche gelten die<br />

Anforderungen an feuergefährdete Bereiche.<br />

Im Umkreis von 5 m um die Verarbeitungsstelle:<br />

� Wände, Decken, ggf. Fußboden (wenn zugleich Decke eines<br />

darunter liegenden Raumes): mindestens feuerbeständige<br />

Abtrennung (F 90 nach DIN 4102) zu angrenzenden Räumen.

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