BGI 740: Lackierräume und - BGHM
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Brandschutz<br />
Standardfall 1:<br />
Lackierraum<br />
8<br />
explosionsgefährdeter<br />
Bereich<br />
feuergefährdeter<br />
Bereich<br />
F 90 (feuerbeständig)<br />
Sonderfall 1:<br />
Eingeschossiges Gebäude –<br />
Kfz-Reparaturwerkstatt<br />
mit Lackierkabine <strong>und</strong><br />
Lacklager (passive<br />
Lagerung)<br />
Sonderfall 2:<br />
Spritzwand in einem<br />
Arbeitsraum ohne Holzverarbeitung<br />
feuergefährdeter Bereich<br />
Arbeitsraum<br />
mit Holzverarbeitung<br />
T30<br />
F90<br />
F90<br />
F90<br />
feuergefährdeter<br />
Bereich<br />
Lackierraum<br />
T30<br />
Arbeitsraum<br />
ohne Holzverarbeitung<br />
Kfz-Montageplätze<br />
mit Schweiß- <strong>und</strong><br />
Schleifarbeiten<br />
Tor<br />
Tor<br />
F90<br />
5 m<br />
Büros<br />
Tor<br />
Lacklager<br />
F90<br />
feuergefährdeter<br />
Bereich<br />
5 m<br />
Lackierkabine<br />
5 m<br />
Arbeitsraum<br />
feuergefährdeter<br />
Bereich<br />
Arbeitsraum<br />
Notausgang<br />
Hinweis:<br />
Arbeitsräume in denen Holz<br />
verarbeitet wird, gelten<br />
komplett als feuergefährdet.<br />
<strong>Lackierräume</strong><br />
� Kfz-Reparaturwerkstätten gelten nicht generell als feuergefährdete<br />
Betriebsstätten.<br />
� Lackierkabinen sind Maschinen im Sinne der EG-Maschinenrichtlinie.<br />
Maßnahmen zum Brand- <strong>und</strong> Explosionsschutz für die<br />
Lackierkabine sind in EN 12215 bzw. EN 13355 festgelegt.<br />
� Als feuergefährdeter Bereich gilt ein Bereich von 5 m um die<br />
Lackierkabine. In diesem Fall ist die Kabine kein eigener Brandabschnitt.<br />
Falls die Lackierkabine in F 90 ausgeführt ist, ist ein<br />
Bereich von 5 m um ständige Öffnungen ein feuergefährdeter<br />
Bereich.<br />
� Beispiele für die Anforderungen an den baulichen Brandschutz<br />
bei der Aufstellung von Spritzkabinen <strong>und</strong> kombinierten<br />
Spritz- <strong>und</strong> Trocknungskabinen siehe VDMA 24381.<br />
� An den Kfz-Montageplätzen ist durch Raumbegrenzungen <strong>und</strong><br />
wirksame Abschirmungen zu verhindern, dass Schweißperlen,<br />
Schleiffunken <strong>und</strong> andere Zündquellen in den feuergefährdeten<br />
Bereich gelangen.<br />
Soweit es aus betriebs- oder fertigungstechnischen Gründen<br />
nicht möglich ist, Beschichtungsstoffe in <strong>Lackierräume</strong>n zu verarbeiten,<br />
kann dies auch in gesonderten Bereichen von Arbeitsräumen<br />
geschehen. Für diese gesonderten Bereiche gelten die<br />
Anforderungen an feuergefährdete Bereiche.<br />
Im Umkreis von 5 m um die Verarbeitungsstelle:<br />
� Wände, Decken, ggf. Fußboden (wenn zugleich Decke eines<br />
darunter liegenden Raumes): mindestens feuerbeständige<br />
Abtrennung (F 90 nach DIN 4102) zu angrenzenden Räumen.