BGI 740: Lackierräume und - BGHM
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Anhang 1:<br />
Verarbeitungsbeispiele mit Angabe<br />
der explosionsgefährdeten Bereiche<br />
Der Betreiber hat die Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige<br />
Atmosphäre auftreten kann, in Zonen einzuteilen (siehe<br />
Seite 11). Für die Zonenfestlegung an Spritzlackierarbeitsplätzen<br />
können zwei unterschiedliche Beurteilungsgr<strong>und</strong>lagen<br />
herangezogen werden:<br />
1. Flammpunktkriterium (Verarbeitungsfall 1 – 4)<br />
Die Zonenfestlegung erfolgt nach der Höhe des Flammpunktes<br />
des Beschichtungsstoffes, wobei unterschieden wird, ob der<br />
Flammpunkt größer oder kleiner als 21°C ist.<br />
Dieses Kriterium ist überwiegend noch für ältere Anlagen oder<br />
für einfache Lackiereinrichtungen (z. B mobile Absaugwände),<br />
die nicht die Anforderungen der EN 12215 oder EN 13355<br />
erfüllen, anzuwenden.<br />
Übersicht Verarbeitungsfälle Spritzlackieren<br />
34<br />
<strong>Lackierräume</strong><br />
2. Konzentrationskriterium (Verarbeitungsfall 5 – 8)<br />
Beurteilungskriterium Lackierraum Sonstiger Arbeitsraum<br />
Flammpunkt des � 21°C Verarbeitungsfall 1 Verarbeitungsfall 3<br />
Beschichtungsstoffes � 21°C Verarbeitungsfall 2 Verarbeitungsfall 4<br />
Rechnerische mittlere � 25% der UEG Verarbeitungsfall 5 Verarbeitungsfall 6<br />
Durchschnitts- mit Bedienperson<br />
konzentration<br />
� 50% der UEG Verarbeitungsfall 7 Verarbeitungsfall 8<br />
ohne Bedienperson<br />
Für Tauchbehälter bzw. Handbeschickung siehe Verarbeitungsfall 9 bzw. 10.<br />
Die Zonenfestlegung erfolgt nach der rechnerischen mittleren<br />
Durchschnittkonzentration brennbarer Stoffe in Luft, deren<br />
Berechnung in EN 12215 <strong>und</strong> EN 13355 beschrieben ist (siehe<br />
Seite 39). Dabei ist die so genannte „Verspritzte Höchstmenge<br />
flüssiger organischer Beschichtungsstoffe/St<strong>und</strong>e“ zu verstehen<br />
als der maximale Massestromwert, der auch bei kurzzeitigem<br />
Einsatz nicht überschritten wird.<br />
Bei der Anwendung dieses Kriteriums wird unterschieden, ob die<br />
rechnerische mittlere Durchschnittskonzentration kleiner als<br />
25% der Unteren Explosionsgrenze UEG (mit oder ohne Bedienperson)<br />
oder größer als 25% der UEG (nur zulässig ohne<br />
Bedienperson) ist.<br />
Das Konzentrationskriterium ist überwiegend für neuere<br />
Anlagen, bei denen der Hersteller die Einhaltung der EN 12215<br />
oder EN 13355 bestätigt hat, anzuwenden.<br />
Auf ältere Anlagen darf<br />
das Konzentrationskriterium<br />
nur angewendet<br />
werden, wenn alle für den<br />
Explosionsschutz relevanten<br />
Anforderungen der<br />
Normen EN 12215 oder<br />
EN 13355 erfüllt sind.