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BGI 740: Lackierräume und - BGHM

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Anhang 1:<br />

Verarbeitungsbeispiele mit Angabe<br />

der explosionsgefährdeten Bereiche<br />

Der Betreiber hat die Bereiche, in denen gefährliche explosionsfähige<br />

Atmosphäre auftreten kann, in Zonen einzuteilen (siehe<br />

Seite 11). Für die Zonenfestlegung an Spritzlackierarbeitsplätzen<br />

können zwei unterschiedliche Beurteilungsgr<strong>und</strong>lagen<br />

herangezogen werden:<br />

1. Flammpunktkriterium (Verarbeitungsfall 1 – 4)<br />

Die Zonenfestlegung erfolgt nach der Höhe des Flammpunktes<br />

des Beschichtungsstoffes, wobei unterschieden wird, ob der<br />

Flammpunkt größer oder kleiner als 21°C ist.<br />

Dieses Kriterium ist überwiegend noch für ältere Anlagen oder<br />

für einfache Lackiereinrichtungen (z. B mobile Absaugwände),<br />

die nicht die Anforderungen der EN 12215 oder EN 13355<br />

erfüllen, anzuwenden.<br />

Übersicht Verarbeitungsfälle Spritzlackieren<br />

34<br />

<strong>Lackierräume</strong><br />

2. Konzentrationskriterium (Verarbeitungsfall 5 – 8)<br />

Beurteilungskriterium Lackierraum Sonstiger Arbeitsraum<br />

Flammpunkt des � 21°C Verarbeitungsfall 1 Verarbeitungsfall 3<br />

Beschichtungsstoffes � 21°C Verarbeitungsfall 2 Verarbeitungsfall 4<br />

Rechnerische mittlere � 25% der UEG Verarbeitungsfall 5 Verarbeitungsfall 6<br />

Durchschnitts- mit Bedienperson<br />

konzentration<br />

� 50% der UEG Verarbeitungsfall 7 Verarbeitungsfall 8<br />

ohne Bedienperson<br />

Für Tauchbehälter bzw. Handbeschickung siehe Verarbeitungsfall 9 bzw. 10.<br />

Die Zonenfestlegung erfolgt nach der rechnerischen mittleren<br />

Durchschnittkonzentration brennbarer Stoffe in Luft, deren<br />

Berechnung in EN 12215 <strong>und</strong> EN 13355 beschrieben ist (siehe<br />

Seite 39). Dabei ist die so genannte „Verspritzte Höchstmenge<br />

flüssiger organischer Beschichtungsstoffe/St<strong>und</strong>e“ zu verstehen<br />

als der maximale Massestromwert, der auch bei kurzzeitigem<br />

Einsatz nicht überschritten wird.<br />

Bei der Anwendung dieses Kriteriums wird unterschieden, ob die<br />

rechnerische mittlere Durchschnittskonzentration kleiner als<br />

25% der Unteren Explosionsgrenze UEG (mit oder ohne Bedienperson)<br />

oder größer als 25% der UEG (nur zulässig ohne<br />

Bedienperson) ist.<br />

Das Konzentrationskriterium ist überwiegend für neuere<br />

Anlagen, bei denen der Hersteller die Einhaltung der EN 12215<br />

oder EN 13355 bestätigt hat, anzuwenden.<br />

Auf ältere Anlagen darf<br />

das Konzentrationskriterium<br />

nur angewendet<br />

werden, wenn alle für den<br />

Explosionsschutz relevanten<br />

Anforderungen der<br />

Normen EN 12215 oder<br />

EN 13355 erfüllt sind.

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