BGI 740: Lackierräume und - BGHM
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Räume <strong>und</strong><br />
bauliche Einrichtungen<br />
� Rettungswege müssen so angelegt sein, dass <strong>Lackierräume</strong> auf<br />
kürzestem Weg verlassen werden können.<br />
6<br />
Gr<strong>und</strong>sätzlich sind in <strong>Lackierräume</strong>n <strong>und</strong> feuergefährdeten<br />
Betriebsstätten mindestens zwei, möglichst an entgegengesetzten<br />
Wänden liegende Ausgänge erforderlich.<br />
Auch in anderen Räumen, z.B. Fertigungsräumen, mit einzelnen<br />
Ständen, Wänden <strong>und</strong> Kabinen zum Verarbeiten von flüssigen<br />
Beschichtungsstoffen – siehe auch Anhang 1, Verarbeitungsfall<br />
3, 4, 6, 8 – sollte wegen der erhöhten Brandlast durch bereitgestellte<br />
Beschichtungsstoffe <strong>und</strong> Ablagerungen von Beschichtungen<br />
sowie der schnellen Brandausbreitung ein zweiter<br />
Ausgang vorgesehen werden.<br />
Bei kleinen, ebenerdigen <strong>Lackierräume</strong>n kann anstelle des<br />
zweiten Ausganges auch ein Fenster als Notausgang vorgesehen<br />
werden. Dieses muss immer zugänglich sein <strong>und</strong> nach<br />
außen aufschlagen. Zum leichten <strong>und</strong> raschen Verlassen<br />
des Lackierraumes können in diesem Fall auch Steighilfen<br />
eingebaut werden.<br />
� Die Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder in andere<br />
Brandabschnitte führen oder in Flure oder Treppenräume, die<br />
Rettungswege im Sinne des Bauordnungsrechts der Länder<br />
sind.<br />
� Innerhalb der <strong>Lackierräume</strong> dürfen von jeder Stelle des<br />
Raumes folgende – in der Luftlinie gemessene – Entfernungen<br />
zum nächstgelegenen Ausgang nicht überschritten werden:<br />
– in feuergefährdeten Räumen ohne Sprinklerung oder vergleichbare<br />
Sicherheitsmaßnahmen (automatische Feuerlöschanlage):<br />
25 m<br />
– in feuergefährdeten Räumen mit Sprinklerung oder vergleichbaren<br />
Sicherheitsmaßnahmen (automatische Feuerlöschanlage):<br />
35 m<br />
– falls der ganze Raum als explosionsgefährdeter Bereich<br />
angesehen werden muss (z.B. in <strong>Lackierräume</strong>n/-kabinen<br />
für Kraftfahrzeuge bei Verwendung leichtentzündlicher<br />
Beschichtungsstoffe): 20 m<br />
� Rettungswege müssen gekennzeichnet sein.<br />
� Heizeinrichtungen, z.B. Heizkörper, müssen so angebracht<br />
sein, dass sich auf ihnen Ablagerungen von Beschichtungsstoffen<br />
nicht bilden können. Darüber hinaus dürfen auf ihnen<br />
Gegenstände (insbesondere Lackgebinde) nicht abgestellt<br />
werden können. Dazu sind in der Regel schräge Heizkörperabdeckungen<br />
aus nicht brennbarem Material (Baustoffklasse<br />
DIN 4102-A), z.B. Bleche oder Drahtgeflechte, anzubringen.<br />
� Die Nennbeleuchtungsstärke sollte im Arbeitsbereich des<br />
Lackierers mindestens 600 Lux betragen.<br />
Empfehlenswert sind mindestens 750 Lux; dadurch können<br />
auch Lackfehler besser <strong>und</strong> rechtzeitig erkannt werden.<br />
<strong>Lackierräume</strong>