10.02.2013 Aufrufe

BGI 740: Lackierräume und - BGHM

BGI 740: Lackierräume und - BGHM

BGI 740: Lackierräume und - BGHM

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Räume <strong>und</strong><br />

bauliche Einrichtungen<br />

� Rettungswege müssen so angelegt sein, dass <strong>Lackierräume</strong> auf<br />

kürzestem Weg verlassen werden können.<br />

6<br />

Gr<strong>und</strong>sätzlich sind in <strong>Lackierräume</strong>n <strong>und</strong> feuergefährdeten<br />

Betriebsstätten mindestens zwei, möglichst an entgegengesetzten<br />

Wänden liegende Ausgänge erforderlich.<br />

Auch in anderen Räumen, z.B. Fertigungsräumen, mit einzelnen<br />

Ständen, Wänden <strong>und</strong> Kabinen zum Verarbeiten von flüssigen<br />

Beschichtungsstoffen – siehe auch Anhang 1, Verarbeitungsfall<br />

3, 4, 6, 8 – sollte wegen der erhöhten Brandlast durch bereitgestellte<br />

Beschichtungsstoffe <strong>und</strong> Ablagerungen von Beschichtungen<br />

sowie der schnellen Brandausbreitung ein zweiter<br />

Ausgang vorgesehen werden.<br />

Bei kleinen, ebenerdigen <strong>Lackierräume</strong>n kann anstelle des<br />

zweiten Ausganges auch ein Fenster als Notausgang vorgesehen<br />

werden. Dieses muss immer zugänglich sein <strong>und</strong> nach<br />

außen aufschlagen. Zum leichten <strong>und</strong> raschen Verlassen<br />

des Lackierraumes können in diesem Fall auch Steighilfen<br />

eingebaut werden.<br />

� Die Ausgänge müssen unmittelbar ins Freie oder in andere<br />

Brandabschnitte führen oder in Flure oder Treppenräume, die<br />

Rettungswege im Sinne des Bauordnungsrechts der Länder<br />

sind.<br />

� Innerhalb der <strong>Lackierräume</strong> dürfen von jeder Stelle des<br />

Raumes folgende – in der Luftlinie gemessene – Entfernungen<br />

zum nächstgelegenen Ausgang nicht überschritten werden:<br />

– in feuergefährdeten Räumen ohne Sprinklerung oder vergleichbare<br />

Sicherheitsmaßnahmen (automatische Feuerlöschanlage):<br />

25 m<br />

– in feuergefährdeten Räumen mit Sprinklerung oder vergleichbaren<br />

Sicherheitsmaßnahmen (automatische Feuerlöschanlage):<br />

35 m<br />

– falls der ganze Raum als explosionsgefährdeter Bereich<br />

angesehen werden muss (z.B. in <strong>Lackierräume</strong>n/-kabinen<br />

für Kraftfahrzeuge bei Verwendung leichtentzündlicher<br />

Beschichtungsstoffe): 20 m<br />

� Rettungswege müssen gekennzeichnet sein.<br />

� Heizeinrichtungen, z.B. Heizkörper, müssen so angebracht<br />

sein, dass sich auf ihnen Ablagerungen von Beschichtungsstoffen<br />

nicht bilden können. Darüber hinaus dürfen auf ihnen<br />

Gegenstände (insbesondere Lackgebinde) nicht abgestellt<br />

werden können. Dazu sind in der Regel schräge Heizkörperabdeckungen<br />

aus nicht brennbarem Material (Baustoffklasse<br />

DIN 4102-A), z.B. Bleche oder Drahtgeflechte, anzubringen.<br />

� Die Nennbeleuchtungsstärke sollte im Arbeitsbereich des<br />

Lackierers mindestens 600 Lux betragen.<br />

Empfehlenswert sind mindestens 750 Lux; dadurch können<br />

auch Lackfehler besser <strong>und</strong> rechtzeitig erkannt werden.<br />

<strong>Lackierräume</strong>

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!