BGI 740: Lackierräume und - BGHM
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Lacklager, Misch-<br />
<strong>und</strong> Bereitstellungsräume<br />
An den Zugängen das Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht<br />
<strong>und</strong> Rauchen verboten“ sowie das Warnzeichen „Warnung vor<br />
explosionsfähiger Atmosphäre“ sowie das Verbotszeichen<br />
„Zutritt für Unbefugte verboten“ anbringen.<br />
Die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten in Arbeitsräumen<br />
kann auch in bauartgeprüften Sicherheitsschränken nach DIN<br />
EN 14470-1 erfolgen (Abbildung 1).<br />
In Räumen, in denen sich erlaubnisbedürftige überirdische<br />
Läger befinden, muss eine Blitzschutzanlage nach EN 62305<br />
vorgesehen werden.<br />
Um gefährliche elektrostatische Aufladungen zu vermeiden,<br />
müssen alle metallischen Gegenstände elektrisch leitfähig miteinander<br />
verb<strong>und</strong>en <strong>und</strong> geerdet werden (Potentialausgleich)<br />
(Abbildung 2).<br />
Abbildung 1 Abbildung 2<br />
20<br />
Auffangräume<br />
<strong>Lackierräume</strong><br />
Räume zum Auffangen ausgelaufener brennbarer Flüssigkeiten<br />
(Auffangwannen) müssen aus nichtbrennbaren Baustoffen<br />
(Baustoffklasse DIN 4102-A) bestehen <strong>und</strong> dicht sein. Zumeist<br />
wird der Fußboden des Lacklagers als Auffangraum/Auffangwanne<br />
ausgebildet.<br />
Der Auffangraum muss bei Lagerung brennbarer Flüssigkeiten<br />
in ortsbeweglichen Gefäßen mindestens fassen können:<br />
� Bei einem Gesamtfassungsvermögen der ortsbeweglichen<br />
Gefäße bis 100 m 3 : mindestens 10 % des Rauminhaltes aller im<br />
Auffangraum gelagerten Gefäße, mindestens jedoch den<br />
Inhalt des größten gelagerten Gefäßes.<br />
� Bei einem Gesamtfassungsvermögen der ortsbeweglichen<br />
Gefäße von mehr als 100 m 3 bis höchstens 1000 m 3 : mindestens<br />
3 % des Rauminhaltes aller im Auffangraum gelagerten<br />
Gefäße, mindestens jedoch 10 m 3 .