BGI 740: Lackierräume und - BGHM
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Brandschutz<br />
� Zum Löschen von Entstehungsbränden tragbare oder fahrbare<br />
Feuerlöscher bereitstellen. Geeignet sind z.B. Pulverlöscher mit<br />
ABC-Löschpulver.<br />
Die Anzahl sollte sich nach der Gr<strong>und</strong>fläche des Raumes<br />
richten, z.B.:<br />
– bis 50 m 2 : 2 Pulverlöscher Größe IV (12kg-Löscher)<br />
– je weitere 200 m 2 : 2 zusätzliche Pulverlöscher Größe IV<br />
(12-kg-Löscher)<br />
Näheres siehe BGR 133.<br />
10<br />
Feuerlöscher außerhalb des Raumes an gut sichtbarer <strong>und</strong><br />
leicht erreichbarer Stelle anbringen <strong>und</strong> kennzeichnen.<br />
<strong>Lackierräume</strong><br />
� Feuerlöschanlagen, z.B. CO2-Löschanlagen, Schaumlöschanlagen,<br />
sollten nach den Bestimmungen der Feuerversicherer<br />
(VdS-Richtlinie) errichtet <strong>und</strong> betrieben werden.<br />
� Zum Löschen in Brand geratener Kleidung geeignete Hilfsmittel,<br />
z.B. Feuerlöscher oder Notduschen, außerhalb des<br />
Raumes bereitstellen.<br />
In der Praxis hat sich herausgestellt, dass das Löschen von<br />
brennenden Personen mit Feuerlöschern, unabhängig<br />
vom Typ des Feuerlöschers, effektiver ist als die Benutzung<br />
einer Löschdecke.<br />
� Aus Gründen des Brandschutzes ist an den Zugängen zu<br />
<strong>Lackierräume</strong>n das Verbotszeichen „Feuer, offenes Licht <strong>und</strong><br />
Rauchen verboten“ anzubringen.