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18 Franz Riffert & Andreas Paschon<br />
1.3.1 Die 14. Novelle des Schulorganisationsgesetzes<br />
Zunächst zur 14. SchOG-Novelle (BGBl. Nr. 555/1993). Diese Novelle des<br />
SchOG enthält Bestimmungen zur schulautonomen Gestaltung von Lehrplänen<br />
und Stundentafeln der einzelnen Unterrichtsfächer, der Lern- und Arbeitsformen<br />
im Unterricht sowie der Lernorganisation. Der Gesetzgeber macht für eine in<br />
seinem Sinne erfolgende Nutzung des gewährten Freiraums in den angeführten<br />
Bereichen folgende Vorgaben: eine schulautonome Veränderung hat sich an der<br />
Bedarfs- und Problemsituation einer Klasse oder Schule insgesamt und den sich<br />
daraus ergebenden Zielvorstellungen an einem spezifischen Schulort zu orientieren.<br />
Die gesetzten Maßnahmen dürfen darüber hinaus keine isolierten Einzelmaßnahmen<br />
darstellen, sondern sind konzeptgeleitet durchzuführen. Dabei sind<br />
die Bedürfnisse aller Schulpartner – also der LehrerInnen, Eltern und Schüler-<br />
Innen – und des schulischen Umfelds zu berücksichtigen. Interessant ist in diesem<br />
Zusammenhang, dass im Gesetzestext die SchülerInnen als einzige Gruppe<br />
der Schulpartner gesondert erwähnt werden: „Die Nutzung von schulautonomen<br />
Freiräumen [...] bedarf eines an den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler,<br />
der Schulpartner insgesamt sowie des schulischen Umfelds orientierten Konzeptes.“<br />
(BGBl. Nr. 555/1993) Die in diesem Text angesprochene Forderung<br />
lässt offen, ob es sich bei dem angesprochenen ‚Konzept’ um Leitbild und<br />
Schulprogramm handelt. Derzeit ist weder die Erstellung eines Schulleitbildes<br />
noch die Erarbeitung eines Schulprogramms für die Österreichischen AHS verpflichtend.<br />
Allerdings lassen sich u.E. schulautonome Lehrplan- oder Stundentafeländerungen<br />
– dies legt auch die 14. SchOG-Novelle (BGBl. Nr. 555/1993) nahe<br />
– nur auf Grundlage eines Schulprogramms sinnvoll durchführen.<br />
1.3.2 Der Lehrplan 2000<br />
Der Lehrplan 2000 (BGBl. II Nr. 133/2000) – erlassen in den Verordnungen 133<br />
und 134 im Bundesgesetzblatt vom 11. Mai 2000 – kann schon deshalb als<br />
„Reformwerk“ (RIFFERT 2002, S. 42) bezeichnet werden, weil in ihm eine Reduktion<br />
des Umfangs des bisherigen Lehrplans von ca. 240 Seiten Umfang auf<br />
nun etwa 110 Seiten erreicht wurde und damit eine seit Langem von verschiedenen<br />
Seiten geforderte ‚Entrümpelung’ der Lehrinhalte stattgefunden hat.<br />
Dies wird durch eine Konzentration auf wesentliche Lerninhalte und die Propagierung<br />
des exemplarischen Lernens möglich. Die Umsetzung des Lehrplans<br />
2000 begann mit 1. September 2000. Nachdem der Lehrplan in über 50 Hauptschulen<br />
und AHS-Unterstufen erprobt worden war, wurden beginnend ab der 5.