02_BR Lehrer - adhs-goettingen.de
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(2 a) Ist eine Erziehung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r Jugendlichen<br />
außerhalb <strong>de</strong>s Elternhauses erfor<strong>de</strong>rlich,<br />
so entfällt <strong>de</strong>r Anspruch auf Hilfe zur Erziehung<br />
nicht dadurch, dass eine an<strong>de</strong>re unterhaltspflichtige<br />
Person bereit ist, diese Aufgabe zu<br />
übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung<br />
setzt in diesem Fall voraus, dass diese<br />
Person bereit und geeignet ist, <strong>de</strong>n Hilfebedarf<br />
in Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r öffentlichen<br />
Jugendhilfe nach Maßgabe <strong>de</strong>r §§ 36 und<br />
37 zu <strong>de</strong>cken.<br />
(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbeson<strong>de</strong>re die<br />
Gewährung pädagogischer und damit verbun<strong>de</strong>ner<br />
therapeutischer Leistungen. Sie soll bei<br />
Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen<br />
im Sinne von § 13 Abs. 2 einschließen.<br />
(4) Wird ein Kind o<strong>de</strong>r eine Jugendliche während<br />
ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung o<strong>de</strong>r<br />
einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kin<strong>de</strong>s,<br />
so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die<br />
Unterstützung bei <strong>de</strong>r Pflege und Erziehung dieses<br />
Kin<strong>de</strong>s.<br />
Einglie<strong>de</strong>rungshilfe für seelisch behin<strong>de</strong>rte<br />
Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII<br />
(1) Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche haben Anspruch auf<br />
Einglie<strong>de</strong>rungshilfe, wenn<br />
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />
länger als sechs Monate von <strong>de</strong>m<br />
für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht<br />
und<br />
2. daher ihre Teilhabe am Leben in <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />
beeinträchtigt ist o<strong>de</strong>r eine solche Beeinträchtigung<br />
zu erwarten ist. Von einer seelischen<br />
Behin<strong>de</strong>rung bedroht im Sinne dieses Buches<br />
sind Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche, bei <strong>de</strong>nen eine<br />
Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in<br />
<strong>de</strong>r Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit<br />
hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27<br />
Abs. 4 gilt entsprechend.<br />
(1 a) Hinsichtlich <strong>de</strong>r Abweichung <strong>de</strong>r seelischen<br />
Gesundheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hat <strong>de</strong>r Träger<br />
<strong>de</strong>r öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme<br />
1. eines Arztes für Kin<strong>de</strong>r- und Jugendpsychiatrie<br />
und -psychotherapie<br />
2. eines Kin<strong>de</strong>r- und Jugendpsychotherapeuten<br />
o<strong>de</strong>r<br />
3. eines Arztes o<strong>de</strong>r eines psychologischen<br />
Psychotherapeuten, <strong>de</strong>r über beson<strong>de</strong>re Erfahrungen<br />
auf <strong>de</strong>m Gebiet seelischer Störungen bei<br />
Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen verfügt, einzuholen.<br />
Die Stellungnahme ist auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r<br />
Internationalen Klassifikation <strong>de</strong>r Krankheiten in<br />
<strong>de</strong>r vom Deutschen Institut für medizinische<br />
Dokumentation und Information herausgegebenen<br />
<strong>de</strong>utschen Fassung zu erstellen. Dabei ist<br />
auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert<br />
hat o<strong>de</strong>r auf einer Krankheit beruht. Die<br />
Hilfe soll nicht von <strong>de</strong>r Person o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Dienst<br />
o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einrichtung, <strong>de</strong>r die Person angehört,<br />
die die Stellungnahme abgibt, erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />
Ablauf<br />
Grundsätzlich sollten zunächst die schulinternen<br />
Möglichkeiten ausgeschöpft wer<strong>de</strong>n (Durchführung<br />
von speziellen Maßnahmen wie Gesprächen,<br />
schulischen För<strong>de</strong>rmaßnahmen, Erarbeitung<br />
eines qualifizierten För<strong>de</strong>rangebots etc.).<br />
Wenn diese Maßnahmen nicht zu einer Besserung<br />
<strong>de</strong>r Lernsituation bzw. <strong>de</strong>s Verhaltens führen<br />
und es zu Integrationsproblemen kommt,<br />
kann die Inanspruchnahme von außerschulischen<br />
Hilfemöglichkeiten – wie z. B. ein Antrag<br />
auf Leistungen nach <strong>de</strong>m KJHG – sinnvoll sein.<br />
Der Ablauf für die Inanspruchnahme von<br />
Leistungen nach <strong>de</strong>m KHJG ist wie folgt:<br />
• Die Eltern <strong>de</strong>s betroffenen Kin<strong>de</strong>s stellen einen<br />
Antrag auf Leistungen nach <strong>de</strong>m KJHG bei <strong>de</strong>m<br />
zuständigen Jugendamt.<br />
• In Abstimmung mit <strong>de</strong>n Eltern, <strong>de</strong>m Kind sowie<br />
in Kooperation mit <strong>de</strong>n beteiligten Institutionen<br />
prüft <strong>de</strong>r Allgemeine Soziale Dienst (ASD) die<br />
Voraussetzungen zur Gewährung von ambulanten<br />
Hilfen zur Erziehung (§ 27 KJHG) sowie von<br />
Einglie<strong>de</strong>rungshilfe für seelisch Behin<strong>de</strong>rte<br />
(§ 35a KJHG).<br />
• Es wer<strong>de</strong>n Stellungnahmen <strong>de</strong>s beteiligten<br />
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