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02_BR Lehrer - adhs-goettingen.de

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(2 a) Ist eine Erziehung <strong>de</strong>s Kin<strong>de</strong>s o<strong>de</strong>r Jugendlichen<br />

außerhalb <strong>de</strong>s Elternhauses erfor<strong>de</strong>rlich,<br />

so entfällt <strong>de</strong>r Anspruch auf Hilfe zur Erziehung<br />

nicht dadurch, dass eine an<strong>de</strong>re unterhaltspflichtige<br />

Person bereit ist, diese Aufgabe zu<br />

übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung<br />

setzt in diesem Fall voraus, dass diese<br />

Person bereit und geeignet ist, <strong>de</strong>n Hilfebedarf<br />

in Zusammenarbeit mit <strong>de</strong>m Träger <strong>de</strong>r öffentlichen<br />

Jugendhilfe nach Maßgabe <strong>de</strong>r §§ 36 und<br />

37 zu <strong>de</strong>cken.<br />

(3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbeson<strong>de</strong>re die<br />

Gewährung pädagogischer und damit verbun<strong>de</strong>ner<br />

therapeutischer Leistungen. Sie soll bei<br />

Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen<br />

im Sinne von § 13 Abs. 2 einschließen.<br />

(4) Wird ein Kind o<strong>de</strong>r eine Jugendliche während<br />

ihres Aufenthaltes in einer Einrichtung o<strong>de</strong>r<br />

einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kin<strong>de</strong>s,<br />

so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die<br />

Unterstützung bei <strong>de</strong>r Pflege und Erziehung dieses<br />

Kin<strong>de</strong>s.<br />

Einglie<strong>de</strong>rungshilfe für seelisch behin<strong>de</strong>rte<br />

Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche gem. § 35a SGB VIII<br />

(1) Kin<strong>de</strong>r und Jugendliche haben Anspruch auf<br />

Einglie<strong>de</strong>rungshilfe, wenn<br />

1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

länger als sechs Monate von <strong>de</strong>m<br />

für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht<br />

und<br />

2. daher ihre Teilhabe am Leben in <strong>de</strong>r Gesellschaft<br />

beeinträchtigt ist o<strong>de</strong>r eine solche Beeinträchtigung<br />

zu erwarten ist. Von einer seelischen<br />

Behin<strong>de</strong>rung bedroht im Sinne dieses Buches<br />

sind Kin<strong>de</strong>r o<strong>de</strong>r Jugendliche, bei <strong>de</strong>nen eine<br />

Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in<br />

<strong>de</strong>r Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit<br />

hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. § 27<br />

Abs. 4 gilt entsprechend.<br />

(1 a) Hinsichtlich <strong>de</strong>r Abweichung <strong>de</strong>r seelischen<br />

Gesundheit nach Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 hat <strong>de</strong>r Träger<br />

<strong>de</strong>r öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme<br />

1. eines Arztes für Kin<strong>de</strong>r- und Jugendpsychiatrie<br />

und -psychotherapie<br />

2. eines Kin<strong>de</strong>r- und Jugendpsychotherapeuten<br />

o<strong>de</strong>r<br />

3. eines Arztes o<strong>de</strong>r eines psychologischen<br />

Psychotherapeuten, <strong>de</strong>r über beson<strong>de</strong>re Erfahrungen<br />

auf <strong>de</strong>m Gebiet seelischer Störungen bei<br />

Kin<strong>de</strong>rn und Jugendlichen verfügt, einzuholen.<br />

Die Stellungnahme ist auf <strong>de</strong>r Grundlage <strong>de</strong>r<br />

Internationalen Klassifikation <strong>de</strong>r Krankheiten in<br />

<strong>de</strong>r vom Deutschen Institut für medizinische<br />

Dokumentation und Information herausgegebenen<br />

<strong>de</strong>utschen Fassung zu erstellen. Dabei ist<br />

auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert<br />

hat o<strong>de</strong>r auf einer Krankheit beruht. Die<br />

Hilfe soll nicht von <strong>de</strong>r Person o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>m Dienst<br />

o<strong>de</strong>r <strong>de</strong>r Einrichtung, <strong>de</strong>r die Person angehört,<br />

die die Stellungnahme abgibt, erbracht wer<strong>de</strong>n.<br />

Ablauf<br />

Grundsätzlich sollten zunächst die schulinternen<br />

Möglichkeiten ausgeschöpft wer<strong>de</strong>n (Durchführung<br />

von speziellen Maßnahmen wie Gesprächen,<br />

schulischen För<strong>de</strong>rmaßnahmen, Erarbeitung<br />

eines qualifizierten För<strong>de</strong>rangebots etc.).<br />

Wenn diese Maßnahmen nicht zu einer Besserung<br />

<strong>de</strong>r Lernsituation bzw. <strong>de</strong>s Verhaltens führen<br />

und es zu Integrationsproblemen kommt,<br />

kann die Inanspruchnahme von außerschulischen<br />

Hilfemöglichkeiten – wie z. B. ein Antrag<br />

auf Leistungen nach <strong>de</strong>m KJHG – sinnvoll sein.<br />

Der Ablauf für die Inanspruchnahme von<br />

Leistungen nach <strong>de</strong>m KHJG ist wie folgt:<br />

• Die Eltern <strong>de</strong>s betroffenen Kin<strong>de</strong>s stellen einen<br />

Antrag auf Leistungen nach <strong>de</strong>m KJHG bei <strong>de</strong>m<br />

zuständigen Jugendamt.<br />

• In Abstimmung mit <strong>de</strong>n Eltern, <strong>de</strong>m Kind sowie<br />

in Kooperation mit <strong>de</strong>n beteiligten Institutionen<br />

prüft <strong>de</strong>r Allgemeine Soziale Dienst (ASD) die<br />

Voraussetzungen zur Gewährung von ambulanten<br />

Hilfen zur Erziehung (§ 27 KJHG) sowie von<br />

Einglie<strong>de</strong>rungshilfe für seelisch Behin<strong>de</strong>rte<br />

(§ 35a KJHG).<br />

• Es wer<strong>de</strong>n Stellungnahmen <strong>de</strong>s beteiligten<br />

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