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Tel. (0202) 479550 Fax (0202) 4795570 - Eigentümerjournal

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auf an, inwieweit nach Treu und<br />

Glauben unter Berücksichtigung<br />

der Belange der Parteien der<br />

Schutz vor Konkurrenz geboten<br />

ist, um dem Mieter den vertragsgemäßen<br />

Gebrauch der Mietsache<br />

auch weiterhin zu gewährleisten.<br />

Eindeutiger ist die Lage, wenn der<br />

Konkurrenzschutz ausdrücklich<br />

mietvertraglich vereinbart wird.<br />

Wird dieser vertraglich vereinbarte<br />

Konkurrenzschutz später wieder<br />

aufgehoben, steht dem Mieter<br />

Von Fall zu Fall<br />

aber der allgemeine außervertragliche<br />

Konkurrenzschutz zu.<br />

Der Konkurrenzschutzanspruch<br />

des Mieters besteht auch dann,<br />

wenn sich in der unmittelbaren<br />

Umgebung des Mietobjekts andere<br />

konkurrierende Läden befinden.<br />

Den Konkurrenzschutz schuldet<br />

der Vermieter nach seinen Möglichkeiten<br />

(Urteil des Kammergerichts<br />

vom 17.1.2005 – 8 U 212/04<br />

–). Dr. tt<br />

Mietzahlung durch einen Dritten<br />

Bei Abschluß eines Mietvertrages<br />

wird der Vermieter verpflichtet,<br />

dem Mieter das Mietobjekt zu<br />

überlassen; andererseits ist der<br />

Mieter zur Zahlung der vereinbarten<br />

Miete verpflichtet. Diese<br />

Pflicht zur Mietzahlung besteht<br />

für den Mieter auch dann, wenn<br />

er eigentlich nur „Strohmann“<br />

sein sollte, das Mietobjekt aber im<br />

Grunde für einen Dritten vorgesehen<br />

ist.<br />

Dieser Dritte kann vom Vermieter<br />

auch dann nicht auf Zahlung des<br />

Mietzinses in Anspruch genommen<br />

werden, wenn er die Mietzahlung<br />

mehrfach vorgenommen<br />

hat. Dabei kommt es nicht daraus<br />

an, welche Gründe den Dritten<br />

veranlaßt haben, die Miete zu<br />

zahlen.<br />

Ein rechtlicher Anspruch des Vermieters<br />

auf Zahlung der Miete gegenüber<br />

dem Dritten besteht nur<br />

dann, wenn ein „Schuldbeitritt“<br />

vereinbart worden ist, d.h., wenn<br />

der Dritte verbindlich die Erklärung<br />

abgegeben hat, für die<br />

Mietzahlung einstehen zu wollen.<br />

Ein Schuldbeitritt des Dritten<br />

kann aber nicht einfach wegen<br />

dessen Verhalten angenommen<br />

werden. Wegen der weitreichenden<br />

Folgen kann ein Schuldbeitritt<br />

nur dann angenommen werden,<br />

wenn sich aus der Erklärung<br />

des Dritten dessen Wille ergibt,<br />

die fremde Schuld in einem bestimmten<br />

Umfang zu übernehmen<br />

(Urteil des Oberlandesgerichts<br />

München vom 14.10.2004 – 19 U<br />

4033/04 –). Dr. O.<br />

Anlieger gegen Straßenumbau<br />

(VG Gießen, Beschl. v. 18.5.2004 – 10 G 5821/03)<br />

Die Anlieger einer Straße können<br />

bei einem von der Gemeinde beabsichtigten<br />

Straßenumbau beanspruchen,<br />

daß die Erreichbarkeit<br />

ihrer Grundstücke nicht erheblich<br />

verschlechtert wird.<br />

(Nichtamtl. Leitsatz)<br />

Anmerkung:<br />

Für Anlieger, die von ihren<br />

Grundstücken aus einer gewerblichen<br />

Tätigkeit nachgehen, ist die<br />

Beschaffenheit der Straße vor den<br />

Grundstücken von wesentlicher<br />

Bedeutung. So fragt sich, ob die<br />

Anlieger gegen eine von der Gemeinde<br />

beabsichtigte Verringerung<br />

der Fahrbahnbreite von 8 m<br />

auf durchschnittlich 6,5 m vorgehen<br />

können. Die Anlieger mein-<br />

Mai 2005 | <strong>Eigentümerjournal</strong>. 9

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