Tel. (0202) 479550 Fax (0202) 4795570 - Eigentümerjournal
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10 <strong>Eigentümerjournal</strong>. | Mai 2005<br />
Von Fall zu Fall<br />
ten, die Fahrbahnbreite wäre für<br />
die bisher übliche Nutzung nicht<br />
ausreichend.<br />
Generell stellt die Unterbrechung<br />
stellt die Unterbrechung oder wesentliche<br />
Einschränkung der Zuwegung<br />
von einem Anliegergrundstück<br />
durch eine Änderung<br />
der Straße oder der Umgestaltung<br />
einen entschädigungspflichtigen<br />
Eingriff in das Grundeigentum<br />
des Anliegers dar. Eine erhebliche<br />
Beschränkung der Nutzbarkeit eines<br />
Grundstücks ist jedoch nur<br />
unter engen Voraussetzungen<br />
zulässig, sonst mit Entschädigungszahlungen<br />
verbunden. Andererseits<br />
ist der Eigentumsschutz<br />
für eine Verbindung von und zur<br />
Straße umfangmäßig begrenzt.<br />
Die Anlieger müssen ungünstige,<br />
aber zur Ordnung und Aufrechterhaltung<br />
des Verkehrs notwendige<br />
Regelungen hinnehmen. Nur<br />
eine völlige Trennung vom Ver-<br />
Die leistungsstarke Neugründung aus den Traditionsunternehmen<br />
Schopps & Knieriem, Poschen & Schreiner und Bernhard Giebel<br />
• Kanal- und Rohrreinigung<br />
• Industrieentsorgung<br />
• Kanal-TV<br />
• Grubenentleerung<br />
kehrsnutzen wäre unzulässig oder<br />
mit Geld auszugleichen, denn<br />
eine ausreichende Verbindung<br />
des Grundstücks zur Straße muß<br />
verbleiben. Mit anderen Worten<br />
garantiert die Gewährleistung der<br />
Zugänglichkeit eines Grundstücks<br />
nur eine ausreichende Verbindung<br />
zur Straße, sie erstreckt sich<br />
aber weder auf die Beibehaltung<br />
einer vorteilhaften Ausgestaltung<br />
der Grundstücksverbindung noch<br />
auf den Fortbestand einer günstigen<br />
Verkehrslage. Auch besteht<br />
kaum ein Anspruch auf Gewährung<br />
der Bequemlichkeit oder<br />
02 02 / 2 50 02 50<br />
02 12 / 7 74 74<br />
0 21 29 / 3 25 25<br />
24<br />
Stunden<br />
Funkservice<br />
Leichtigkeit des Zu- und Abgangsverkehrs.<br />
In dem konkreten Fall hätte die<br />
Verwirklichung der Absicht der<br />
Gemeinde, die Straßenbreite durch<br />
entsprechende Baumaßnahmen zu<br />
reduzieren, eine erhebliche Beeinträchtigung<br />
der Nutzbarkeit der<br />
Straße durch die betroffenen gewerblichen<br />
Anlieger bedeutet. Insbesondere<br />
wäre die Erreichbarkeit<br />
der Grundstücke für den Schwerverkehr<br />
durch die Baumaßnahme<br />
erheblich beeinträchtigt worden,<br />
was die Gemeinde den Anliegern<br />
nicht zumuten durfte. F. O.<br />
Vermieter wollte vorab sanieren<br />
Wenn es um die Vermietung eines<br />
Objektes geht, das sich in einem<br />
schlechten Zustand befindet, wird<br />
der Vermieter bereit sein, be-<br />
stimmte Sanierungsarbeiten vor<br />
der Übergabe durchzuführen. Gegebenenfalls<br />
ist der Mieter zur<br />
Übernahme des Mietobjekts erst<br />
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