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Tel. (0202) 479550 Fax (0202) 4795570 - Eigentümerjournal

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10 <strong>Eigentümerjournal</strong>. | Mai 2005<br />

Von Fall zu Fall<br />

ten, die Fahrbahnbreite wäre für<br />

die bisher übliche Nutzung nicht<br />

ausreichend.<br />

Generell stellt die Unterbrechung<br />

stellt die Unterbrechung oder wesentliche<br />

Einschränkung der Zuwegung<br />

von einem Anliegergrundstück<br />

durch eine Änderung<br />

der Straße oder der Umgestaltung<br />

einen entschädigungspflichtigen<br />

Eingriff in das Grundeigentum<br />

des Anliegers dar. Eine erhebliche<br />

Beschränkung der Nutzbarkeit eines<br />

Grundstücks ist jedoch nur<br />

unter engen Voraussetzungen<br />

zulässig, sonst mit Entschädigungszahlungen<br />

verbunden. Andererseits<br />

ist der Eigentumsschutz<br />

für eine Verbindung von und zur<br />

Straße umfangmäßig begrenzt.<br />

Die Anlieger müssen ungünstige,<br />

aber zur Ordnung und Aufrechterhaltung<br />

des Verkehrs notwendige<br />

Regelungen hinnehmen. Nur<br />

eine völlige Trennung vom Ver-<br />

Die leistungsstarke Neugründung aus den Traditionsunternehmen<br />

Schopps & Knieriem, Poschen & Schreiner und Bernhard Giebel<br />

• Kanal- und Rohrreinigung<br />

• Industrieentsorgung<br />

• Kanal-TV<br />

• Grubenentleerung<br />

kehrsnutzen wäre unzulässig oder<br />

mit Geld auszugleichen, denn<br />

eine ausreichende Verbindung<br />

des Grundstücks zur Straße muß<br />

verbleiben. Mit anderen Worten<br />

garantiert die Gewährleistung der<br />

Zugänglichkeit eines Grundstücks<br />

nur eine ausreichende Verbindung<br />

zur Straße, sie erstreckt sich<br />

aber weder auf die Beibehaltung<br />

einer vorteilhaften Ausgestaltung<br />

der Grundstücksverbindung noch<br />

auf den Fortbestand einer günstigen<br />

Verkehrslage. Auch besteht<br />

kaum ein Anspruch auf Gewährung<br />

der Bequemlichkeit oder<br />

02 02 / 2 50 02 50<br />

02 12 / 7 74 74<br />

0 21 29 / 3 25 25<br />

24<br />

Stunden<br />

Funkservice<br />

Leichtigkeit des Zu- und Abgangsverkehrs.<br />

In dem konkreten Fall hätte die<br />

Verwirklichung der Absicht der<br />

Gemeinde, die Straßenbreite durch<br />

entsprechende Baumaßnahmen zu<br />

reduzieren, eine erhebliche Beeinträchtigung<br />

der Nutzbarkeit der<br />

Straße durch die betroffenen gewerblichen<br />

Anlieger bedeutet. Insbesondere<br />

wäre die Erreichbarkeit<br />

der Grundstücke für den Schwerverkehr<br />

durch die Baumaßnahme<br />

erheblich beeinträchtigt worden,<br />

was die Gemeinde den Anliegern<br />

nicht zumuten durfte. F. O.<br />

Vermieter wollte vorab sanieren<br />

Wenn es um die Vermietung eines<br />

Objektes geht, das sich in einem<br />

schlechten Zustand befindet, wird<br />

der Vermieter bereit sein, be-<br />

stimmte Sanierungsarbeiten vor<br />

der Übergabe durchzuführen. Gegebenenfalls<br />

ist der Mieter zur<br />

Übernahme des Mietobjekts erst<br />

Auch Ihre Anzeige könnte hier stehen!<br />

Rufen Sie uns an unter<br />

<strong>Tel</strong>efon 0 23 24/2 58 22<br />

Wir beraten Sie gerne.<br />

e-mail: andreas.wimmers@gmx.de

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