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Tel. (0202) 479550 Fax (0202) 4795570 - Eigentümerjournal

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waren daran nicht durch die Regelungen<br />

der Teilungserklärung<br />

gehindert. Sie enthielt weder eine<br />

Erlaubnis noch ein Verbot der<br />

Tierhaltung, sondern brachte vielmehr<br />

nur das Prinzip gegenseitiger<br />

Rücksichtnahme zum Ausdruck.<br />

Das später beschlossene<br />

Hundehaltungsverbot griff weder<br />

in den Kernbereich des Wohnungseigentums<br />

ein noch war es<br />

sinnwidrig. Dieser Beschluß war<br />

auch nicht angefochten worden.<br />

Damit war der Beschluß verbindlich,<br />

obgleich eigentlich eine Vereinbarung<br />

erforderlich gewesen<br />

wäre.<br />

Die maßgebliche Teilungserklärung<br />

war auch nicht durch einen<br />

späteren Beschluß abgeändert<br />

worden. Sie regelte allgemein<br />

den Gebrauch des Sondereigentums<br />

und verwies hinsichtlich der<br />

Verpflichtung zur gegenseitigen<br />

Rücksichtnahme lediglich auf den<br />

Bereich Tierhaltung, ohne dadurch<br />

etwa die Erlaubnis oder<br />

auch ein Verbot zur Tierhaltung<br />

festzuschreiben. Die Wohnungseigentümer<br />

waren danach nicht gehindert,<br />

durch Beschluß im Rahmen<br />

der Regelung des ordnungsgemäßen<br />

Gebrauchs über eine<br />

Einschränkung der Tierhaltung zu<br />

entscheiden.<br />

Die Durchsetzung des Hundehaltungsverbots<br />

war auch nicht verwirkt.<br />

Verwirkung kann nur dann<br />

angenommen werden, wenn einerseits<br />

seit der Möglichkeit, von<br />

dem Recht Gebrauch zu machen,<br />

folgenlos ein längerer Zeitraum<br />

verstrichen ist, darüber hinaus der<br />

Betroffene aufgrund bestimmter<br />

Umstände annehmen durfte, daß<br />

auch in Zukunft von dem Recht<br />

arro<br />

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kein Gebrauch gemacht werden<br />

würde und er sich schließlich hierauf<br />

etwa durch besondere Aufwendungen<br />

auch tatsächlich eingerichtet<br />

hat. In dem konkreten<br />

Fall hatte sich die Wohnungseigentümerversammlung<br />

aber bereits<br />

zwei Jahre nach der Anschaffung<br />

des Tieres mit der Hundehaltung<br />

befaßt. So konnte der Hundehalter<br />

nicht davon ausgehen,<br />

daß die übrigen Eigentümer<br />

zukünftig auf das Hundehaltungsverbot<br />

verzichten würden (Beschluß<br />

des Oberlandesgerichts<br />

Düsseldorf vom 10.12.2004 – I – 3<br />

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Mai 2005 | <strong>Eigentümerjournal</strong>. 7

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