Tel. (0202) 479550 Fax (0202) 4795570 - Eigentümerjournal
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6 <strong>Eigentümerjournal</strong>. | Mai 2005<br />
Von Fall zu Fall<br />
von Notleitern zwangsläufig Risiken<br />
bei der Selbstrettung von Personen<br />
verbunden sind, so daß davon<br />
abgesehen werden kann, lediglich<br />
das Anbringen von Notleitern<br />
zu fordern.<br />
Die erheblichen Risiken für Leib<br />
und Leben Dritter im Falle eines<br />
Brandes rechtfertigen es auch bei<br />
nachträglichen Anforderungen an<br />
den Brandschutz, solche Schutzmaßnahmen<br />
zu fordern, die in jeder<br />
Hinsicht auf der sicheren Seite<br />
liegen.<br />
Die zuständige Behörde ist nicht<br />
gehalten, allein im finanziellen Interesse<br />
des Ordnungspflichtigen<br />
wesentliche Abstriche an den zum<br />
Schutz von Leib und Leben sachgerechtenSicherheitserfordernis-<br />
Hundehaltung in der<br />
Eigentumswohnung<br />
In der Teilungserklärung für eine<br />
Wohnungseigentumsanlage hieß<br />
es: „Jeder Miteigentümer ist berechtigt,<br />
die Wohnung nach Belieben<br />
zu nutzen, soweit sich nicht<br />
Beschränkungen aus dem Gesetz<br />
oder dieser Urkunde ergeben. Im<br />
Interesse des friedlichen Zusammenlebens<br />
der Hausgemeinschaft<br />
aller Hausbewohner ist das Sondereigentum<br />
so auszuüben, daß<br />
weder einem anderen Miteigentümer<br />
noch einem Hausbewohner<br />
über das bei einem geordneten<br />
Zusammenleben unvermeidliche<br />
Maß hinaus ein Nachteil erwächst.<br />
Das gilt insbesondere für<br />
die Tierhaltung“.<br />
Danach wurde in einer Wohnungseigentümerversammlung<br />
zum Thema „Haltung von Hunden“<br />
folgendes beschlossen:<br />
Mollenkotten 155<br />
42279 Wuppertal<br />
GLAS Galbrecht<br />
� Isolierverglasung<br />
� Schaufensterverglasung<br />
� Alu-, Holz- und Kunststofffenster<br />
� Ganzglastüren<br />
sen hinzunehmen.<br />
Diese Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht<br />
Nordrhein-<br />
Westfalen im Beschluß vom<br />
15.12.2004 – 7 B 2142/04 – vertreten.<br />
Dr. O.<br />
„Grundsätzlich war die Gemeinschaft<br />
damit einverstanden, daß es<br />
erlaubt ist, Hunde zu halten. Aber<br />
es muß dafür gesorgt werden, daß<br />
die Hunde nicht unnötig bellen<br />
(bedingt durch lange Abwesenheit<br />
der Halter)“. Wenig später<br />
kam es dann zu folgendem Beschluß<br />
der Wohnungseigentümer:<br />
„Entgegen dem früheren Protokoll<br />
ist die Haltung von Hunden nicht<br />
mehr gestattet. Eigentümer, die<br />
ihre Wohnung vermietet haben,<br />
müssen bei Neuverträgen darauf<br />
hinweisen“.<br />
Aufgrund des letzten Beschlusses<br />
war die Hundehaltung in der<br />
Wohnungseigentumsanlage unzulässig.<br />
Die Miteigentümer hatten<br />
dies im Wege der Gebrauchsregelung<br />
durch Mehrheitsbeschluß<br />
entscheiden können. Sie<br />
NOTDIENST<br />
� Reparaturverglasung<br />
� Eigene Schleiferei<br />
� Spiegel<br />
� Spiegelwände<br />
Viehhofstraße 118 � 42117 Wuppertal � <strong>Tel</strong>. 43 20 10 � <strong>Fax</strong>: 43 20 03