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Tel. (0202) 479550 Fax (0202) 4795570 - Eigentümerjournal

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6 <strong>Eigentümerjournal</strong>. | Mai 2005<br />

Von Fall zu Fall<br />

von Notleitern zwangsläufig Risiken<br />

bei der Selbstrettung von Personen<br />

verbunden sind, so daß davon<br />

abgesehen werden kann, lediglich<br />

das Anbringen von Notleitern<br />

zu fordern.<br />

Die erheblichen Risiken für Leib<br />

und Leben Dritter im Falle eines<br />

Brandes rechtfertigen es auch bei<br />

nachträglichen Anforderungen an<br />

den Brandschutz, solche Schutzmaßnahmen<br />

zu fordern, die in jeder<br />

Hinsicht auf der sicheren Seite<br />

liegen.<br />

Die zuständige Behörde ist nicht<br />

gehalten, allein im finanziellen Interesse<br />

des Ordnungspflichtigen<br />

wesentliche Abstriche an den zum<br />

Schutz von Leib und Leben sachgerechtenSicherheitserfordernis-<br />

Hundehaltung in der<br />

Eigentumswohnung<br />

In der Teilungserklärung für eine<br />

Wohnungseigentumsanlage hieß<br />

es: „Jeder Miteigentümer ist berechtigt,<br />

die Wohnung nach Belieben<br />

zu nutzen, soweit sich nicht<br />

Beschränkungen aus dem Gesetz<br />

oder dieser Urkunde ergeben. Im<br />

Interesse des friedlichen Zusammenlebens<br />

der Hausgemeinschaft<br />

aller Hausbewohner ist das Sondereigentum<br />

so auszuüben, daß<br />

weder einem anderen Miteigentümer<br />

noch einem Hausbewohner<br />

über das bei einem geordneten<br />

Zusammenleben unvermeidliche<br />

Maß hinaus ein Nachteil erwächst.<br />

Das gilt insbesondere für<br />

die Tierhaltung“.<br />

Danach wurde in einer Wohnungseigentümerversammlung<br />

zum Thema „Haltung von Hunden“<br />

folgendes beschlossen:<br />

Mollenkotten 155<br />

42279 Wuppertal<br />

GLAS Galbrecht<br />

� Isolierverglasung<br />

� Schaufensterverglasung<br />

� Alu-, Holz- und Kunststofffenster<br />

� Ganzglastüren<br />

sen hinzunehmen.<br />

Diese Auffassung hat das Oberverwaltungsgericht<br />

Nordrhein-<br />

Westfalen im Beschluß vom<br />

15.12.2004 – 7 B 2142/04 – vertreten.<br />

Dr. O.<br />

„Grundsätzlich war die Gemeinschaft<br />

damit einverstanden, daß es<br />

erlaubt ist, Hunde zu halten. Aber<br />

es muß dafür gesorgt werden, daß<br />

die Hunde nicht unnötig bellen<br />

(bedingt durch lange Abwesenheit<br />

der Halter)“. Wenig später<br />

kam es dann zu folgendem Beschluß<br />

der Wohnungseigentümer:<br />

„Entgegen dem früheren Protokoll<br />

ist die Haltung von Hunden nicht<br />

mehr gestattet. Eigentümer, die<br />

ihre Wohnung vermietet haben,<br />

müssen bei Neuverträgen darauf<br />

hinweisen“.<br />

Aufgrund des letzten Beschlusses<br />

war die Hundehaltung in der<br />

Wohnungseigentumsanlage unzulässig.<br />

Die Miteigentümer hatten<br />

dies im Wege der Gebrauchsregelung<br />

durch Mehrheitsbeschluß<br />

entscheiden können. Sie<br />

NOTDIENST<br />

� Reparaturverglasung<br />

� Eigene Schleiferei<br />

� Spiegel<br />

� Spiegelwände<br />

Viehhofstraße 118 � 42117 Wuppertal � <strong>Tel</strong>. 43 20 10 � <strong>Fax</strong>: 43 20 03

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