Tel. (0202) 479550 Fax (0202) 4795570 - Eigentümerjournal
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12 <strong>Eigentümerjournal</strong>. | Mai 2005<br />
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dings in einem früheren Urteil<br />
vom 1. Juli 1987 ausdrücklich offengelassen,<br />
wie zu entscheiden<br />
wäre, wenn nach der Abwälzungsklausel<br />
nicht nach einem (an die<br />
Mietzeit des jeweiligen Mieters<br />
anknüpfenden) Fristenplan, son-<br />
Nachdem der Bundesgerichtshof<br />
gerade im letzten Jahr zum Bereich<br />
Schönheitsreparaturen eine<br />
Vielzahl von fragwürdigen und<br />
zweifelhaften Entscheidungen gegen<br />
den Vermieter getroffen hat,<br />
erfolgte nunmehr eine Entscheidung,<br />
die die Position der Vermieter<br />
stärken wird.<br />
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dern schlechthin „bei Bedarf“ zu<br />
renovieren, also – jedenfalls dem<br />
Wortlaut der Klausel nach – bei<br />
Übergabe einer unrenovierten, renovierungsbedürftigen<br />
Wohnung<br />
eine Anfangsrenovierung vom<br />
Mieter geschuldet wäre.<br />
Der BHG hat den Anspruch des<br />
Vermieters auf Durchführung von<br />
Schönheitsreparaturen während<br />
des laufenden Mietverhältnisses<br />
bestätigt. Soweit bei gültiger<br />
Schönheitsreparatur-Regelung bei<br />
objektiver Betrachtungsweise eine<br />
Wohnung renovierungsbedürftig<br />
ist, kann der Vermieter die Durch-<br />
GmbH<br />
Nunmehr hat sich das Kammergericht<br />
im Urteil vom 19.1.2005 – 8 U<br />
17/04 – zu dem Problem geäußert.<br />
Es ging um die Renovierungsklausel<br />
für eine Wohnung, die zu Beginn<br />
der Mietzeit in wesentlichen<br />
Teilen unrenoviert war. Die in<br />
dem Mietvertrag enthaltene Klausel,<br />
wonach der Mieter zur Ausführung<br />
der Schönheitsreparaturen<br />
bei Bedarf verpflichtet wurde,<br />
war wegen dessen unangemessener<br />
Benachteiligung unwirksam,<br />
weil die Wohnung in nicht renoviertem<br />
Zustand übergeben worden<br />
und der Mieter zugleich zur<br />
Anfangsrenovierung verpflichtet<br />
worden war. Dr. O.<br />
BGH – Vermieter hat Anspruch auf Kostenvorschuss<br />
für Schönheitsreparaturen<br />
führung der Schönheitsreparaturen<br />
vom Mieter verlangen.<br />
Die Klarstellung war deswegen<br />
notwendig, weil einige Gerichte<br />
der Meinung waren, nur wenn<br />
wegen unterlassener Renovierung<br />
bereits die Substanz der Wohnung<br />
gefährdet ist, könne man während<br />
laufendem Mietverhältnis notfalls