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Begründung Wiesengraben -Offenlage - Konz

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Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel,<br />

Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Bebauungsplan:<br />

B.K.S. Stadtplanung GmbH<br />

Maximinstraße 17 b<br />

54292 Trier<br />

Telefon: 0651 / 147560<br />

Telefax: 0651 / 29978<br />

Email: info@bks-trier.de<br />

Umweltbericht:<br />

B F L Landschaftsarchitektur<br />

In der Au 25<br />

53424 Remagen-Unkelbach<br />

Telefon: 02642 / 1005<br />

Telefax: 02642 / 1006<br />

Email: info@bfl-landschaftsarchitektur.de<br />

Stand: April 2012<br />

(<strong>Offenlage</strong>)


Inhaltsverzeichnis<br />

1 Ausgangslage, Planungsanlass und -erfordernis 3<br />

2 Plangebiet – Lage und Größe 3<br />

3 Bestandsituation 5<br />

3.1 Städtebauliche Situation 5<br />

3.2 Erschließung 5<br />

3.3 Bestehende Nutzung 5<br />

3.4 Eigentumsverhältnisse 6<br />

4 Planungsrechtliche Situation 6<br />

4.1 Landesentwicklungsprogramm 6<br />

4.2 Regionaler Raumordnungsplan 6<br />

4.3 Flächennutzungsplan 7<br />

4.4 Bebauungspläne 8<br />

4.5 Fachplanungen 8<br />

4.6 Schutzgebiete/-objekte 8<br />

5 Darlegungen zum städtebaulichen Entwurf 9<br />

5.1 Städtebauliche Situation 9<br />

5.2 Freiraum 9<br />

5.3 Erschließung 10<br />

5.4 Ver- und Entsorgung 12<br />

5.5 Natur- und Landschaftsschutz 13<br />

5.6 Immissionsschutzrechtliche Rahmenbedingungen 14<br />

5.7 Denkmalpflege 14<br />

6 Planungsrechtliche Festsetzungen 14<br />

6.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 14<br />

6.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) 15<br />

6.2.1 Grundflächenzahl 15<br />

6.2.2 Höhe baulicher Anlagen 16<br />

6.2.3 Zahl der Vollgeschosse 17<br />

6.3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 17<br />

6.4 Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB) 18<br />

6.5 Höchstzulässige Zahl an Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB) 18<br />

6.6 Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 19<br />

6.7 Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. mit § 12 Abs. 5 BauNVO) 19<br />

6.8 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) 20<br />

6.9 Flächen für Versorgungsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB) 20<br />

6.10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB) 20<br />

6.11 Öffentliche und private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB) 21<br />

6.12 Naturschutzfachliche Regelungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 Abs. 1a BauGB, § 1a BauGB) 21<br />

6.13 Gewässer und Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von Niederschlagswasser<br />

(§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB) 22<br />

6.14 Niederschlagswasserbewirtschaftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 und 16 BauGB) 22<br />

6.15 Abdriftreduzierende Maßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 23<br />

6.16 Schallschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB) 23<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (<strong>Offenlage</strong>) Seite 1


7 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen 25<br />

7.1 Fassadengestaltung 26<br />

7.2 Dachgestaltung 26<br />

7.3 Gestaltung der Außenanlagen 27<br />

7.4 Stellplätze 28<br />

8 Hinweise und Empfehlungen 28<br />

8.1 Archäologische Untersuchungen 29<br />

8.2 Bundesstraße 419 29<br />

9 Auswirkungen der Planung 29<br />

9.1 Umweltbericht 29<br />

9.2 Wechselwirkungen mit vorhandenen Nutzungen 31<br />

9.3 Erschließungssituation 32<br />

9.4 Schallimmissionen/Verkehr 33<br />

9.5 Baugrunduntersuchung 35<br />

9.6 Radonprognose 36<br />

9.7 Geruchsgutachten 37<br />

9.8 Orientierende Bodenuntersuchung 38<br />

9.9 Bodenordnende Maßnahmen/wirtschaftliche Verhältnisse 39<br />

9.10 Bedarfsdarlegung 39<br />

9.11 Planungsalternativen 40<br />

Quellen 42<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (<strong>Offenlage</strong>) Seite 2


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

1 Ausgangslage, Planungsanlass und -erfordernis<br />

Die gebietsbezogene Siedlungsentwicklung von Nittel soll sich in den kommenden<br />

Jahren im südlichen Anschluss an die bisherige Ortslage vollziehen. Hier sind im<br />

gültigen Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde <strong>Konz</strong> sowohl Wohnbauflächen<br />

als auch gewerbliche Bauflächen dargestellt. Die Ausweisung im Flächennutzungsplan<br />

erfolgte in Bezug auf das Wohngebiet mit der <strong>Begründung</strong> der besonderen<br />

Wohnfunktion der Ortsgemeinde Nittel im Regionalen Raumordnungsplan (hierbei<br />

handelt es sich um Gemeinden, die über ihre Eigenentwicklung hinaus verstärkt<br />

Wohnbauflächen zur Stärkung der Siedlungsstruktur ausweisen sollen). In Bezug auf<br />

die gewerblichen Bauflächendarstellungen wurde die Ausweisung mit der künftigen<br />

grundzentralen Bedeutung Nittels (in Funktionsteilung mit der Nachbargemeinde<br />

Wincheringen) begründet, wonach in diesen zentralen Orten die für die Bevölkerung<br />

ihres Verflechtungsbereiches notwendige wohnortnahe Versorgung und Dienstleistung<br />

gesichert und bedarfsgerecht ausgebaut werden soll.<br />

Um diese ihr zugewiesenen überörtlichen Aufgaben erfüllen zu können betreibt die<br />

Ortsgemeinde Nittel seit einigen Jahren für die hierzu in Rede stehenden o. g. Flächen<br />

ein Bauleitplanverfahren und strebte den weitgehenden Erwerb der<br />

Grundstücksflächen im Plangeltungsbereich an. Unter Hinzuziehung eines privaten<br />

Projektentwicklers konnte letzteres nun gelingen. Die Ortsgemeinde ist nach erfolgtem<br />

Grunderwerb mit nahezu 50 % an den zu entwickelnden Flächen beteiligt.<br />

Die Ortsgemeinde Nittel und die übrigen Eigentümer der Flächen im Planbereich<br />

schlossen sich 2011 in einem Gesellschaftsvertrag zu einer Eigentümergemeinschaft<br />

zusammen und nach Unterzeichnung des Städtebaulichen Vertrages entwickeln sie die<br />

Flächen im Vorhabengebiet gemeinsam, zum einen als Wohngebiet zum Zwecke der<br />

wohnbaulichen Siedlungsentwicklung der Ortsgemeinde sowie in Teilen als<br />

Mischgebiet für die gewerblich ausgerichteten Bedürfnisse der Gemeinde<br />

(Grundversorgung, Seniorenzentrum etc.). Wegen ihrer starken Beteiligung an den<br />

Entwicklungsflächen kann die Gemeinde wesentlich die tatsächliche Umsetzung der<br />

Planvorhaben im Sinne der örtlichen und überörtlichen Interessen mitgestalten und<br />

lenken.<br />

2 Plangebiet – Lage und Größe<br />

Geltungsbereichsabgrenzung<br />

Das Plangebiet befindet sich am<br />

südlichen Ortsrand von Nittel, im<br />

Anschluss an den heutigen<br />

Siedlungskörper. Es erstreckt sich<br />

auf eine nach Südosten<br />

ansteigende Hanglage des<br />

Moseltals oberhalb der<br />

Bundesstraße 419. Jenseits der<br />

Mosel beginnt das Großherzogtum<br />

Luxemburg. Die Mosel ist<br />

gemeinsames Territorialgebiet von<br />

Deutschland und Luxemburg. Die<br />

genaue Abgrenzung des<br />

Plangebietes ist aus der nebenstehenden<br />

(unmaßstäblichen)<br />

Abbildung ersichtlich.<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 3


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat insgesamt eine Größe von rd. 11,8 ha.<br />

Er geht nach Süden in zwei Teilflächen über die Grenzziehung des bisherigen<br />

Flächennutzungsplanes hinaus. Dies ist aufgrund der Parzellenstruktur (wie aus<br />

vorstehender Karte ersichtlich) unerlässlich. Die Flurstücke im Planbereich, die bis auf<br />

wenige Ausnahmen weinbaulich genutzt sind, haben - wie bei Weinbauflächen üblich -<br />

eine weitgehend hangparallele Ausrichtung. Da die Flurstücke oftmals recht schmal<br />

aber sehr tief in überwiegend nord-südlicher Ausrichtung zugeschnitten sind, hätte eine<br />

Plangebietsbegrenzung im Bebauungsplan analog zum Flächennutzungsplan (der –<br />

anders als der Bebauungsplan - lediglich Gebietsbezug hat) bei vielen Grundstücken<br />

zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung im Verlauf der Parzellentiefe geführt. Der<br />

planerische Regelfall ist aber vielmehr die parzellenscharfe Abgrenzung eines<br />

Bebauungsplangebietes. Somit wurde die Plangebietsgrenze für einzelne Teilflächen<br />

über die Grenzziehung des bisherigen Flächennutzungsplanes südwärts hinaus<br />

ausgedehnt. Ein weiterer Grund für die Vergrößerung des Geltungsbereiches<br />

begründet sich dadurch, dass die zur Ansiedlung von Pflegeheim, Seniorenwohnen<br />

und Einkaufsmarkt benötigten Flächen nicht hätten bereit gestellt und finanziert werden<br />

können, wenn die Grundstücke hierfür aus dem kleineren Umgriff des<br />

Flächennutzungsplangebietes hätten generiert werden müssen. Im Rahmen der<br />

anstehenden Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt in Kürze eine Anpassung<br />

auf Flächennutzungsplanebene.<br />

Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Nittel:<br />

Flur 2<br />

73/9 (B419 teilw.)<br />

Flur 7<br />

70/1; 70/2; 70/3; 70/5; 70/11 (jeweils Auf dem <strong>Wiesengraben</strong>)<br />

Flur 8<br />

90 (Wiesenstraße teilw.); 92/3 (Auf dem <strong>Wiesengraben</strong>); 92/5 (Auf dem <strong>Wiesengraben</strong>)<br />

Flur 9<br />

19/3 (teilw.): 79/4 (Wiesenstraße)<br />

Flur 16<br />

1; 2; 3; 4; 5; 6; 7; 8; 19; 20; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 27; 28; 30; 32; 33; 34; 37/1; 39; 40;<br />

41; 42; 43; 44; 45; 46/1; 48; 50/1; 51; 53/1; 56/1; 56/2; 57/1; 57/2; 58/3; 59/3; 60; 61;<br />

62; 63; 64; 65; 66; 67; 68; 69; 70; 71; 72; 73; 74; 75; 76, 77; 78; 79; 84; 85; 86; 87; 88;<br />

89; 90; 91; 92; 93; 94; 95; 96; 97; 98; 99; 100; 101; 102; 103; 104; 105; 106/1; 108;<br />

111; 112; 117; 118; 398/6 (B419 teilw.)<br />

Zusätzlich wird auf Kapitel 9.1 mit der Darstellung der externen Ausgleichsflächen<br />

verwiesen, die nicht flurbezogen benannt werden. Dies erfolgt, da sich die Maßnahmen<br />

nicht anhand des Katasters parzellenscharf abgrenzen lassen, sondern aufgrund ihrer<br />

Lage im Gemeindewald auf für die Untere Forstbehörde eindeutige Waldstandorten<br />

verortet sind.<br />

Die Abgrenzung des Plangebiets erfolgt mit geringen Ausnahmen parzellenscharf. Die<br />

Abgrenzung wurde so gewählt, wie es die freiwillige Baulandumlegung gemäß des<br />

Bodenordnungsvertrages ermöglicht. In der Folge entsteht ein gegliederter neuer<br />

Ortsrand mit einem Wechsel aus Baulandflächen und weinbaulich genutzten<br />

Bereichen. Das <strong>Konz</strong>ept wurde aber so angelegt, dass durch eigenständige weitere<br />

Bebauungsplanverfahren - sobald die bodenrechtlichen Voraussetzungen hierzu<br />

vorliegen - die Erschließung auf diese Flächen bedarfsgerecht durch Verlängerung der<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 4


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

vorhandenen Erschließungsäste ausgedehnt werden kann. Dieser Bebauungsplan<br />

steht somit einer späteren Ergänzung/Weiterentwicklung bezogen auf die derzeit noch<br />

verbleibenden Weinbergsparzellen nicht entgegen.<br />

Als Kartengrundlage dient die digitale Liegenschaftskarte von Juni 2009. Sie ist mit<br />

Stand von September 2011 aktualisiert worden. Zusätzlich ist ein digitales<br />

Geländeaufmaß des Vermessungsbüros Treinen von Juni 2009 hinterlegt.<br />

3 Bestandsituation<br />

3.1 Städtebauliche Situation<br />

Bei den Flächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans handelt es sich<br />

derzeit nahezu ausschließlich um weinbaulich genutzte Parzellen. Im Norden des<br />

Plangebiets ist die Straße Auf dem <strong>Wiesengraben</strong> in den Geltungsbereich<br />

aufgenommen. Gleichzeitig umfasst dieser die Einmündung in die Uferstraße (B 419).<br />

Eine vorhandene bauliche Nutzung der Flächen innerhalb des Geltungsbereichs<br />

beschränkt sich auf drei Wohngebäude, die als Einzelgrundstücke südlich der Straße<br />

Auf dem <strong>Wiesengraben</strong> liegen. Die Parzellen sind gärtnerisch angelegt.<br />

Des Weiteren befindet sich ein Gebäude eines Landmaschinenhandels an der<br />

Uferstraße.<br />

Direkt an der Mosel, nicht im Plangebiet jenseits der B 419 gelegen, liegt das Klärwerk<br />

Nittel. Hierbei handelt es sich um eine mechanisch-biologische<br />

Abwasserreinigungsanlage für 4.500 Einwohnergleichwerte (EGW). Die Anlage wird<br />

durch die Trasse der Bundesstraße vom Plangebiet getrennt.<br />

Im Südosten (oberhalb) des Plangebiets besteht der Friedhof der Ortsgemeinde, der<br />

dort als Gebäude über eine Kapelle verfügt.<br />

3.2 Erschließung<br />

Verkehrstechnisch erschließt die Straße Wiesenstraße von der Uferstraße kommend,<br />

welche als Bundesstraße 419 auch die Anbindung an das überregionale Verkehrsnetz<br />

darstellt, das Plangebiet. Zum Ortskern wiederum erfolgt die Anbindung über die<br />

Straßen Im Pflanzgarten, Wiesenstraße, In der Abswies, Schulstraße, Am Nußbaum<br />

sowie der Weinbergstraße bzw. der Straße Im Bungert, wobei der Straße Auf dem<br />

<strong>Wiesengraben</strong> ergänzend hierzu eine Verteilerfunktion zukommt.<br />

Die Anbindung an das Netz des öffentlichen Personennahverkehrs erfolgt über die im<br />

Bestand vorhandenen Haltestellen bzw. eine neu anzulegende Haltestelle an der<br />

Wiesenstraße in Nähe des Bürgerhauses sowie über den Haltepunkt Nittel der DB-<br />

Strecke 3010 Koblenz - Perl an den schienengebundenen Regionalverkehr.<br />

3.3 Bestehende Nutzung<br />

Die vorhandene bauliche Nutzung des Plangebiets beschränkt sich auf drei<br />

Baugrundstücke. Diese mit Wohngebäuden bebauten Flächen liegen an der Straße<br />

Auf dem <strong>Wiesengraben</strong> und bilden bisher die einzigen Gebäude die südlich an diese<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 5


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Verkehrsfläche grenzen. Die angegliederten Freibereiche sind als private Grünflächen<br />

gestaltet und genutzt.<br />

Die geschlossene Ortslage Nittels schließt sich nördlich des Straßenzugs an. Der<br />

Ortskern befindet sich in circa 500 m Entfernung.<br />

Die überwiegende Flächennutzung im Plangebiet ist weinbauliche Nutzung. Mittig des<br />

Geltungsbereichs liegt ein asphaltierter Fahrweg, der hauptsächlich der Erschließung<br />

der Rebflächen dient. Er beginnt an einem der Grundstücke an der B 419 und mündet<br />

in die Weinbergstraße oberhalb des Plangebiets. Dieser Fahrweg wird rückgebaut.<br />

Parallel zu diesem Weg verläuft an der südlichen Plangebietsgrenze ein weiterer<br />

landwirtschaftlich genutzter Fahrweg, der sich ebenfalls hangaufwärts bis zur<br />

Weinbergstraße zieht. Dieser ist größtenteils befestigt. Er wird im Zuge des<br />

Flurbereinigungsverfahrens und des Bodenordnungsverfahrens (vgl. Kap. 3.4) rechtlich<br />

neu hergestellt und der Gemeinde gewidmet. Es handelt sich bei beiden Wegen<br />

bislang um reine Anwandwege.<br />

3.4 Eigentumsverhältnisse<br />

Die Besitz- und Eigentumsverhältnisse im Plangebiet werden auf der Basis eines<br />

notariell zu beurkundenden Bodenordnungsvertrages (freiwillige Baulandumlegung)<br />

insgesamt neu geordnet. Die Ortsgemeinde Nittel hat bereits 50 % der Flächen im<br />

Plangebiet erworben und wird diese Flächen sowie die bestehenden Straßen in die<br />

freiwillige Bodenordnung einbringen. Entsprechend erhält die Gemeinde ca. 50 % der<br />

bebaubaren Flächen zuzüglich der Flächen für öffentliche Einrichtungen wie neue<br />

Straßenverkehrsflächen, Grünflächen etc. Die übrigen ca. 50 % der bebaubaren<br />

Flächen verbleiben im privaten Besitz der Alt-Eigentümer.<br />

4 Planungsrechtliche Situation<br />

4.1 Landesentwicklungsprogramm<br />

Das Landesentwicklungsprogramm IV kennzeichnet die Lage der Gemeinde Nittel in<br />

einem landesweit bedeutsamen Bereich für Erholung und Tourismus. Gleichzeitig<br />

handelt es sich um einen landesweit bedeutsamen Bereich für die Landwirtschaft. Die<br />

Ortslage wird von Flächen für den großräumig bedeutsamen Freiraumschutz<br />

umschlossen, wobei der Planbereich nicht Teil dieser Flächenausweisung ist. Die<br />

Bahnstrecke 3010 entlang der Mosel ist als überregionale Schienenverbindung<br />

dargestellt.<br />

4.2 Regionaler Raumordnungsplan<br />

Der gültige Regionale Raumordnungsplan der Region Trier spricht der Ortsgemeinde<br />

Nittel derzeit noch nicht die Funktion eines Grundzentrums zu. Durch seine<br />

ausgeprägte touristische Struktur weist der Orts jedoch einem Grundzentrum ähnliche<br />

Strukturen in Form einer guten Grundversorgung, vielfältiger, öffentlicher und vor allem<br />

privater Infrastruktur, durch den Bahnhaltepunkt eine gute ÖPNV-Anbindung sowohl an<br />

das Mittelzentrum <strong>Konz</strong> als auch an das Oberzentrum Trier, eine gute IV-Verbindung<br />

durch die B 419 und die Moselbrücke bei Grevenmacher auch ins benachbarte<br />

Luxemburg auf. Nittel soll nach dem Entwurf des Regionalen Raumordnungsplanes<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 6


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

(neu) Grundzentrum in Teilfunktion mit Wincheringen (Verbandsgemeinde Saarburg)<br />

werden. „Diese zentralen Orte sollen die für die Bevölkerung ihres<br />

Verflechtungsbereichs notwendigen wohnortnahe Versorgung und Dienstleistungen<br />

sichern und bedarfsgerecht ausbauen“. 1<br />

Nittel verfügt über die besonderen regionalplanerischen Funktionszuweisungen für die<br />

Bereiche Landwirtschaft, Erholung und Wohnen.<br />

Gemeinden wird die besondere Funktion „Wohnen“ zugewiesen, wenn sie über die<br />

entsprechende Lage, Verkehrserschließung sowie über Versorgungseinrichtungen zur<br />

Deckung der Grundbedürfnisse verfügen. Auch die Bereitstellung von Arbeitsplätzen in<br />

sinnvoller Zuordnung und Nähe ist ein Kriterium. Es handelt sich um Gemeinden die<br />

als Wohnstandorte weiterentwickelt werden sollen um regionale<br />

Wohnbauflächendefizite auszugleichen. Ihnen kommt in diesem Bereich eine<br />

Vorrangstellung zu. „[Es] handelt [...] sich um Gemeinden, die über ihre<br />

Eigenentwicklung hinaus verstärkt Wohnbauflächen zur Stärkung der Siedlungsstruktur<br />

ausweisen sollen“. 2<br />

Das Plangebiet ist im gültigen Regionalen Raumordnungsplan teilweise als<br />

Wohnbaufläche, im Übrigen als Weinbaufläche dargestellt. Die Bundesstraße wird als<br />

regionale Straßenverbindung kategorisiert. Nittel liegt in einem<br />

Landschaftsschutzgebiet.<br />

Im Rahmen dieser Bauleitplanung ist besonderer Wert auf Anpassung der Baukörper<br />

an das vorhandene Ortsbild und auf Einbindung in die umgebende Landschaft zu<br />

legen. Die klimaökologische Funktionsfähigkeit des Raums darf nicht erheblich<br />

beeinträchtigt werden. Das regionale Energiekonzept ist zu beachten.<br />

4.3 Flächennutzungsplan<br />

Der aktuelle Flächennutzungsplan der Verbandsgemeinde <strong>Konz</strong> stellt für den<br />

überwiegenden Teil des Plangebietes bereits Wohnbaufläche dar. Das Areal direkt an<br />

der B 419 ist als gewerbliche Baufläche enthalten. Da das Planvorhaben nicht<br />

vollständig aus dem bisherigen Flächennutzungsplan entwickelt wird, wurde zur<br />

Herstellung der Vereinbarkeit der Planung mit den Zielen der Raumordnung und<br />

Landesplanung eine landesplanerische Anfrage gemäß § 20 Landesplanungsgesetz<br />

an die hierfür zuständige Kreisverwaltung Trier-Saarburg gerichtet. Die<br />

landesplanerische Stellungnahme erging mit Schreiben vom 13. Mai 2008. Darin heißt<br />

es zusammenfassend wie folgt:<br />

„Nach den in den Unterlagen dargestellten Planungsabsichten sollen neben der<br />

Schaffung neuer Wohnbauflächen insbesondere auch die Ansiedlung einer<br />

Seniorenresidenz und eines Lebensmittelmarktes zur wohnortnahen Versorgung der<br />

Bevölkerung im Rahmen der weiteren Bauleitplanung umgesetzt werden.<br />

Vor diesem Hintergrund und bei Beachtung der oben genannten Vorgaben ist die<br />

geplante Ausweisung mit den siedlungsstrukturellen Erfordernissen der Raumordnung<br />

grundsätzlich vereinbar“. 3<br />

Die Teil-Fortschreibung des Flächennutzungsplans für den Ortsbereich Nittel erfolgt<br />

nun schnellstmöglich durch den Plangeber, die Verbandsgemeinde <strong>Konz</strong>. Der<br />

1 Kreisverwaltung Trier-Saarburg; Landesplanerische Stellungnahme; 13. Mai 2008<br />

2 Kreisverwaltung Trier-Saarburg; Landesplanerische Stellungnahme; 13. Mai 2008<br />

3 Kreisverwaltung Trier-Saarburg; Landesplanerische Stellungnahme; 13. Mai 2008<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 7


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Flächennutzungsplan kann indes nicht abgewartet werden. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB<br />

kann der Bebauungsplan aber vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht<br />

werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der<br />

Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />

entwickelt sein wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Bebauungsplan bedarf der<br />

Genehmigung gem. § 10 (2) BauGB.<br />

„Der Entwurf des Wohnbauflächenkonzepts der Verbandsgemeinde <strong>Konz</strong> ist als<br />

Grundlage für die hier notwendige Änderung des Flächennutzungsplans unter<br />

Berücksichtigung der anzunehmenden Bevölkerungsentwicklung auszuarbeiten und in<br />

die <strong>Begründung</strong> aufzunehmen“. 4 Auf Basis des hier vorliegenden Bebauungsplans ist<br />

die Diskussion zum örtlichen Wohnbauflächenpotenzial und zum Bedarf in Kapitel 9.10<br />

dargelegt. Die ökologischen, naherholungsbezogenen und landwirtschaftlichen<br />

Funktionen des angrenzenden Raums werden bei der städtebaulichen Planung<br />

berücksichtigt.<br />

4.4 Bebauungspläne<br />

Für die sich nördlich an das Plangebiet anschließende Ortslage besteht der<br />

rechtsgültige Bebauungsplan Nittel, Teilgebiet „Südlicher Ortsrand“ in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 09.04.1992. Dieser bildet eine Überlappung der<br />

Geltungsbereiche für die Straße Auf dem <strong>Wiesengraben</strong>. Im Überlagerungsbereich der<br />

beiden Bebauungspläne treten die Festsetzungen dieses neuen hier vorliegend in<br />

Rede stehenden Bebauungsplanes an die Stelle der bisherigen Festsetzungen des<br />

nördlich angrenzenden Bebauungsplanes.<br />

Die zum Bebauungsplan „Südlicher Ortsrand“ erfolgte 1. Änderung bezieht sich nicht<br />

auf die Überlappung.<br />

4.5 Fachplanungen<br />

Projekte und Planungsabsichten Dritter, die direkt oder indirekt das geplante Baugebiet<br />

berühren, sind nicht bekannt.<br />

4.6 Schutzgebiete/-objekte<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb eines<br />

Landschaftsschutzgebiets.<br />

FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete werden durch die Planung nicht tangiert.<br />

4 Kreisverwaltung Trier-Saarburg; Landesplanerische Stellungnahme; 13. Mai 2008<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 8


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

5 Darlegungen zum städtebaulichen Entwurf<br />

5.1 Städtebauliche Situation<br />

Das städtebauliche <strong>Konz</strong>ept für den Bereich <strong>Wiesengraben</strong> sieht die Erweiterung der<br />

Siedlungsstruktur in südlicher Richtung auf bisher weinbaulich genutzte Flächen vor.<br />

Gleichzeitig wird ein neuer Ortsrand entwickelt.<br />

Das Bebauungskonzept bietet innerhalb des Plangebiets die Möglichkeit für rd. 108<br />

Wohnbaugrundstücke. Diese sind nur im Bereich der Straße Auf dem <strong>Wiesengraben</strong><br />

und der Planstraße „A“ entlang des Straßenverlaufs entgegen der Hangneigung<br />

angeordnet. In Richtung des neu entstehenden Ortsrands werden die Gebäude im<br />

Übrigen an den hangparallel verlaufenden Stichstraßen orientiert und haben<br />

Blickbeziehungen ins Moseltal.<br />

Am Einmündungsbereich der das Baugebiet erschließenden Wiesenstraße werden<br />

Flächen als Mischgebiet ausgewiesen. Auf diesem Areal ist die Errichtung eines die<br />

Grundversorgung des Orts sichernden Verbrauchermarkts unterhalb der<br />

Großflächigkeitsschwelle und gleichzeitig die Entwicklung eines Seniorenzentrums<br />

vorgesehen. Die Baukörper sollen nach Möglichkeit miteinander verbunden und in<br />

einer einheitlichen Kubatur entwickelt werden. Eine ausreichende Zahl an Kunden- und<br />

Besucherstellplätzen kann innerhalb des Mischgebiets vorgehalten werden.<br />

Die Zu- und Abfahrt für Besucher des Seniorenzentrums, Kunden des<br />

Nahversorgungsbetriebs sowie Lieferfahrzeuge und Feuerwehr erfolgt auf bzw. von der<br />

Wiesenstraße mit Anschluss an die Bundesstraße.<br />

Zusätzlich werden in diesem Bereich Flächen für die Implementierung eines Park-and-<br />

Ride-Parkplatzes bereitgestellt. Die nördliche Ecke des Mischgebiets (Teilbereich 2)<br />

befindet sich in Privatbesitz und ist dem nördlich der Wiesenstraße gelegenen<br />

Landmaschinenhandel zugeordnet. Der Eigentümer beabsichtigt in diesem Teilbereich<br />

die Errichtung einer Überdachung als Lagergebäude unter Berücksichtigung der<br />

Anforderungen an den Hochwasserschutz im gesetzlich festgesetzten<br />

Überschwemmungsbereich.<br />

5.2 Freiraum<br />

Die Freiflächen der Wohngrundstücke als Teil des entstehenden Baugebiets werden in<br />

Form privater Gartenflächen angelegt und bilden als solche das Grundgerüst an<br />

vegetativ dominierten Freiräumen im Plangebiet. Gleichzeitig ist entlang der Wohn-<br />

und Erschließungsstraßen die Pflanzung von hochstämmigen Straßenbäumen<br />

vorgesehen, die den Straßenraum zusätzlich in der Horizontalen gliedern.<br />

Der neue Ortsrand wird mittels Strauchstrukturen gegenüber den angrenzenden<br />

Weinbauparzellen eingegrünt. Die vorgesehenen Gehölzpflanzungen werden vor<br />

Vermarktung der Grundstücke angelegt und die Pflanzung der Straßenbäume in den<br />

Kaufverträgen der Grundstücke verbindlich geregelt. Eine Auswahl an Arten für die<br />

Straßenbäume ist sowohl im Umweltbericht als auch den grünordnerischen<br />

Festsetzungen vorgegeben.<br />

Innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets ist eine private Grünfläche, die einem<br />

bestehenden Baugrundstück als private Gartenfläche zugeordnet ist, vorgesehen. Ein<br />

Kinderspielplatz der aufgrund seiner Lage auch dem neu entstehenden Wohngebiet zu<br />

Gute kommt, soll innerhalb der angrenzenden Bestandsbebauung in direktem<br />

räumlichen Zusammenhang bei Bürgerhaus und Bolzplatz entwickelt werden.<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 9


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Hangabwärts Richtung Mosel wird ein Streifen als öffentliche Grünfläche festgesetzt.<br />

Er dient der Aufnahme des im Baugebiet anfallenden Oberflächenwassers. Gleichzeitig<br />

wird er natürlich entwickelt und bietet einen Puffer zur hangabwärts anschließenden<br />

weinbaulich genutzten Parzelle.<br />

Diese befindet sich zwischen dem an der Uferstraße gelegenen Mischgebiet und bleibt<br />

auf ausdrücklichen Wunsch der Eigentümer als für den Weinbau genutzte<br />

landwirtschaftliche Nutzfläche erhalten.<br />

Die Freiflächen im Mischgebiet werden einerseits zur Abwicklung des entstehenden<br />

ruhenden Verkehrs genutzt, ansonsten jedoch im Rahmen einer allgemeinen<br />

Freiflächengestaltung bepflanzt. Für die Freiflächen des geplanten Seniorenzentrums<br />

liegt es ohnehin im Interesse der Betreiber diese Bereiche für die Bewohner und<br />

Besucher der Einrichtung landschaftsarchitektonisch anzulegen und sie so als<br />

attraktive Aufenthalts- und Erholungsbereiche nutzbar zu machen.<br />

Die Randstreifen der Trasse der Bundesstraße sind als Verkehrsgrün ausgewiesen<br />

und entsprechend auszubilden.<br />

Generell ist zu sagen, dass aufgrund der Lage des Plangebiets am Ortsrand einer<br />

Gemeinde im ländlichen Raum weitergehende Freiflächenstrukturen zur Durchgrünung<br />

des Baugebiets nicht notwendig sind. Dies auch vor dem Hintergrund, dass den<br />

Gebäuden im Wohngebiet zusätzliche Freiflächen umfänglich zugeordnet sind.<br />

5.3 Erschließung<br />

Die Anbindung an das übergeordnete Verkehrsnetz erfolgt für das Plangebiet über die<br />

Bundesstraße 419, die auf deutscher Seite die Hauptverbindung entlang der<br />

Obermosel bildet. Die Einfahrt in das Baugebiet erfolgt über die Wiesenstraße. Auf der<br />

Uferstraße (B 419) wird zur Gewährleistung einer reibungslosen Abwicklung der<br />

Abbiegevorgänge eine separate Abbiegespur hergestellt. Von dort aus werden sowohl<br />

die Mischgebietsnutzungen in Form des Nahversorgers und des Seniorenzentrums als<br />

auch das neue Wohngebiet angebunden Das Wohngebiet erhält dezentrale<br />

Anbindungen vom/zum bestehenden innerörtlichen Straßennetz. Die innere<br />

Erschließung erfolgt über geländeparallele Wohnstraßen ausgehend von der<br />

hangaufwärts führenden Planstraße A. Die Stichstraßen verfügen jeweils über eine<br />

Wendeanlage, die die für ein dreiachsiges Müllfahrzeug notwendigen Flächen<br />

beachten. Die Ausführung der Wendeanlage ist mit dem für die Entsorgung<br />

zuständigen Zweckverband A.R.T. abgestimmt, der mit Schreiben vom 19.12.2011<br />

sein Einverständnis mit der Ausdehnung der Wendeanlagen gegeben hat.<br />

Die Straßen selbst sind in einer Breite von 6,00 m geplant. So kann ein Gehweg,<br />

wahlweise ein gepflasterter Multifunktionsstreifen entlang der Fahrbahn realisiert<br />

werden.<br />

Gleichzeitig sind separate Fußwege innerhalb des Geltungsbereichs explizit<br />

festgesetzt. Diese verbinden die in den Wendeanlagen für den motorisierten Verkehr<br />

endenden Stichstraßen mit dem Landschaftsraum und bieten Zugang zu den<br />

Naherholungsbereichen. Analog gilt dieses für den Fußweg im Südosten des<br />

Plangebiets von der dortigen Wohnstraße in Richtung Friedhofsanlage.<br />

Als verkehrsordnerische Maßnahme wird vorgeschlagen, die von der Bundesstraße<br />

aus gesehen erste Einmündung ins Baugebiet (Planstraße B) als Vorfahrtsstraße zu<br />

beschildern und dies gleichzeitig durch bauliche Maßnahmen, der abknickenden<br />

Vorfahrtsstraße folgend, auch optisch im Straßenkörper sichtbar zu machen.<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 10


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Verkehrsordnende Maßnahme im Einmündungsbereich Planstraße B - Straße Auf dem <strong>Wiesengraben</strong><br />

(Boxleitner 2012 - M 1:500)<br />

Verkehrsordnende Maßnahme im Einmündungsbereich Planstraße F - Straße Auf dem <strong>Wiesengraben</strong><br />

(Boxleitner 2012 - M 1:500)<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 11


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Dies kann beispielsweise durch einen auskragenden Randbereich („Bauch“) auf der<br />

der abzweigenden vorfahrtsberechtigten Planstraße B gegenüberliegenden<br />

Straßenseite der Straße Auf dem <strong>Wiesengraben</strong> mittels Abkröpfung wirkungsvoll<br />

erreicht werden. Gleiches soll für die Planstraße F in Form einer vorfahrtsberechtigten<br />

Einmündung in das Baugebiet aus Fahrtrichtung Saarburg vorgenommen werden. Da<br />

es sich hierbei jedoch nicht um eine bauplanungsrechtliche Festsetzung handelt, kann<br />

sie nicht über den Bebauungsplan geregelt werden. Die Planzeichnung zeigt informell<br />

die baulichen Maßnahmen gestalterisch auf.<br />

Am südlichen Rand des Baugebiets wird der dort derzeit nur als Anwandweg<br />

vorhandene Weg für eine künftige Widmung als Wirtschaftsweg festgesetzt. Eine<br />

Hälfte der Wegebreite liegt im Plangebiet, die andere Hälfte außerhalb. Die<br />

Wegeflächen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes werden im<br />

Flurbereinigungsverfahren gebildet, welches eingeleitet ist. Die Flächen innerhalb des<br />

Bebauungsplangebietes werden über den Bodenordnungsvertrag gebildet und auf die<br />

Gemeinde zur Widmung übertragen.<br />

5.4 Ver- und Entsorgung<br />

Trinkwasserversorgung<br />

Die Trinkwasser- und Löschwasserversorgung kann aus dem bestehenden System<br />

durch drei neue Anbindungen ausgehend vom bestehenden Netz in der Ortslage durch<br />

Verlängerung sichergestellt werden. Hierfür wird es erforderlich, das vorhandene<br />

Leitungsnetz in der dem Baugebiet vorgelagerten Ortsbebauung teilweise höher zu<br />

dimensionieren und zu erneuern.<br />

Oberflächenentwässerung<br />

Das auf den Baugrundstücken im Allgemeinen Wohngebiet anfallende, nicht schädlich<br />

verunreinigte Niederschlagswasser wird dem innerhalb des Straßenkörpers geplanten<br />

Regenwasserkanal zugeführt. Dieser sammelt das Wasser in einer zentralen<br />

Rückhalteanlage. Diese wird in der unterhalb des Wohngebiets gelegenen öffentlichen<br />

Grünfläche in Form einer rd. 2.500 m³ fassenden Mulde hergestellt. Sie ist mit einem<br />

auf max. 60 l/s gedrosselten Grundablass zu versehen über welchen die kontrollierte<br />

und gedrosselte Ableitung mittels eines Regenwasserkanals in der Wiesenstraße an<br />

die Mosel erfolgt. Die Mulde wird oberhalb der Einstauhöhe begrünt. Die notwendigen<br />

Vorgaben an die privaten Entwässerungsanlagen sind in den textlichen Festsetzungen<br />

geregelt. Die direkt von der Straße Auf dem <strong>Wiesengraben</strong> erschlossenen<br />

Grundstücke sind verpflichtet ihr anfallendes, unbelastetes Oberflächenwasser auf den<br />

Grundstücken selbst mit Hilfe von Zisternen zurückzuhalten und über einen<br />

gedrosselten Ablass an den im Straßenkörper vorhandenen Regenwasserkanal<br />

abzugeben. Die Brauchwassernutzung durch vorgeschaltete Speicher (z. B. Zisterne)<br />

wird ergänzend empfohlen und sind generell zulässig.<br />

Innerhalb der Flächen des Mischgebiets (MI-1) anfallendes Niederschlagswasser muss<br />

auf dem jeweiligen Baugrundstück zurückgehalten werden. Je m² berechneter<br />

vollversiegelter Fläche sind 50 l Retentionsvolumen nachzuweisen. Hierzu dienen bis<br />

zu 30 cm tiefe, dauerhaft begrünte Rasenmulden, Mulden-Rigolen-Systeme, Rigolen<br />

oder Rückstaukanäle mit eingebautem kontinuierlichem Drosselabfluss. Der<br />

Drosselabfluss der Rückhaltung darf je angeschlossener 10 m² vollversiegelter Fläche<br />

maximal 0,1 l/min betragen. Von dort erfolgt eine Weitergabe an den bestehenden<br />

Regenwasserkanal. Der Teilbereich 2 des Mischgebiets (MI-2) schließt mit seiner<br />

Entwässerung direkt an den bestehenden öffentlichen Regenwasserkanal in der<br />

Wiesenstraße.<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 12


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Innerhalb der Flächen des zukünftigen Baugebiets bestehende Dränagen der derzeit<br />

vorhandenen Weinbergsnutzung werden gesichert und an die geplanten<br />

Entwässerungssysteme angeschlossen.<br />

Schmutzwasserentsorgung<br />

Das Schmutzwasser wird in einem innerhalb des Straßenkörpers zu verlegenden<br />

getrennten System der Kläranlage Nittel zugeführt.<br />

Abfallentsorgung<br />

Die Verkehrsanlagen gewährleisten die problemlose Abwicklung von Begegnungsfällen<br />

zwischen LKW und PKW. Sie bieten ebenfalls eine ausreichende Breite für seltene<br />

Begegnungsfälle von LKW. Gleichzeitig entsprechen die Wendeanlagen den<br />

Ansprüchen dreiachsiger Müllfahrzeuge.<br />

Der in der Region Trier für die Abfallentsorgung zuständige Zweckverband ART hat die<br />

ausreichende Dimensionierung der Anlagen für seine Müllfahrzeuge mit Mail vom<br />

19.12.2011 bestätigt. Für die Stichstraßen ohne Wendeanlagen werden Aufstellflächen<br />

für Abfallbehälter im öffentlichen Raum vorgesehen.<br />

5.5 Natur- und Landschaftsschutz<br />

Die naturschutzfachlichen Belange sind im Umweltbericht erfasst, analysiert und<br />

bilanziert worden. Der Umweltbericht ist der <strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan als<br />

Teil 2 angefügt.<br />

Die Umsetzung des städtebaulichen Entwurfs führt zu einem Eingriff in Natur und<br />

Landschaft. Der Umweltbericht formuliert Anforderungen an den Bebauungsplan aus<br />

Umweltsicht. Als Vermeidungsmaßnahmen sind „[a]ufgrund der Empfindlichkeit<br />

anstehender Böden [...] bei der Ausführung von Tief- und Hochbauleistungen<br />

entsprechende Sicherungsvorkehrungen zu treffen“. 5 Aus faunistischer Sicht werden<br />

im Umweltbericht weitere Vermeidungsmaßnahmen vorgeschlagen.<br />

Gleichzeitig sind Maßnahmen zum Schutz vor und zur Minderung von<br />

Beeinträchtigungen notwendig. „Möglich sind im Plangebiet insbesondere<br />

• Neuanlage von Großgrünstrukturen innerhalb der Bauflächen und<br />

• die Herstellung von vernetzenden Saum- und Heckenstrukturen, Baumreihen und<br />

-gruppen in Randlagen des Plangebietes, wie auch zwischen den geplanten<br />

Baubereichen (z.B. durch Mindestdurchgrünung der privaten Freiflächen;<br />

Straßenbaumpflanzung, abgestufte Pflanzung entsprechend den zu erwartenden<br />

Endwuchshöhen).<br />

Die Bebauung von Flächen innerhalb des Plangebietes führt insbesondere zur<br />

Zerstörung belebten Bodens (Versiegelung) und zur Beeinträchtigung des<br />

Landschaftsbildes. Die Anlage von linearen Gehölzelementen, wie Baumhecken, ist<br />

insbesondere geeignet, Einbindungs- und Ausgleichsfunktionen für die Parameter<br />

„Landschaftsbild“, „Bodenfunktion“ und „Biotopfunktion“ zu übernehmen. Aufgrund der<br />

vorausgegangenen Untersuchung und den Ergebnissen der Bilanzierung ist<br />

festzustellen, dass durch die festgesetzten Maßnahmen innerhalb des räumlichen<br />

Geltungsbereiches des Bebauungsplanes – unter Berücksichtigung bereits<br />

bestehender Belastungen – ein Teilausgleich erzielt wird: Es wird intensiv<br />

bewirtschaftetes Rebland in unmittelbarer Siedlungsrandlage in Anspruch genommen.<br />

5 BFL Büro für Freiraumplanung und Landschaftsarchitektur, Umweltbericht. Teil 2 der <strong>Begründung</strong> zum<br />

Bebauungsplan. „<strong>Wiesengraben</strong>“ einschl. textlicher Festsetzungen; 20. Januar 2012<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 13


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Der Umfang der Ausgleichsmaßnahmen bemisst sich nach dem Ergebnis der [...]<br />

Bilanzierungsberechnung [im Umweltbericht]“. 6<br />

5.6 Immissionsschutzrechtliche Rahmenbedingungen<br />

Zur Planung wurde eine schalltechnische Untersuchung erstellt. „Die Aufgabe der<br />

Untersuchung ist es, die Schallimmissionen, die durch den Schiffsverkehr auf der<br />

Mosel, dem Straßenverkehr (Bundesstraße 419, umliegende Gemeindestraßen) und<br />

dem Schienenverkehr der Bahnstrecke 3010 (Streckenabschnitt Karthaus West –<br />

Wincheringen) entstehen und auf die geplante Bebauung einwirken, zu untersuchen<br />

und Vorschläge, sofern erforderlich, zu Lärmschutzmaßnahmen zu unterbreiten.<br />

An das geplante Wohngebiet angrenzend befindet sich im Bereich der Wiesenstraße<br />

ein Bürgerhaus wie auch ein Bolzplatz, der überwiegend die vorhandene umgebende<br />

Wohnnutzung ergänzt. Bei den Berechnungen wird die maximal mögliche Auslastung<br />

des Bürgerhauses und des Bolzplatzes unter Berücksichtigung der bestehenden<br />

Wohnbebauung angesetzt.<br />

Die Beurteilung der Ergebnisse erfolgt anhand der Orientierungswerte der DIN 18005 -<br />

Schallschutz im Städtebau. Außerdem gilt gegenüber dem Bürgerhaus die Technische<br />

Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm), gegenüber dem Bolzplatz die<br />

Freizeitlärmrichtlinie (LAI) bzw. in Anlehnung an die<br />

Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV).<br />

Weiterhin werden die Auswirkungen des entstehenden Verkehrsaufkommens durch<br />

das geplante Wohngebiet auf die Umgebung (beispielhaft an den Gebäuden<br />

"Schulstraße 10", "In der Abswies 17" und "Auf dem <strong>Wiesengraben</strong> 1") untersucht und<br />

den Grenzwerten der 16. BImSchV gegenübergestellt“. 7<br />

5.7 Denkmalpflege<br />

Kultur- und Sachgüter sind nach dem bisherigen Kenntnisstand im Geltungsbereich<br />

des Bebauungsplans „<strong>Wiesengraben</strong>“ nicht vorhanden. Gleichzeitig gibt es keine<br />

Hinweise auf Bodendenkmäler.<br />

6 Planungsrechtliche Festsetzungen<br />

Im Geltungsbereich des Bebauungsplans „<strong>Wiesengraben</strong>“ werden<br />

bauplanungsrechtliche Festsetzungen und Regelungen folgender Belange<br />

vorgenommen:<br />

6.1 Art der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />

Als Art der baulichen Nutzung ist für das neue Baugebiet ein Allgemeines Wohngebiet<br />

vorgegeben. Ausnahmsweise sind auch Betriebe des Beherbergungsgewerbes<br />

zulässig. Für diese wird die maximale Bettenanzahl jedoch auf zwanzig begrenzt.<br />

6 BFL Büro für Freiraumplanung und Landschaftsarchitektur, Umweltbericht. Teil 2 der <strong>Begründung</strong> zum<br />

Bebauungsplan. „<strong>Wiesengraben</strong>“ einschl. textlicher Festsetzungen; 20. Januar 2012<br />

7 BOXLEITNER (2012): Schalltechnische Untersuchung. Bebauungsplan „Teilgebiet <strong>Wiesengraben</strong>“.<br />

Ortsgemeinde Nittel; 24.01.2012<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 14


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Hierdurch wird einerseits dem Anspruch Nittels als touristischer Ort und der hohen Zahl<br />

an Übernachtungsgästen Rechnung getragen andererseits die Bettenzahl für einzelne<br />

Betriebe auf ein für das Baugebiet verträgliches Maß begrenzt.<br />

Es wird dem dörflichen Charakter und den angrenzenden ländlichen, gewachsenen<br />

Strukturen in Nittel entsprochen. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe, Anlagen für<br />

Verwaltungen, Gartenbaubetriebe und Tankstellen sind ausgeschlossen. Diese passen<br />

aufgrund ihres Flächenbedarfs nicht in den angestrebten Gebietscharakter.<br />

Gleichzeitig erscheint der vornehmlich für Wohnzwecke vorgesehene Baugrund zu<br />

kostbar für diese im Verhältnis flächenintensiven Nutzungen mit eher geringen<br />

Dichtewerten. Sonstige nicht störende Gewerbebetriebe mit Ausnahme von nicht<br />

störendem Handwerk werden aufgrund der Ortsrandlage ausgeschlossen und sollen in<br />

ihrer Lage dem Kern des Orts zugeordnet sein. Gleichzeitig werden von diesen<br />

Nutzungen ausgehende Störungen, wie eine zusätzliche Verkehrsbelastung<br />

vermieden.<br />

Für den Bereich direkt an der B 419 wird ein Mischgebiet festgesetzt. Der<br />

Gebietscharakter ermöglicht die bereits erläuterte Errichtung sowohl eines<br />

Seniorenzentrums als auch eines Verbrauchermarkts, lässt jedoch auch ergänzende<br />

Flächennutzungen zu. Für die Mischgebietsnutzung sind lediglich Gartenbaubetriebe,<br />

Tankstellen und Vergnügungsstätten ausgeschlossen, da Beeinträchtigungen im<br />

Hinblick auf Verkehr und Umgebungsgeräusche nicht auszuschließen sind.<br />

Auch der Flächenbedarf verbietet solche Nutzungen im Hinblick auf die notwendigen<br />

Einrichtungen des Grundversorgungseinzelhandels und des Seniorenzentrums.<br />

6.2 Maß der baulichen Nutzung (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 BauGB)<br />

6.2.1 Grundflächenzahl<br />

Das Maß der baulichen Nutzung ist gem. § 19 BauNVO durch die Bestimmung der<br />

Obergrenze der zulässigen Grundflächen festgelegt. Für die Teilbereiche WA-1 und<br />

WA-2 des Allgemeinen Wohngebiets sind diese mit einer Grundflächenzahl von 0,4<br />

bestimmt. Dieser Dichtewert garantiert eine günstige Ausnutzung des Areals, wird den<br />

Ansprüchen flächenschonenden Bauens gerecht und schafft eine ausreichende und<br />

vertretbare Auslastung der versorgenden Infrastruktur. Die Dichtewerte ermöglichen<br />

die Entwicklung eines von Einfamilienhäusern dominierten Baugebiets in Ortsrandlage.<br />

Für den dritten Teilbereich des Allgemeinen Wohngebiets (WA-3) ist demgegenüber<br />

eine GRZ von 0,3 festgesetzt. Hintergrund ist die Tatsache, dass es sich hierbei um die<br />

bereits bebauten und mit Gartenflächen angelegten Grundstücke entlang der Straße<br />

„Auf dem <strong>Wiesengraben</strong>“ handelt. Diese sind in ihrer Flächenausdehnung bereits fest<br />

und gegenüber den neuen Baugrundstücken deutlich größer. Es ist beabsichtigt im<br />

Verhältnis für diese die GRZ gegenüber den neue Grundstücken nicht zu vergrößern.<br />

Um keine höhere bauliche Ausnutzung zuzulassen, ist die Grundflächenzahl um eine<br />

Nachkommastelle nach unten gezogen. Laut den Festsetzungen darf die zulässige<br />

Grundfläche nicht überschritten werden. Hierdurch wird die übermäßige Versiegelung<br />

des Bodens durch Garagen, Stellplätze oder weitere Nebenanlagen verhindert. Die<br />

festgesetzte Grundflächenzahl lässt deren Errichtung auch ohne Überschreitung in<br />

ausreichendem Maße zu. Alle öffentlichen und privaten Grünflächen mit<br />

Ausgleichsfunktion sind ohnehin von jeglicher Bebauung freizuhalten. Für den als WA-<br />

2 gekennzeichneten Teilbereich des Allgemeinen Wohngebiets wird die<br />

Überschreitung der festgesetzten maximalen Grundfläche gemäß § 19 Abs. 4 Satz 3<br />

BauNVO ermöglicht. Der Grund ist die für diesen Abschnitt anders gelagerte<br />

planerische Absicht. Die Realisierung von Wohnraum für betreutes Wohnen<br />

(Servicewohnen) macht wegen der gesteigerten Ansprüche, der <strong>Konz</strong>entration von<br />

Servicewohnen eine dichtere Bebauung der Flächen notwendig. Aus diesem Grund<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 15


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

dürfen die Flächen von Nebenanlagen dort die festgesetzte Grundflächenzahl<br />

überschreiten. Es wird auf den gesteigerten Bedarf durch die Bewohner reagiert.<br />

Gleiches gilt für das Mischgebiet.<br />

6.2.2 Höhe baulicher Anlagen<br />

Die maximale Höhe baulicher Anlagen innerhalb des Geltungsbereichs des<br />

Bebauungsplans ist in Bezug auf das Allgemeine Wohngebiet durch Festlegung der<br />

Traufhöhen geregelt. Gleichzeitig wird die maximale Höhe der Oberkante des<br />

Erdgeschossfertigfußbodens (EG FFB) über der erschließenden Verkehrsfläche<br />

reglementiert. Gemeinsam mit den in den örtlichen Bauvorschriften festgesetzten<br />

Dachneigungen und den Dachformen ergeben sich die Firsthöhen quasi automatisch.<br />

Die Höhenfestsetzungen sind angepasst an die heterogenen Erschließungssituationen<br />

in Folge der topografischen Ausprägung des Geländes im Plangebiet. Für die entlang<br />

der senkrecht zum Hang verlaufenden Straße Auf dem <strong>Wiesengraben</strong> und der<br />

Planstraße „A“ gelegenen Grundstücke wurden mit den Höhenfestsetzungen unter<br />

dem in eckigen Klammern gesetzten Buchstaben „c“ eigene auf diese topografische<br />

Situation abgestimmte Regelungen getroffen. Ebenso verhält es sich mit den übrigen<br />

Kennbuchstaben, die für die Grundstücke an den höhenparallelen Planstraßen<br />

vorgegeben sind. Die Unterschiede in der maximal zulässigen Höhendifferenz ergibt<br />

sich aus der Position hangauf- bzw. hangabwärts zur erschließenden Verkehrsfläche.<br />

Die in den textlichen Festsetzungen dargestellten Systemschnitte zeigen schematisch<br />

im Einzelnen die vorgegebene Höhenabwicklung. Im Ergebnis wird die Möglichkeit<br />

geschaffen, eine in der Höhenstaffelung an der jeweiligen Erschließungsstraße<br />

orientierte Bebauung zu gewährleisten, die gleichzeitig in der Gesamthöhe und den<br />

sichtbaren Wandflächen eine der Örtlichkeit angepasste Errichtung baulicher Anlagen<br />

erzielt (vgl. schematische Systemschnitte in den textlichen Festsetzungen). Die<br />

Höhenfestsetzungen der mit dem Kennbuchstaben „d“ markierten Grundstücke wurden<br />

analog den Überlegungen zu denen mir Buchstaben „b“ entwickelt und um 1,00 m,<br />

angepasst an die dort bestehende steilere Hanglage, erweitert. Die vorgegebenen<br />

unteren Messpunkte für Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet sind entsprechend in<br />

den textlichen Festsetzungen bestimmt. Diese sind auf die, die Erschließung des<br />

jeweiligen Gebäudes darstellende Verkehrsfläche bezogen. Sie sind ebenfalls explizit<br />

auf die topografischen Unterschiede der Grundstücke aufgrund der Lage zur<br />

erschließenden Verkehrsanlage geregelt.<br />

Im Gegensatz zu den Traufhöhen ist die maximal zulässige Wandhöhe innerhalb des<br />

ersten Teilbereichs (WA-1 und WA-3) des Allgemeinen Wohngebiets einheitlich<br />

festgesetzt. Für das WA-2 sollen zur Wahrung einer gebotenen Flexibilität solche<br />

Beschränkungen ausnahmeweise nicht erfolgen.<br />

Stattdessen werden ebenfalls Traufhöhen zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung<br />

festgesetzt. Im Unterschied zum WA-1 und WA-3 ist der untere Höhenbezugspunkt für<br />

das WA-2 als absolute Höhe angegeben. Dies berücksichtigt die besondere<br />

Erschließungssituation. Die zulässige Höhendifferenz im Verhältnis zum unteren<br />

Höhenbezugspunkt ist entsprechend den topografischen Gegebenheiten analog den<br />

Höhenfestsetzungen mit dem Kennbuchstaben „d“ der angrenzenden Baugrundstücke<br />

des WA-1 geregelt.<br />

Durch die unterschiedlichen Angaben zu den Höhen wird insgesamt ein einheitliches<br />

Baugebiet angepasst an die Hangsituation entstehen, dessen Orientierung eindeutig<br />

entlang den Erschließungsstraßen ausgebildet ist. Die Angaben sind als Höchstwerte<br />

zu verstehen. Die Dimensionierung der Gebäude nimmt den Bestand in der Ortslage<br />

auf und erzeugt eine homogene Baustruktur. Dies unterstützt das Einfügen des<br />

Baugebiets in den Ort und verhindert eine Wirkung der Neubauten als Fremdkörper im<br />

Siedlungsgefüge. Den regionalplanerischen Anforderungen im Hinblick auf die<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 16


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Beachtung eines hohen Maßes an gestalterische Einpassung des Baugebietes in den<br />

Landschaftsraum wird Rechnung getragen.<br />

Die Höhe baulicher Anlagen ist auch im Mischgebiet geregelt, wobei diese auf die<br />

beiden Teilbereiche entsprechend den auf diesen Flächen geplanten Nutzungen<br />

abgestimmt ist. Es sind Höchstmaße formuliert, die einerseits die in dieser Gebietsart<br />

zulässigen Nutzungen ermöglichen, Spielräume lassen und gleichzeitig die Baukörper<br />

auf die notwendige Dimension beschränken. Für den Bereich des geplanten<br />

Seniorenzentrums mit kombiniertem Verbrauchermarkt ist eine maximale Höhe von<br />

12,50 m über dem anstehenden Gelände möglich. Aufgrund dieses verhältnismäßig<br />

geringen Maßes wird sich der dort entstehende Baukörper in seiner Höhe nur<br />

unwesentlich von der Bestandsbebauung an der Uferstraße Richtung Ortsmitte<br />

abheben.<br />

Gegenüber dem Allgemeinen Wohngebiet sind die unteren Messpunkte mit absoluten<br />

Höhenangaben festgesetzt und entsprechen dem bestehenden Geländeverlauf. Dies<br />

trägt sowohl dem vorherrschenden flachen Gelände als auch der flächigen<br />

Ausdehnung des Mischgebiets Rechnung.<br />

6.2.3 Zahl der Vollgeschosse<br />

Für das Allgemeine Wohngebiet ist die Zahl der Vollgeschosse mit maximal zwei<br />

festgesetzt. Eine Überschreitung der Zweigeschossigkeit ist nicht zulässig, auch wenn<br />

es sich um Vollgeschosse im Untergeschoss oder Dachgeschoss handelt. Bei der<br />

Gestaltung des Dachgeschosses ist die Einhaltung der Zweigeschossigkeit zu<br />

beachten.<br />

Hierdurch wird dem Bestreben der Entwicklung eines Einfamilienhausgebietes und<br />

dessen Dimensionierung entsprochen. Gleichzeitig ist entsprechend des Anschlusses<br />

an die Bestandsituation sowie der Lage am Ortsrand die Ausbildung eines neuen<br />

Ortsabschlusses gegeben. Lediglich für den Teilbereich 2 des Allgemeinen<br />

Wohngebiets kann die Ausbildung eines dritten Vollgeschosses zugelassen werden,<br />

jedoch nur wenn es innerhalb geneigter Dachflächen liegt. Diese Ausnahme reagiert<br />

auf die divergenten Absichten für diesen Abschnitt des Wohngebiets, reduziert die<br />

Wirkung eines dreigeschossigen Gebäudes jedoch durch die Beschränkung auf<br />

geneigte Dachflächen. Vollumfänglich innerhalb aufgehender Wände sind auch dort<br />

nur maximal zwei Vollgeschosse zulässig.<br />

Für das Mischgebiet gelten separate Regelungen. Entsprechend einer höheren<br />

Ausnutzung der Flächen ist die Zahl der Vollgeschosse für den Teilbereich 1 (MI-1) mit<br />

bergseitig zwei und talseitig höchstens drei Vollgeschossen festgesetzt. Dies folgt dem<br />

von der Mosel aus ansteigenden Gelände.<br />

6.3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)<br />

Die Vorgaben zur maximalen Größe und Dimension der baulichen Anlagen durch das<br />

Maß der baulichen Nutzung, der Höhe baulicher Anlagen sowie der Zahl der<br />

Vollgeschosse werden mit der Vorgabe der Bauweise um weitere Parameter zur<br />

Steuerung der Entwicklung der neu entstehenden Bebauung im Plangebiet ergänzt.<br />

Für das Allgemeine Wohngebiet sind lediglich Einzel- und Doppelhäuser zulässig.<br />

Hierbei ist für das WA-1, WA-2 und WA-3 eine abweichende Bauweise festgesetzt.<br />

Dies entspricht dem Bestreben der Schaffung eines locker gestaffelten<br />

Einfamilienhausgebietes am Ortsrand eines Dorfs im ländlichen Raum. Zur Sicherung<br />

dieses städtebaulichen Planungskonzepts ist die Länge der Baukörper im WA-1 und<br />

WA-3 auf maximal 20 m und im WA-2 auf höchstens 30 m reglementiert. Ab einer<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 17


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

größeren Länge sind die Baukörper zu unterbrechen und entsprechend seitliche<br />

Grenzabstände einzuhalten. Es soll verhindert werden, dass durch Zusammenlegen<br />

mehrerer Grundstücke für das Baugebiet in ihrer Breite überdimensionierte Baukörper<br />

entstehen können. Die Realisierung von verketteten Doppelhäusern und Hausgruppen<br />

entspricht ausdrücklich nicht der Planungsabsicht.<br />

Für das Mischgebiet ist eine abweichende Bauweise gemäß der Größe des dortigen<br />

Baufelds gewählt. Dies ermöglicht die Ausnutzung des Grundstücks durch ein<br />

einzelnes Bauwerk, zwingt jedoch ebenso zur Einhaltung vorgeschriebener<br />

Abstandsflächen.<br />

6.4 Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)<br />

Die Stellung baulicher Anlagen sind durch verbindliche Festsetzung der Firstrichtungen<br />

für das Allgemeine Wohngebiet WA-1 geregelt. Für die übrigen Gebietsarten ist dies<br />

entbehrlich.<br />

Die Angabe der Hauptfirstrichtung innerhalb der zeichnerischen Festsetzungen regelt<br />

die Ausrichtung der Giebelstellung parallel zu der an die jeweilige bebaubare<br />

Grundstücksfläche angrenzenden und das Gebäude erschließenden Verkehrsanlage.<br />

Geringe Abweichungen (+/- 10° im Winkel) wurden zugelassen. Die Vorgabe der<br />

Stellung der Gebäude dient der städtebaulichen Ordnung der Gebäudeausrichtung<br />

entlang der Straßen und Wege. Gleichzeitig werden bestehende Strukturen der<br />

Bestandsbebauung wie bspw. entlang der Schulstraße aufgenommen, fortgeführt und<br />

der Übergang in die bestehende Ortslage hergestellt. Untergeordnete Dachflächen wie<br />

Gauben oder Zwerchhäuser sowie die Dächer von Nebenanlagen sind von diesen<br />

Regelungen ausgenommen, da von diesen keine entscheidenden Impulse für die<br />

Wirkung der Gebäude ausgehen.<br />

Neben der Gewährleistung der Einheitlichkeit des Baugebiets im Hinblick auf die<br />

Dachlandschaft stehen die Festsetzungen einer Nutzung der Flächen für Anlagen zur<br />

Nutzung von Sonnenenergie nicht entgegen. Laut der textlichen Festsetzungen kann<br />

ein Abweichen von den vorgegebenen Firstrichtungen gewährt werden, wenn dies zur<br />

Verwirklichung einer verbindlich erfolgenden solarenergetischen Nutzung notwendig<br />

ist. Bestrebungen nach einer Energiewende werden unterstützt. Dem regionalen<br />

Energiekonzept wird entsprochen.<br />

6.5 Höchstzulässige Zahl an Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)<br />

Die höchstzulässige Zahl an Dauerwohnungen ist für das Allgemeine Wohngebiet pro<br />

Einzelhauses bzw. Doppelhaushälfte auf zwei begrenzt. Diese Regelung schafft<br />

Sicherheit betreffend der maximalen Zahl an Haushalten innerhalb des Baugebiets.<br />

Hieraus können Rückschlüsse auf die durchschnittliche Anzahl an dauerhaften<br />

Bewohnern getroffen werden. Im Ergebnis gibt dies Planungssicherheit gegenüber den<br />

Auswirkungen der <strong>Konz</strong>eption beispielsweise über die zu erwartende Entwicklung des<br />

motorisierten Verkehrs. Die Zahl von zwei Dauerwohnungen pro Einzelhaus eröffnet in<br />

geringem Maß die Möglichkeit zur Etablierung einer Einliegerwohnung im ansonsten<br />

für Einfamilienhäuser genutzten Gebiet. Mehrfamilienhäuser sollen hingegen nicht<br />

entstehen können.<br />

Gemeinsam mit der Reglementierung der Bettenzahl der ausnahmsweise zulässigen<br />

Betriebe des Beherbergungsgewerbes wird einerseits dem Anspruch Nittels als<br />

touristischer Ort und der hohen Zahl an Übernachtungsgästen Rechnung getragen<br />

andererseits die Zahl an Bewohnern und Gästen auf ein für das Baugebiet<br />

verträgliches Maß begrenzt.<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 18


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Für die Flächen des Mischgebiet kann schon allein wegen der Erschließungssituation<br />

von diesen Vorgaben abgesehen werden.<br />

6.6 Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)<br />

Die Regelungen dienen der Sicherung der Anbindung der privaten Grundstücksflächen<br />

an öffentliche Verkehrsflächen. Sie regeln die durch die Eigentümer zu tolerierenden<br />

geringfügigen Grenzüberschreitungen, die im Zuge der Herstellung der öffentlichen<br />

Verkehrsanbindung notwendigen Anlagen. Diese beziehen sich bspw. auf Randsteine<br />

sowie Rückenstützen und deren Fundamente die zur Abgrenzung des Straßenraums<br />

notwendig sind. Größtenteils wird es sich um von Boden überdeckte Bauwerke<br />

handeln. Außerdem sind Grenzüberschreitungen für die Errichtung der von<br />

Beleuchtungsmasten bis zu einer Tiefe von einem halben Meter auf die jeweilig<br />

angrenzende Grundstücksfläche zuzulassen. Es ist hinzunehmen, dass zum Zweck<br />

der ordnungsgemäßen und einheitlichen Ausleuchtung des Straßenraums sich<br />

Leuchtenstandorte direkt vor den Grundstücken befinden können.<br />

Zur Anpassung des Geländes an die verkehrliche Infrastruktur sind<br />

Geländemodellierungen in Form von Böschungen notwendig. Diese sind innerhalb der<br />

Grundstückflächen zu dulden. Gleichzeitig sind die zur Herstellung und Instandhaltung<br />

des Straßenkörpers notwendigen Arbeiten zu berücksichtigen.<br />

Die vorgenannten Vorgaben werden lediglich als Hinweis in den Bebauungsplan auf<br />

die Regelungen des Bodenordnungsvertrages aufgenommen. Dieses regelt die<br />

diesbezüglichen zu beachtenden Aspekte verbindlich.<br />

6.7 Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. mit § 12 Abs. 5 BauNVO)<br />

Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „<strong>Wiesengraben</strong>“ sehen für die<br />

Errichtung von Garagen und Carports die Regelung vor, dass die Zufahrtsseite dieser<br />

Anlagen ein Mindestmaß von 5,00 m zur jeweils erschließenden Verkehrsfläche<br />

einzuhalten haben, solange sie nicht im Baukörper des Hauptgebäudes integriert sind,<br />

d. h. sich die Garage direkt im Erdgeschoss des entsprechenden Hauses befindet.<br />

Dies wurde für Eckgrundstücke noch weiter differenziert.<br />

Mit dieser Regelung wird bezweckt, dass Garagen und Carports nicht direkt am Rand<br />

der Verkehrsflächen errichtet werden und so den Vorbereich des Gebäudes<br />

dominieren. Vielmehr sollen sie optisch in ihrer Bedeutung für den Gesamteindruck des<br />

jeweiligen Gebäudes und auch des gesamten Straßenzugs zurücktreten. In der Folge<br />

bleiben Vorgartenbereiche weitgehend als Freiflächen erhalten und tragen zur Wirkung<br />

der Gebäude bei. Da die Grenzen der bebaubaren Flächen 3 m von den<br />

Verkehrsflächen entfernt liegen, wird es bei Einhalten dieses Mindestabstands der<br />

Hauptgebäude zum Straßenrand dazu kommen, dass Garagen und Carports weiter<br />

zurück versetzt stehen, und in der Folge verstärkt nur als Nebenanlage in Erscheinung<br />

treten werden.<br />

Innerhalb des Mischgebiets ist ein Bereich festgelegt, der mit einer Umgrenzung von<br />

Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen<br />

eingefasst ist. Er sichert die an dieser Stelle vorgesehene Entwicklung eines<br />

Stellplatzes der als „Park and Ride-Anlage“ Berufspendlern eine Abstellmöglichkeit<br />

ihrer PKW erlaubt, um am geplanten Bushaltepunkt an der Wiesenstraße auf den<br />

öffentlichen Personennahverkehr umzusteigen. Es soll ein Stellplatz mit circa 22<br />

Einzelstellplätzen entstehen. Stellplätze sind im gesamten Geltungsbereich auch<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 19


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

außerhalb der hierfür gekennzeichneten Flächen innerhalb des Baulandes zulässig.<br />

Der jeweilige Stellplatznachweis hat auf den privaten Baugrundstücken zu erfolgen.<br />

6.8 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)<br />

Die Verkehrsflächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind als<br />

Straßenverkehrsflächen festgesetzt und dienen der Erschließung der Baugrundstücke<br />

bzw. der Anbindung des Areals an die Bundesstraße 419 und den Ortskern. Im Bereich<br />

der Wiesenstraße sowie der Uferstraße werden bestehende Straßenkörper in den<br />

Geltungsbereich einbezogen und in ihrer gegenwärtigen Nutzung bestätigt. Mittels der<br />

in der Planzeichnung mit den Großbuchstaben von A bis H betitelten Planstraßen<br />

erfolgt die verkehrliche Erschließung des neuen Baugebiets. Sie verfügen über eine<br />

den Ansprüchen von Sammel- und Wohnstraßen genügende Breite von 6,00 m. Auf<br />

circa 1,00 m Breite ist ein straßenbegleitender Gehweg oder Mehrzweckstreifen<br />

(gepflastert) vorgesehen. Der vorhandene und zukünftig am südwestlichen Rand des<br />

Baugebiets gelegene Fahrweg für den landwirtschaftlichen Verkehr bleibt erhalten und<br />

wird als Wirtschaftsweg zur Erschließung der angrenzenden Parzellen rechtssicher<br />

festgesetzt. Hierdurch ist die Erreichbarkeit der angrenzenden Rebflächen auch<br />

zukünftig gewährleistet. Separate Wege, hauptsächlich zur fußläufigen Anbindung der<br />

Stichstraßen mit dem angrenzenden Landschaftraum, werden als solche gesichert. Sie<br />

sind als Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußweg“ festgesetzt.<br />

Die Wendeanlagen an den Enden der Stichstraßen im Wohngebiet dienen den<br />

Ansprüchen großer Fahrzeuge. Als Bemessungsfahrzeug ist ein dreiachsiges<br />

Müllfahrzeug zugrunde gelegt. Als Bewegungsraum wurde eine Tiefe von 17,00 m<br />

berücksichtigt. Diese Ausdehnung entspricht den Anforderungen des für die<br />

Abfallentsorgung zuständigen Zweckverbands A.R.T.<br />

6.9 Flächen für Versorgungsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)<br />

Innerhalb der Fläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind direkt<br />

angrenzend an die Verkehrsfläche Flächen für Versorgungsanlagen vorgesehen. Sie<br />

sind im Bebauungsplan durch ihre Kennzeichnung als Fläche für Versorgungsanlagen<br />

mit der Zweckbestimmung „Trafo“ festgesetzt und gesichert. Sie dienen der<br />

Versorgung des neuen Baugebiets mit Elektrizität.<br />

6.10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)<br />

Die für Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte belegten Flächen sind in der Planzeichnung als<br />

solche gekennzeichnet und zusätzlich mit Buchstaben in rundem Rahmen vermerkt.<br />

Die Geh- und Fahrrechte „a“ und „b“ sind zugunsten der Eigentümer und Pächter der<br />

angrenzenden Weinbergsparzellen einzuräumen und dinglich zu sichern. Die<br />

Erreichbarkeit der Parzellen ist gesichert und die Bewirtschaftung der<br />

landwirtschaftlichen Flächen wird nicht eingeschränkt.<br />

Auf den mit dem im runden Rahmen gesetzten Buchstaben „c“ gekennzeichneten<br />

Flächen ist ein Leitungsrecht zugunsten des Straßenbaulastträgers und der<br />

Verbandsgemeindewerke <strong>Konz</strong> festgesetzt. Das derzeit noch dem Bankett der<br />

Bundesstraße zugeordnete Teilstück wird im Zuge der Realisierung des Baugebiets<br />

privat veräußert. Die Sicherung der bestehenden Leitungen durch die Übernahme des<br />

Leitungsrechts wird weiterhin garantiert. Es muss sichergestellt werden, dass keine<br />

Überbauung der vorhandenen Leitungen der Verbandsgemeindewerke <strong>Konz</strong> erfolgt, da<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 20


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

sich dort die Hauptdruckleitung der gesamten Schmutzwasserentwässerung der<br />

Ortslage Nittel befindet. Ebenfalls ist eine höhere Überschüttung der Leitungen nicht<br />

möglich, da die vorhandenen Druckleitungen auf eine höhere Belastung von außen<br />

nicht ausgelegt sind. Sollten Überschüttungen erforderlich sein, muss ein<br />

entsprechender Nachweis zur Sicherung der vorhandenen Druckleitung geführt<br />

werden.<br />

6.11 Öffentliche und private Grünflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)<br />

Der Bereich der Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und Entwicklung von<br />

Boden, Natur und Landschaft ist als öffentliche Grünfläche festgesetzt. Die öffentliche<br />

Grünanlage ist einerseits zur Durchgrünung des Baugebiets vorgesehen und dient als<br />

Abstand zu der sich hangabwärts anschließenden Weinbergsfläche, andererseits<br />

nimmt sie das innerhalb des Wohngebiets anfallende und zu sammelnde<br />

Oberflächenwasser in einer zentralen Mulde auf und hält es zurück. Die Flächen<br />

werden landschaftlich angelegt, wobei die Bepflanzung sowohl auf die Belange der<br />

Wasserwirtschaft als auch der angrenzenden Nutzungen abzustimmen ist. Ein<br />

innerhalb des Mischgebiets an der dort festgesetzten Fläche für Nebenanlagen,<br />

Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen gelegener Steifen ist ebenfalls als<br />

öffentliche Grünfläche dargestellt. Dieser Streifen wird zur Entwässerung des geplanten<br />

Stellplatzes benötigt.<br />

Gleichzeitig wird eine bereits heute als private Gartenfläche genutzte Fläche an der<br />

Straße Auf dem <strong>Wiesengraben</strong> als private Grünfläche im Bestand gesichert. Dies<br />

erfolgt auf ausdrücklichen Wunsch des Eigentümers.<br />

6.12 Naturschutzfachliche Regelungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 20 Abs. 1a BauGB, § 1a BauGB)<br />

Zur Sicherung der für den naturschutzfachlichen Ausgleich Pflege- und<br />

Entwicklungsmaßnahmen werden zeichnerische und textliche Festzungen auf der<br />

Planurkunde formuliert. Neben den allgemeinen grünorderischen Regelungen werden<br />

Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft<br />

benannt. Bei Maßnahme 1 handelt es sich um das Anlegen von Strauchhecken zur<br />

Eingrünung und als Abdriftschutz. Die Maßnahme 2 setzt die Pflanzung der in der<br />

Planzeichnung dargestellten Straßenbäume fest. Maßnahme 3 regelt die<br />

Mindestdurchgrünung privater Flächen. In den Maßnahmen 4 und 5 geht es um die<br />

Beschaffenheit der Beläge für private Zufahrten und Verkehrsflächen sowie die<br />

Gestaltung der Rückhalte- und Versickerungseinrichtungen.<br />

Externe Ausgleichsmaßnahmen (Maßnahme 6) sind als Entwicklungs- und<br />

Biotopsicherungsmaßnahmen sowohl im Offenland als auch in den Waldstandorten 9a<br />

und 17 innerhalb des Gemeindegebiets vorgesehen. Ihre räumliche Lage ist der<br />

Abbildung in Kapitel 9.1 zu entnehmen.<br />

Die vorgesehenen Abdriftschutzpflanzungen werden vor Vermarktung der Grundstücke<br />

angelegt und die Pflanzung der Straßenbäume mit den Kaufverträgen verbindlich<br />

geregelt wird. Die Artenauswahl der Straßenbäume als Gestaltungselement ist in den<br />

textlichen Festsetzungen geregelt.<br />

Mit der Entwicklung des Baugebietes an dieser Stelle ist eine Neuversiegelung von ca.<br />

30.183 m² + 4.732 m² + 10.709 m² = 45.624 m² (überbaubare Flächen [WA = 79.678<br />

m² abzüglich der bereits bebauten Grundstücke von ca. (851 m² + ca. 2.368 m² + ca.<br />

1.001 m² =) 4.220 m² = 75.458 m² x GRZ 0,40 = 30.183 m²] + [MI = 7.886 m² x GRZ<br />

0,60 = 4.732 m²] + Verkehrsflächen (nur neu = 10.709 m²) verbunden.<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 21


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft werden wie folgt zugeordnet:<br />

• Zu 76,53 % (entsprechend einer Neuversiegelung von ca. 30.183 m² + 4.732 m² =<br />

34.915 m²) den privaten Bauflächen,<br />

• Zu 23,47 % (entsprechend einer Neuversiegelung von ca. 10.709 m² für neu zu<br />

errichtende Straßenerschließungsflächen) den öffentlichen Verkehrsflächen.<br />

Dabei blieb die Bestandsbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

„<strong>Wiesengraben</strong>“ als nicht zu den Eingriffsgrundstücken gehörend unberücksichtigt.<br />

Die <strong>Begründung</strong> für die in die textlichen Festsetzungen aufgenommenen<br />

umweltbezogenen Vorschriften sind im Umweltbericht zu dieser <strong>Begründung</strong> (Teil 2 der<br />

<strong>Begründung</strong>) spezifiziert worden und können diesem entnommen werden.<br />

6.13 Gewässer und Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von<br />

Niederschlagswasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)<br />

Zur Rückhaltung des innerhalb des Baugebiets gesammelten Niederschlagswassers<br />

sind explizit Retentionsflächen auf der Planurkunde dargestellt.<br />

Wie bereits unter Punkt 6.11 erläutert ist befinden sich diese in öffentlichen<br />

Grünflächen. Hierzu wird auf das Entwässerungskonzept zur Planung und die<br />

Ausführungen unter Punkt 5.4 „Ver- und Entsorgung“ verwiesen.<br />

6.14 Niederschlagswasserbewirtschaftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 und 16 BauGB)<br />

Generell ist darauf zu achten, dass ein möglichst geringer Flächenanteil der<br />

Grundstücke befestigt und versiegelt wird. Für Zufahrten und Stellplätze der<br />

Grundstücke sowie Fußwege und Parkplätze im öffentlichen Raum sind<br />

wasserdurchlässige Flächenbefestigungen vorgeschrieben. Gleichzeitig muss der<br />

Untergrund eine ausreichende Durchlässigkeit aufweisen. Hierdurch soll die Funktion<br />

des Bodens sowohl für naturschutzfachliche Aspekte als auch für die<br />

Niederschlagswasserbewirtschaftung weitgehend offen und entsprechend seiner<br />

natürlichen Ausprägung versickerungsfähig gehalten werden. Im Ergebnis kann<br />

anfallendes Niederschlagswasser direkt vor Ort versickern und die zentrale<br />

Retentionsanlage entlasten. Dennoch wird allein durch Errichtung der Baukörper und<br />

der Verkehrsflächen ein Teil des Plangebiets langfristig versiegelt.<br />

Die nördlichen Grundstücke des WA-1, anliegend an die Straße Auf dem<br />

<strong>Wiesengraben</strong>, sowie die Grundstücke im WA-3 werden an den bestehenden<br />

öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossen. Sie sind verpflichtet ihr anfallendes,<br />

unbelastetes Oberflächenwasser auf den Grundstücken selbst mit Hilfe von Zisternen<br />

zurückzuhalten und über einen gedrosselten Ablass an den im Straßenkörper<br />

vorhandenen Regenwasserkanal abzugeben. Das auf den übrigen Grundstücken<br />

innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets (WA-1 und WA-2) anfallende unverschmutzte<br />

Oberflächenwasser ist zu sammeln. Es ist an den im Straßenraum vorgehaltenen<br />

Regenwasserkanal abzugeben und wird der festgesetzten zentralen Retentionsanlage<br />

zugeführt. In dieser wird der Niederschlag zurückgehalten und gedrosselt an den<br />

Vorfluter (Mosel) abgegeben.<br />

Die Vorschaltung eines Speichers (z.B. Zisterne) zur Brauchwassernutzung für die<br />

Baugrundstücke ist generell zulässig. Dabei sind die Auflagen des<br />

Bundesgesundheitsamtes, die aktuelle Trinkwasserverordnung sowie des<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 22


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Infektionsschutzgesetzes und die entsprechenden Satzungen der Verbandsgemeinde<br />

in den jeweils gültigen Fassungen zu berücksichtigen. Überläufe von<br />

Regenwasserspeichern sind an die jeweils festgesetzten Entwässerungsanlagen<br />

anzuschließen.<br />

Das auf den Flächen des Mischgebiets (MI-1) anfallende Niederschlagswasser muss<br />

demgegenüber auf dem Baugrundstück selbst bzw. auf dem angrenzenden<br />

öffentlichen Grünstreifen zurückgehalten werden. Entsprechend des<br />

Verursacherprinzips hat der jeweilige Eigentümer Sorge zu tragen, dass die im Zuge<br />

der Bebauung anfallende Oberflächenwasser infolge zusätzlicher Versiegelung im<br />

Rahmen der Oberflächenwasserbewirtschaftung zurückgehalten wird.<br />

Der jeweilige flächenbezogene Versiegelungsgrad sowie die Abflussverminderung<br />

durch evtl. begrünte Dächer sind nach den Abflussbeiwerten des DWA-Blattes A 138<br />

zu ermitteln. Es sind begrünten Rasenmulden, Mulden-Rigolen-Systemen oder Rigolen<br />

oder Rückstaukanäle vorzusehen, die über einen gedrosselten Abfluss verfügen.<br />

Für den Teilbereich MI-2 wird die Niederschlagsentwässerung an den bestehenden<br />

öffentlichen Regenwasserkanal der Straße Auf dem <strong>Wiesengraben</strong> angebunden.<br />

6.15 Abdriftreduzierende Maßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)<br />

Zur Vermeidung potentieller Emmissionsbelastungen aus der weinbaulichen<br />

Bewirtschaftung der angrenzenden Weinbergsflächen auf das Plangebiet sind<br />

Schutzmaßnahmen erforderlich.<br />

Hierzu ist entlang der süd-südwestlichen Seite des Plangebiets eine grenzverlaufende<br />

Abpflanzung in Kombination von Erdwall und Bepflanzung anzulegen, die insgesamt<br />

eine Höhe von 2,50 m über dem Höhenniveau der angrenzenden Weinbergsparzelle<br />

aufweist. Sie wird in Saumstruktur und Kern gegliedert und in ihrer Tiefe bestimmt.<br />

Sie soll durch eine lockere, gemischte Bepflanzungen von Hecken ergänzt werden.<br />

Die Schutzmaßnahme muss mindestens über die Gesamtzeit der Rebenvegetation als<br />

Abdriftschutz funktionsfähig sein. Bei Aufgabe der weinbaulichen Nutzung in der<br />

unmittelbaren Nachbarschaft ist die Maßnahme hinfällig.<br />

Zu den angrenzenden Weinbergsparzellen Nrn. 80, 82 und 83 sowie der Nrn. 109,<br />

110,113,114 und 116, alle Flur 16 ist eine Kombination von Erdwall und Bepflanzung<br />

mit einer verstärkten Saumstruktur vorzusehen. Sie sollte ebenfalls durch Hecken und<br />

Gebüschen vervollständigt werden. 8 Die detaillierten Bestimmungen sind in den<br />

textlichen Festsetzungen unter Teil B auf der Planurkunde geregelt.<br />

6.16 Schallschutzmaßnahmen (§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)<br />

Dem Bebauungsplan ist eine schalltechnische Untersuchung des Büro Boxleitner aus<br />

Trier beigefügt. Es macht deutlich, dass im Rahmen des Bebauungsplans<br />

„<strong>Wiesengraben</strong>“ Lärmschutzmaßnahmen erforderlich sind. Da zum Schutz der<br />

geplanten Gebäude aktive Maßnahmen gegenüber dem Schienenlärm aufgrund der<br />

Entfernung innerhalb des Bebauungsplanes wenig wirkungsvoll sind, wird als passiver<br />

Schallschutz bauliche Maßnahmen wie Schallschutzfenster und Lüftungseinrichtungen<br />

sowie eine geeignete Grundrißgestaltung zu nennen vorgeschlagen. Hierbei gilt, dass<br />

8 TRAUT, Rudolf (2011): ENTWURF zu Abdriftfragen bei Pflanzenschutzspritzungen im Weinbau. Empfehlungen<br />

zur Planung von Schutzmaßnahmen um das Bebauungsgebiet Teilgebiet “<strong>Wiesengraben</strong>“ in 54453 Nittel<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 23


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

„schutzbedürftige Räume (Schlaf- und Aufenthaltsräume) zur lärmabgewandten Seite<br />

hin orientiert werden [und] weniger schutzbedürftige Räume, wie Küchen oder Bäder,<br />

sich an den lärmbelasteten Seiten befinden sollten“. 9<br />

Schallschutzmaßnahmen<br />

Passive Schutzmaßnahmen sind an Hand der Lärmpegelbereiche gem. DIN 4109 im<br />

Detail zu bestimmen. Diese Lärmpegelbereiche sind in die zeichnerischen und<br />

textlichen Festsetzungen übernommen und Bestandteil des Bebauungsplans.<br />

„Der „maßgebliche Außenlärmpegel“ wird nach DIN 4109 anhand des Tag-<br />

Gesamtpegels durch alle Schallquellen bestimmt. [...]<br />

Lärmpegelbereich<br />

„Maßgeblicher Außenlärmpegel“<br />

(Gesamtpegel tags +3 dB(A))<br />

dB(A)<br />

I bis 55<br />

II 56 bis 60<br />

III 61 bis 65<br />

IV 66 bis 70<br />

V 71 bis 75<br />

VI 76 bis 80<br />

VII > 80<br />

Maßgebliche Außenlärmpegel“ und Lärmpegelbereiche nach DIN 4109<br />

Die vorgesehenen Baufenster liegen im MI-Bereich maximal im Lärmpegelbereich IV<br />

nach DIN 4109, im WA-Bereich maximal im Lärmpegelbereich III.<br />

Das kleinere Baufenster im vorgesehenen MI-Gebiet an der B419 weist auf einer<br />

Länge von ca. 5 bis 6 m und einer Tiefe von bis zu 1,50 m den tangentialen Anschnitt<br />

des Lärmpegelbereichs V auf. Für den Fall, dass hier tatsächlich eine schützenswerte<br />

Bebauung installiert wird, ist für diesen Einzelfall durch Definition eines maßgeblichen<br />

Immissionsortes der Lärmpegelbereich detailliert nachzuweisen und gem. der DIN<br />

4109 die notwendigen Maßnahmen zu treffen.<br />

Die Karte zeigt deutlich auf, dass das Baugebiet überwiegend im Lärmpegelbereich I<br />

liegend, keine besonderen Anforderungen abverlangt. Selbst mit dem<br />

Lärmpegelbereich II ist das Baugebiet (WA-Bereich) nahezu vollständig erfasst, fallen<br />

keine besonderen Anforderungen an. Nur an der Bebauung zur Schiene hin zugewandt<br />

(Nordwestliche Randbebauung) und entlang der Straße ‚Auf dem <strong>Wiesengraben</strong>‘ sind<br />

höhere Lärmschutzanforderungen (Lärmpegelbereich III) notwendig“. 10<br />

9<br />

BOXLEITNER (2012): Schalltechnische Untersuchung. Bebauungsplan „Teilgebiet <strong>Wiesengraben</strong>“.<br />

Ortsgemeinde Nittel; 24.01.2012<br />

10<br />

BOXLEITNER (2012): Schalltechnische Untersuchung. Bebauungsplan „Teilgebiet <strong>Wiesengraben</strong>“.<br />

Ortsgemeinde Nittel; 24.01.2012<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 24


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Lüftungseinrichtungen<br />

„Da die Schalldämmung von Fenstern nur dann sinnvoll ist, wenn die Fenster<br />

geschlossen sind, muss der Lüftung von Aufenthaltsräumen besondere<br />

Aufmerksamkeit gewidmet werden.<br />

Bei einem Mittelungspegel nachts über 50 dB(A) sind nach der VDI 2719 in jeder<br />

Wohnung die Schlafräume, bzw. die zum Schlafen geeigneten Räume, mit<br />

zusätzlichen Lüftungseinrichtungen auszuführen oder zur lärmabgewandten Seite hin<br />

auszurichten. Zur Lüftung von Räumen, die nicht zum Schlafen genutzt werden, kann<br />

ansonsten ein kurzzeitiges Öffnen der Fenster zugemutet werden (Stoßlüftung).<br />

Auch dies trifft nahezu nur auf die Bebauung zur Schiene hin zugewandt<br />

(Nordwestliche Randbebauung) und entlang der Straße „Auf dem <strong>Wiesengraben</strong>“<br />

zu“. 11<br />

Bei den zuvor definierten passiven Lärmschutzmaßnahmen werden die gesetzlichen<br />

Anforderungen an das Schutzgut „Mensch“ erfüllt.<br />

Die Maßnahmen betreffen Einrichtungen, welche nach dem Inkrafttreten des<br />

Bebauungsplanes erstellt und/oder verändert werden, vorhandene Wohngebäude<br />

unterliegen bis zum Zeitpunkt von Veränderungen dem Bestandsschutz.<br />

7 Bauordnungsrechtliche Festsetzungen<br />

Im Vorfeld der (rechtsverbindlichen) Bebauungsplanung wurde für den<br />

Geltungsbereich des Bebauungsplans „<strong>Wiesengraben</strong>“ ein städtebauliches <strong>Konz</strong>ept<br />

mit dem Ziel erstellt, die neuen Baustrukturen einerseits an die natürlichen Gegebenheiten,<br />

andererseits an die bestehenden Baustrukturen anzupassen und so eine<br />

ortsbildverträgliche Neubebauung zu ermöglichen. Parallel zur Erarbeitung des<br />

<strong>Konz</strong>epts, welches sich unter anderem mit einer angemessenen städtebaulichen<br />

Situation befasst, sind auch Überlegungen zur Ausformulierung gestalterischer<br />

Vorgaben für die zukünftige Bebauung innerhalb des neu entstehenden Baugebiets<br />

erfolgt. Diese gestalterischen Festsetzungen sind unter Punkt II in den textlichen<br />

Festsetzungen auf der Planurkunde enthalten.<br />

Sie sind vor dem Hintergrund entstanden, dass das Erscheinungsbild eines<br />

Neubaugebiets nicht ausschließlich von der zugrundegelegten städtebaulichen<br />

<strong>Konz</strong>eption geprägt wird, sondern vielmehr die Gestaltung des Einzelbaukörpers<br />

entscheidenden Einfluss auf das Gesamtbild hat. Daher kommt dem einzelnen<br />

Bauherrn und Architekten auch eine hohe Eigenverantwortung im Umgang mit der von<br />

ihm bebauten Umgebung zu.<br />

Dem Plangeber wird durch die Regelung des § 9 Abs. 4 und 6 BauGB in Verbindung<br />

mit § 88 Abs. 6 der Bauordnung die Möglichkeit verschafft, in eng definierten Grenzen<br />

Einfluss auf die Gestaltung der Baukörper zu nehmen. Gestalterische Festsetzungen in<br />

Bebauungsplänen sind dann zulässig, wenn sie dazu dienen, ästhetisch unerwünschte<br />

Erscheinungen oder Beeinträchtigungen der Harmonie von Orts- und Landschaftsbild<br />

fern zu halten, wobei diese auf sachgerechten Erwägungen zu beruhen haben und<br />

eine angemessene Abwägung der privaten Interessen des Einzelnen und der Belange<br />

der Allgemeinheit erkennen lassen. Nach diesen Vorschriften können Gemeinden<br />

durch Satzung Vorschriften unter anderem über die äußere Gestaltung baulicher<br />

Anlagen zur Durchführung gestalterischer Absichten in bestimmten bebauten oder<br />

unbebauten Teilen des Gemeindegebietes erlassen. Mit dieser Vorschrift ist der<br />

11 BOXLEITNER (2012): Schalltechnische Untersuchung. Bebauungsplan „Teilgebiet <strong>Wiesengraben</strong>“.<br />

Ortsgemeinde Nittel; 24.01.2012<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 25


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Gemeinde ein Instrument an die Hand gegeben, aufgrund eigener gestalterischer<br />

Zielsetzung das Straßen- und Ortsbild „dynamisch zu beeinflussen“. Dabei geht die<br />

Befugnis zum Erlass gestalterischer Festsetzungen über die Abwehr von<br />

Verunstaltungen hinaus. Sie erfasst die sogenannte positive Gestaltungspflege (vgl.<br />

OVG Münster, Urteil vom 7. November 1995 – 11 A 293/94 -, Fundstelle: juris). Die<br />

räumliche Begrenzung auf bestimmte bebaute oder unbebaute Teile des<br />

Gemeindegebiets bedeutet, dass eine Gestaltungssatzung i.S.d. § 88 Abs. 1 Nr. 1<br />

LBauO nur wirksam ist, wenn mit ihr eine gebietsspezifische gestalterische Absicht<br />

erfolgt wird, die dem Geltungsbereich der Satzung ein besonderes Gepräge gibt. Ein<br />

Gestaltungsziel, welches gleichermaßen für alle Ortsteile verfolgt werden könnte,<br />

vermag den Erlass einer Gestaltungssatzung nicht zu rechtfertigen (vgl.<br />

Jeromin/Schmidt/Lang, Kommentar zur LBauO, Band 1, Stand: November 2000, § 88,<br />

Rdnr. 8). Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen des Bebauungsplans (Teil E der<br />

textlichen Festsetzungen) werden als örtliche Bauvorschriften gem. § 88 Abs. 1 Nr.1<br />

und 2 sowie Abs. 6 LBauO in Verbindung mit § 9 Abs. 4 BauGB getroffen. Die örtlichen<br />

Bauvorschriften werden im Zusammenhang mit dem Beschluss dieses<br />

Bebauungsplans gleichzeitig als Satzung mit beschlossen.<br />

Die im Bebauungsplan getroffenen gestalterischen Festsetzungen geben eine<br />

„Leitlinie“ vor. Sie sollen insgesamt eine Grundqualität der künftigen Bauformen im<br />

Hinblick auf deren Verträglichkeit und Harmonie untereinander sicherstellen. Sie<br />

dienen auch der städtebaulich vorausschauenden Vermeidung nachbarschaftlicher<br />

Konflikte. Gestalterische Vorgaben werden auf Basis des Bebauungsplans<br />

überwiegend für den Bereich des Allgemeinen Wohngebiets formuliert. Für den wenig<br />

exponierten Teil des Mischgebietes fallen die Regelungen entsprechend geringer aus.<br />

Für Nittel als Dorferneuerungsgemeinde sollten regional-, naturraum- oder<br />

ortstypischen Bauformen bei der städtebaulichen und der Gebäudeplanung<br />

berücksichtigt, wiederaufgenommen oder fortgeführt werden. Das Straßen-, Siedlungs-<br />

und Ortsbild der Bebauung im Plangebiet soll gebietsspezifisch wie folgt durch die im<br />

Bebauungsplan getroffenen gestalterischen Regelungen erfasst werden:<br />

7.1 Fassadengestaltung<br />

Zur Fassadengestaltung werden Vorgaben formuliert, die das Einfügen der Baukörper<br />

an das regional- und ortstypische Erscheinungsbild im regionalen Zusammenhang<br />

gewährleisten. Um eine gestalterisches Grundgerüst zu entwickeln, werden für das<br />

Allgemeine Wohngebiet lediglich verputzte Außenwände mit Farbanstrich,<br />

Natursteinsichtmauerwerk, Fassadenverkleidungen aus Naturstein, Schiefer sowie<br />

Holzverkleidungen oder Holzbauten zugelassen. Holzhäuser in Vollstammbauweise<br />

sind explizit ausgeschlossen, da sie nicht dem ortstypischen Charakter der<br />

Moselregion entsprechen. Die Regelungen schaffen eine einheitliche Gebietstypik<br />

hinsichtlich der nach außen wirkenden Gebäudeerscheinung im Fassadenbereich.<br />

Für die direkt an der Uferstraße gelegenen Baukörper des Mischgebiets sind<br />

Gliederungselemente der Fassaden festgeschrieben. Dies soll zu einer optischen<br />

Auflockerung der Gebäude beitragen und diese gliedern. Durch<br />

Begrünungsmaßnahmen werden die Baukörper in ihrer Wirkung zurückgenommen.<br />

7.2 Dachgestaltung<br />

Für das Plangebiet sind die Dachformen Sattel- und Walmdach sowie Zeltdächer<br />

zulässig. Versetzte Satteldächer (hierbei handelt es sich um zwei Pultdächer in<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 26


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

unterschiedlicher Höhenlage mit gegenläufiger Dachneigung) sollen nur bis zu einem<br />

Versatzmaß von 1,50 m errichtet werden können.<br />

Da Dachformen nicht nur einen entscheidenden Einfluss auf die Wirkung eines<br />

einzelnen Gebäudes sondern im Zusammenhang betrachtet Prägung für ein gesamtes<br />

Baugebiet entfalten, ist beabsichtigt durch die Auswahl an zulässigen Dachformen eine<br />

geschlossen ruhige Dachlandschaft zu erzeugen. Die Festsetzung wird durch die<br />

jeweilig zulässige Dachneigung entsprechend der Dachausprägung ergänzt. Dies<br />

gewährleistet einen im Gebiet einheitlichen Charakter. Nebenanlagen sind in diese<br />

Festsetzung nicht einbezogen, da sie sich aufgrund ihres Maßes den Hauptgebäuden<br />

unterordnen und somit keinen entscheidenden Einfluss auf die Ausprägung und<br />

äußere Erscheinung des Gebiets ausüben.<br />

Weitere Festsetzungen werden für Dachüberstände und -aufbauten formuliert. Sie sind<br />

sowohl in ihrer maximalen Höhe und Breite als auch in ihrem Abstand zueinander<br />

bestimmt.<br />

Sie sind am jeweiligen Gebäude gleichartig in Form, Konstruktion und Ausbildung<br />

auszuführen. Die Reglementierung des Einflusses der Dachaufbauten wird<br />

eingeschränkt und soll ihre Dominanz auf das Erscheinungsbild der Gebäude<br />

begrenzen, so dass diese weniger durch ihre Aufbauten, als vielmehr durch die<br />

Ausprägung der eigentlichen Gebäudeform geprägt sind. Eine Vielzahl<br />

unterschiedlicher Aufbauten soll vermieden werden. Die Einschränkung von<br />

Dachaufbauten erfolgt mit der Absicht diese auf ein verträgliches Maß zu beschränken<br />

um keine die örtlichen Situation dominierende Elemente zu ermöglichen. Individuelle<br />

Gestaltungsmöglichkeiten werden gebilligt und gleichzeitig gestalterische Leitlinien<br />

vorgegeben. Ein breites Gestaltungsspektrum ist weiterhin gegeben.<br />

Die Dacheindeckung wird in dem zulässigen Farbspektrum ebenfalls festgesetzt.<br />

Gemäß dem Wunsch nach einem einheitlichen und harmonischen Gebietscharakter<br />

sind ausschließlich nicht glasierte (engobierte) Dachpfannen, Dachziegel oder Schiefer<br />

in dunkler Färbung zulässig. Dies unterstreicht einerseits die Geschlossenheit des<br />

Baugebiets und lässt dennoch anderseits durch das breit gefächerte Farbspektrum<br />

eine vertretbare Individualität zu. Dacheindeckungen aus Glas können ebenfalls<br />

zugelassen werden. Aus naturschutzfachlichen Gründen werden auch Gründächer<br />

zugelassen. Diese sind jedoch nur mittels extensiver Bepflanzungen möglich.<br />

Gleichzeitig verringern sie die Auswirkungen einer Vollversiegelung. Das Anbringen<br />

von Anlagen zur solarenergetischen Nutzung auf den Dachflächen wird empfohlen und<br />

ist zugelassen.<br />

Um eine einheitliche Gestaltung von Doppelhäusern zu erzeugen, müssen aneinander<br />

gebaute Haushälften sich in Dachform, -eindeckung, -neigung und Traufhöhe<br />

entsprechen.<br />

7.3 Gestaltung der Außenanlagen<br />

Die Festsetzungen zur Gestaltung der Außenanlagen regeln die Möglichkeit von<br />

Geländeveränderungen außerhalb der Baugrenzen, den Einsatz von Mauern auf den<br />

Baugrundstücken und die Höhe und Beschaffenheit von Einfriedungen der<br />

Grundstücksgrenzen. Ziel ist es den Eingriff in das natürliche Gelände zu vermindern<br />

und gleichzeitig einen weitgehend offenen und natürlichen Charakter der<br />

Außenanlagen innerhalb des Wohngebiets zu erzeugen.<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 27


7.4 Stellplätze<br />

<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Für das Plangebiet ist ein Stellplatzschlüssel von mindestens 2 frei anfahrbaren Pkw-<br />

Stellplätzen je Wohneinheit und 1 Stellplatz pro Gästezimmer/Ferienwohnung auf dem<br />

jeweiligen Grundstück festgeschrieben. Diese können auch in Form von Garagen<br />

und/oder überdachten Stellplätzen wie Carports nachgewiesen werden. Durch diese<br />

Vorschrift soll eine ausreichende Zahl an Stellplätzen auf den privaten Flächen<br />

nachgewiesen werden, wodurch der Straßenraum als Aufstellfläche für den ruhenden<br />

Verkehr weitgehend entlastet wird und nicht durch das Abstellen von Kraftfahrzeugen<br />

bestimmt ist. Möglicherweise auftretende verkehrstechnische Probleme werden<br />

vermieden.<br />

Von Bedeutung ist, dass lediglich vom Straßenraum frei anfahrbare Stellplätze<br />

angerechnet werden können. Dementsprechend werden Stellplätze vor Garagen<br />

insgesamt lediglich als ein nachweisbarer Stellplatz betrachtet. Hierdurch soll<br />

gewährleistet werden, dass in der Realität der Raum zum Abstellen von<br />

Kraftfahrzeugen auch jederzeit zur Verfügung steht und nicht aus Gründen der<br />

persönlichen Praktikabilität und Bequemlichkeit eingeschränkt ist.<br />

Für Fremdenbeherbergung wird die Zahl der Stellplätze auf mind. 1 Stellplatz pro<br />

Gästezimmer bzw. Ferienwohnung festgelegt.<br />

8 Hinweise und Empfehlungen<br />

Hinweise und Empfehlungen werden in den Textfestsetzungen zu folgenden<br />

Themenbereichen gegeben:<br />

• Pflanzempfehlungen<br />

• Systemschnitte<br />

• Dachformen<br />

• Anforderungen zum Bauen in Überschwemmungsgebieten<br />

• Bestandsschutz<br />

• Schutz des Bodens<br />

• Baugrund<br />

• Nutzung von Niederschlagswasser<br />

• Anschluss von privaten Entwässerungsanlagen<br />

• Grenzabstände für Pflanzen<br />

• Herstellung von Pflanzungen<br />

• Schutz von Pflanzenbeständen<br />

• Private Abwasserhebeanlagen<br />

• Dachbegrünung<br />

• Regenerative Energien<br />

• Straßenverkehrsflächen und Anschluss der Grundstücke an diese<br />

• Bodendenkmalpflegerische Belange<br />

• Kläranlage Nittel<br />

• Schallschutz<br />

Insgesamt handelt sich um Ergänzungen zu den Festsetzungen, die teilweise als<br />

Hinweise und Erweiterungen zu den jeweiligen Festsetzungen oder aber als<br />

allgemeine Empfehlungen für den Geltungsbereich des Bebauungsplans zu verstehen<br />

sind.<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 28


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

8.1 Archäologische Untersuchungen<br />

Bei Beginn der Erdarbeiten für die Planstraßen A, C und D oder für die dortige<br />

Verlegung von Versorgungsleitungen ist dem Rheinischen Landesmuseum Trier<br />

mindestens 12 Arbeitstage vorher schriftlich oder per Fax (0651-9774-222)<br />

anzuzeigen.<br />

Auf Wunsch erhält das Rheinische Landesmuseum Trier bis zu 15 Arbeitstage (Mo. -<br />

Fr.) in diesem Bereich unbeeinträchtigt bzw. in angemessener Abstimmung mit der<br />

Bauleitung archäologische Untersuchungen vorzunehmen.<br />

8.2 Bundesstraße 419<br />

Dem Straßeneigentum und den straßeneigenen Entwässerungsanlagen der<br />

Bundesstraße 419 darf kein gesammeltes Oberflächenwasser zugeführt werden. Es ist<br />

ebenfalls nicht gestattet, die Notüberläufe von Versickerungsmulden oder<br />

Regenrückhaltebecken an das straßeneigene Entwässerungssystem anzuschließen.<br />

Die bestehende Straßenentwässerungseinrichtungen bzw. breitflächige Entwässerung<br />

der Straßen darf keinesfalls beeinträchtigt werden.<br />

Einfriedungen und Begrünung/Bepflanzung entlang der freien Stecke der B 419 sowie<br />

im Bereich der Sichtdreiecke von Einmündungen in klassifizierte Straßen haben in<br />

Absprache mit der zuständigen Straßenmeisterei und nach deren Weisung zu erfolgen.<br />

In jedem Fall sind die Sichtdreiecke freizuhalten und die Richtlinien für passiven Schutz<br />

an Straßen durch Fahrzeug- Rückhaltesysteme (RPS) zu beachten.<br />

9 Auswirkungen der Planung<br />

9.1 Umweltbericht<br />

Alle die Planung berührende oder in dieser zu beachtende Umweltbelange sind im<br />

Umweltbericht erfasst, analysiert und bilanziert worden. Der Umweltbericht ist der<br />

<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan als Teil 2 angefügt.<br />

„Die Errichtung von Wohnbauflächen im räumlichen Geltungsbereich des<br />

Bebauungsplanes „<strong>Wiesengraben</strong>“ der Ortsgemeinde Nittel trägt den vorliegenden<br />

Fachplanungen, eingeholten Fachgutachten sowie den durch die Gemeinde als<br />

Planungsträger formulierten städtebaulichen und landschaftsplanerischen<br />

Zielvorstellungen Rechnung.<br />

Durch die Inanspruchnahme einer überwiegend als Intensivrebland genutzten Fläche<br />

mit eingestreut bereits vorhandener Einzelbebauung (vier Baukörper), der<br />

unmittelbaren Benachbarung des bestehenden Siedlungsbereichs von Nittel, den<br />

flächensparenden Zuschnitt der Bauflächen und der einfachen Anbindung an das<br />

örtliche und überörtliche Verkehrsnetz wird dem baugesetzlich definierten<br />

Planungsgrundsatz des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden in besonderer<br />

Weise entsprochen. Ebenso wird der fachgesetzlich (u.a. durch das BNatschG, das<br />

LNatSchG und das BBSchG) definierte Minimierungsgrundsatz beachtet. Dennoch<br />

kommt es infolge der Planung auch zu Eingriffen in noch unversiegelte, jedoch<br />

veränderte Offenlandflächen.<br />

Schutzgebiete nach Landes-, Bundes- oder EU-Recht liegen nicht in<br />

planungsrelevanter Entfernung. Auch mit artenschutzrechtlichen Belangen ist das<br />

Projekt gemäß den dokumentierten Ergebnissen der Jahreserfassung des Jahres 2011<br />

vereinbar.<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 29


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Die Erholungsfunktion für die ortsansässige Bevölkerung ist nicht betroffen; dem<br />

Landschaftsbildschutz wird durch eine umfangreiche und sorgsame Grüneinbindung<br />

nach Außen und die Entwicklung ökologischer Ersatzflächen Rechnung getragen. Im<br />

Umfeld der geplanten Gebäude sollen großzügige, höhengestaffelte Grünstrukturen die<br />

Einbindung der Wohnbebauung in die Umgebung ermöglichen. Eine Störung der<br />

Horizontlinie wird so sowohl in der Fern-, als auch in der Nahsicht vermieden.<br />

Der verbleibende Ersatzflächenbedarf wird teils im Offenland und teils auf<br />

feldgehölzartigen Waldinseln nachgewiesen: Hierzu werden Offenlandflächen im<br />

Umfang von ca. 23.061 m² und Waldinseln im Umfang von 66.050 m² (insgesamt ca.<br />

89.111 m²) biotopwertig gesichert und fortentwickelt. Auf den Ersatzflächen sollen<br />

unter Hintanstellung wirtschaftlicher Überlegungen Pflege- und<br />

Entwicklungsmaßnahmen ergriffen werden.<br />

Aufgrund der durchgeführten Untersuchungen ist abschließend festzustellen, dass das<br />

Wohnbaugebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“ der Ortsgemeinde Nittel unter Auflagen und bei<br />

Durchführung der vorgeschlagenen grünordnerischen und landschaftspflegerischen<br />

Maßnahmen aus Umweltsicht vertretbar errichtet und betrieben werden kann.“ 12<br />

„Bei Berücksichtigung der Erhebungsergebnisse des Jahres 2011 und der Abarbeitung<br />

der artenschutzrechtlich relevanten Arten sind für die lokalen Populationen der im<br />

Wirkraum nachgewiesenen oder zumindest nicht auszuschließenden Arten [vgl.<br />

Faunistische Erhebung im Umweltbericht] keine erheblichen Beeinträchtigungen im<br />

Sinne des § 44 BNatSchG zu erwarten.“ 13<br />

Ersatzflächenstandort 1 Abt. 9a: Maßnahmenfläche<br />

12 BFL Büro für Freiraumplanung und Landschaftsarchitektur, Umweltbericht. Teil 2 der <strong>Begründung</strong> zum<br />

Bebauungsplan. „<strong>Wiesengraben</strong>“ einschl. textlicher Festsetzungen; 20. Januar 2012<br />

13 BFL Büro für Freiraumplanung und Landschaftsarchitektur, Umweltbericht. Teil 2 der <strong>Begründung</strong> zum<br />

Bebauungsplan. „<strong>Wiesengraben</strong>“ einschl. textlicher Festsetzungen; 20. Januar 2012<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 30


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Ersatzflächenstandorte 2 und 3 Abt. 17: Maßnahmenfläche<br />

Ersatzflächenstandort 4 Abt. 9a: Maßnahmenfläche Gemarkung Nittel-Köllig, Flur 4 „Im Gipsfeld“<br />

9.2 Wechselwirkungen mit vorhandenen Nutzungen<br />

Der Bebauungsplan bereitet die Erweiterung des im Zusammenhang bebauten<br />

Siedlungskörpers der Ortsgemeinde Nittel in Richtung Süden baurechtlich vor. Die<br />

Flächen des geplanten Allgemeinen Wohngebiets als auch des Mischgebiets schließen<br />

an die bereits bestehende Bebauung nördlich der Straßen Wiesenstraße und Auf dem<br />

<strong>Wiesengraben</strong> an. Die vorhandene Nutzungsstruktur wird im oberen Hangbereich<br />

durch Ausweisung eines Wohngebiets - entlang der Uferstraße als Mischgebiet -<br />

aufgenommen und fortgeführt, so dass in Bezug auf die Gebiets- und Nutzungsart<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 31


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

keine negativen Wechselwirkungen zu erwarten sind, sondern vielmehr sich das neue<br />

Baugebiet in die bereits bestehenden Nutzungen einpasst. Gleichzeitig werden sich die<br />

künftigen Gebäude hinsichtlich Art und Maß der baulichen Nutzung konfliktfrei an die<br />

benachbarte Bebauung angliedern. Zur angrenzenden von weinbaulicher Nutzung<br />

dominierten freien Landschaft ist das neue Baugebiet durch ausreichende<br />

Abstandsflächen und durch variierende Bepflanzung abgeschirmt. Ein neuer Ortsrand<br />

wird ausgebildet und stellt den zukünftigen südlichen Abschluss Nittels dar. Die<br />

Inanspruchnahme von Rebflächen für eine künftige Bebauung erfolgt auf der Basis<br />

einer freiwilligen Bodenordnung, also unter voller Zustimmung durch und im Einklang<br />

mit den Interessen der Winzer und Eigentümer. Die Betriebe, deren Flächen im<br />

Anschluss an das Baugebiet liegen, werden durch den Bebauungsplan aber ebenfalls<br />

nicht eingeschränkt. Dies geht für die im Weinbau notwendigen<br />

Pflanzenschutzspritzungen auch aus dem diesbezüglich durchgeführten<br />

Abdriftgutachten hervor, welches besagt, dass „die angrenzenden Winzer in der<br />

Durchführung ihrer Pflanzenschutzmaßnahmen nicht unangemessen eingeschränkt<br />

[werden]“. 14 Auch die Erschließung der benachbarten landwirtschaftlich genutzten<br />

Parzellen ist weiterhin gesichert. Vielmehr wird der am zukünftigen Ortsrand gelegene<br />

landwirtschaftliche Weg teilweise planungsrechtlich gesichert.<br />

Bezüglich des Orts- und Landschaftsbilds enthält der Bebauungsplan geeignete<br />

Festsetzungen, insbesondere auch in Bezug auf die Proportion und die äußere Gestalt<br />

der entstehenden Gebäude, die gewährleisten, dass die neuen Baukörper das<br />

vorhandene Siedlungsbild ergänzen und eine geordnete städtebauliche Entwicklung für<br />

das Plangebiet eintreten wird. Durch die separate Anbindung des Baugebiets über die<br />

Wiesenstraße werden trotz zusätzlicher Flächen an Wohn- und Mischbauflächen keine<br />

maßgeblichen nachteiligen Auswirkungen durch einen erhöhten Quell- und Zielverkehr<br />

für die angrenzenden Nutzungen ergeben. Dies wird in einer eingeholten<br />

schalltechnischen Untersuchung bestätigt.<br />

Den Anforderungen des ruhenden Verkehrs kann innerhalb des Baugebiets<br />

entsprochen werden. Hierzu ist ein Stellplatzschlüssel von mindestens zwei frei<br />

anfahrbaren Stellplätzen pro Wohnung und ein Stellplatz pro Gästezimmer/<br />

Ferienwohnung auf dem entsprechenden Baugrundstück angesetzt. Dieser ist für die<br />

räumliche Situation als ausreichend bemessen, so dass eine Deckung des zu<br />

erwartenden Stellplatzbedarfs innerhalb des Plangebiets gesichert ist und der<br />

öffentliche Straßenraum entlastet wird.<br />

Festzustellen ist, dass sich das Vorhaben unter Berücksichtigung der durch den<br />

Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen verträglich in das Orts- und Landschaftsbild<br />

einfügt. Maßgebliche nachteilige Auswirkungen des Bebauungsplans auf die<br />

Umgebungsstruktur werden, über die mit dem Bauen allgemein zu verbindenden<br />

Auswirkungen hinaus, soweit voraussehbar nicht eintreten. 15<br />

9.3 Erschließungssituation<br />

Das Wohngebiet wird mittels diverser Planstraßen und dezentraler Anknüpfungen an<br />

das Ortsnetz erschlossen, die für eine optimale Verteilung aller Verkehre sorgen. An<br />

den Ort ist das Baugebiet über die Straßen Im Pflanzgarten, Wiesenstraße, In der<br />

Abswies, Schulstraße, Am Nußbaum sowie der Weinbergstraße bzw. der Straße Im<br />

14 TRAUT, Rudolf (2011): ENTWURF zu Abdriftfragen bei Pflanzenschutzspritzungen im Weinbau.<br />

Empfehlungen zur Planung von Schutzmaßnahmen um das Bebauungsgebiet Teilgebiet “<strong>Wiesengraben</strong>“ in<br />

54453 Nittel<br />

15 BFL Büro für Freiraumplanung und Landschaftsarchitektur, Umweltbericht. Teil 2 der <strong>Begründung</strong> zum<br />

Bebauungsplan. „<strong>Wiesengraben</strong>“ einschl. textlicher Festsetzungen; 20. Januar 2012<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 32


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Bungert angebunden. Die Straße Auf dem <strong>Wiesengraben</strong> (unterer Abschnitt) sowie die<br />

Wiesenstraße im weiteren Verlauf bilden den Anschluss an die Bundesstraße an der<br />

Mosel. Ein großer Teil des motorisierten Verkehrs wird sich direkt Richtung B 419<br />

orientieren. Durchgangsverkehr kann ausgeschlossen werden, da keine über das<br />

Plangebiet hinausgehenden Verbindungen geschaffen werden.<br />

Fußläufig sind alle zentralen Ortsbereiche Nittels vom Baugebiet aus günstig zu<br />

erreichen.<br />

Im Süden das Plangebiets sind in Verlängerung der Planstraßen C, D, E und F<br />

Anbindungen in die öffentliche Landschaft und das vorhandene Wegenetz vorgesehen.<br />

Sie sind in der Planzeichnung als private Grünflächen dargestellt. Sie treffen im<br />

Randbereich des Bebauungsplans „<strong>Wiesengraben</strong>“ auf einen Anwandweg, der derzeit<br />

nicht öffentlich gewidmet ist. Der Bebauungsplan schafft in seinem Geltungsbereich die<br />

Voraussetzungen zur späteren öffentlichen Widmung der derzeitigen Anwandwege als<br />

Wirtschaftswege. Die Eigentumsverhältnisse werden entsprechend im Vertrag der<br />

freiwilligen Bodenordnung und in einem Flurbereinigungsverfahren geregelt, welches<br />

zurzeit stattfindet. Damit werden die Grünflächen zukünftig nicht mehr „privat“ sein. Es<br />

treffen also zukünftig (nach Abschluss des Flurbereinigungsverfahrens) öffentliche<br />

Fußwege auf öffentlich gewidmete Wirtschaftswege. Bis das Flurbereinigungsverfahren<br />

abgeschlossen ist, muss auf den Ausbau der separaten Fußwegeverbindungen in<br />

Verlängerung der Planstraßen C, D, E und F verzichtet und der Zugang zu den bis<br />

dato nur als Anwandwege klassifizierten Wegebereichen unterbunden werden. Eine<br />

entsprechende Beschilderung sollte vorgesehen werden.<br />

Erst wenn das Flurbereinigungsverfahren abgeschlossen und der Anwandweg als<br />

Wirtschaftsweg öffentlich gewidmet ist, können die Fußwege als solche ausgebaut und<br />

öffentlich zugänglich gemacht werden.<br />

An der Planstraße B wird ein Wirtschaftsweg als Zufahrt in Richtung des außerhalb des<br />

Plangebiets gelegenen Anwesens Uferstraße 14 gekennzeichnet. Die Wegeführung<br />

bezieht sich auf einen bestehenden Anwandweg, der derzeit über private Flächen<br />

verläuft. Ziel ist es diese von den Eigentümern geduldete Verbindung zu erhalten.<br />

Zu einem späteren Zeitpunkt könnte zur Verkehrssicherheit auf der B 419 ggfs. die<br />

Zufahrt des Anwesens Uferstraße 14 direkt von der Bundesstraße abgehängt werden<br />

und lediglich noch über das Wegenetz des neuen Baugebiets erfolgen. Diese Option<br />

soll für die zukünftige Entwicklung erhalten bleiben.<br />

9.4 Schallimmissionen/Verkehr<br />

Zur Planung wurde eine schalltechnische Untersuchung erstellt. Darin erfolgt<br />

insbesondere u.a. auch eine Bewertung der vorhandenen und künftig zu erwartenden<br />

Verkehrssituation im Wirkungsbereich der Planung.<br />

Die Ergebnisse der schalltechnischen Untersuchung zum Bebauungsplan<br />

„<strong>Wiesengraben</strong>“ in Nittel lassen sich wie folgt zusammenfassen:<br />

„Zur Beurteilung der schalltechnischen Situation gelten gegenüber dem Schienen-,<br />

Straßen- und Schiffsverkehr die Orientierungswerte der DIN 18005. Für allgemeine<br />

Wohngebiete sind dies tags 55 dB(A) und nachts 45 dB(A). Gegenüber den<br />

Immissionen vom Bürgerhaus (und der städtischen Kläranlage) gelten die<br />

Immissionsrichtwerte gemäß TA Lärm von tags 55 dB(A) und in der „lautesten<br />

Nachtstunde“ von 40 dB(A) für allgemeine Wohngebiete und von tags 60 dB(A) und in<br />

der lautesten Nachtstunde von 45 dB(A) für Dorf- und Mischgebieten. Gegenüber den<br />

Immissionen des Bolzplatzes gelten die Immissionsrichtwerte der Freizeitlärmrichtlinie<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 33


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

und der 18. BImSchV von tags außerhalb der Ruhezeiten 55 dB(A)/60 dB(A), tags<br />

innerhalb der Ruhezeiten von 50 dB(A)/55 dB(A) und nachts von 40 dB(A)/45 dB(A) für<br />

allgemeine Wohngebiete/Dorfgebiete.<br />

Es ist durch den Schienenverkehr der Strecke 3010 (Streckenabschnitt Karthaus West<br />

– Wincheringen) mit Beurteilungspegeln tags bis zu 63 dB(A) und nachts bis zu<br />

61 dB(A) im geplanten Mischgebiet sowie mit Beurteilungspegeln tags bis zu 52 dB(A)<br />

und nachts bis zu 50 dB(A) im geplanten allgemeinen Wohngebiet zu rechnen.<br />

Es ist durch den Straßenverkehr mit Beurteilungspegeln tags bis zu 65 dB(A) und<br />

nachts bis zu 58 dB(A) im geplanten Mischgebiet sowie mit Beurteilungspegeln tags<br />

bis zu 58 dB(A) und nachts bis zu 51 dB(A) im geplanten allgemeinen Wohngebiet zu<br />

rechnen.<br />

Es ist durch den Schiffsverkehr mit Beurteilungspegeln tags bis zu 43 dB(A) und<br />

nachts bis zu 40 dB(A) im geplanten Mischgebiet sowie mit Beurteilungspegeln tags<br />

bis zu 39 dB(A) und nachts bis zu 36 dB(A) im geplanten allgemeinen Wohngebiet zu<br />

rechnen.<br />

Durch die gewerblichen Nutzungen (Bürgerhaus/Kläranlage) werden, unter<br />

Berücksichtigung der Einschränkungen aufgrund der bestehenden Wohnbebauung, die<br />

Richt-/Orientierungswerte im Bebauungsplangebiet eingehalten.<br />

Die Orientierungswerte der DIN 18005 werden durch den Straßen- und<br />

Schienenverkehr im Nordwesten des Geltungsbereich des Bebauungsplans tags und<br />

nachts überschritten. Lärmschutzmaßnahmen sind erforderlich.<br />

Zur Kennzeichnung des maßgeblichen Außenlärmpegels bei der Auslegung von<br />

Außenbauteilen der neuen Gebäude wurden die Lärmpegelbereiche der DIN 4109<br />

berechnet und dargestellt. Danach liegen die vorgesehenen Baufenster maximal im<br />

Lärmpegelbereich IV nach DIN 4109. Aufgrund der hohen Immissionen durch den<br />

Schienenverkehrslärm in den Nachtstunden wird empfohlen, die Außenbauteile der<br />

Gebäude um mindestens eine Stufe höher auszulegen.<br />

Die Lärmschutzmaßnahmen ergeben sich nach der Berechnung aus den<br />

Lärmpegelbereichen. Schallgedämmte Lüfter für Schlafräume werden ggf. erforderlich,<br />

da die nächtliche Lärmbelastung über 50 dB(A) liegt.“ 16<br />

Für die bestehende Bebauung) wurden beispielhaft für die Immissionsorte<br />

„Schulstraße 10, „In der Abswies 17“ sowie „Auf dem <strong>Wiesengraben</strong> 1“ (vgl.<br />

Betrachtungsbeispiel der Schulstraße in der schalltechnischen Untersuchung) die<br />

zukünftigen Immissionen durch das Verkehrsaufkommen des Baugebiets betrachtet.<br />

Lärmschutzmaßnahmen sind nicht erforderlich.<br />

Die in der schalltechnischen Untersuchung dargestellten Lärmpegelbereiche sind in die<br />

zeichnerischen Festsetzungen auf die Planurkunde übernommen und in den textlichen<br />

Festsetzungen im Teil B näher erläutert.<br />

Gleichzeitig werden für Teile des Plangebiets Empfehlungen zum Schallschutz für den<br />

jeweiligen Bauherren formuliert. Es wird dringend geraten diese zu berücksichtigen.<br />

16 BOXLEITNER (2012): Schalltechnische Untersuchung. Bebauungsplan „Teilgebiet <strong>Wiesengraben</strong>“.<br />

Ortsgemeinde Nittel; 24.01.2012<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 34


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

9.5 Baugrunduntersuchung<br />

Zur Beurteilung der Bebaubarkeit des Geländes ist bereits 2007 eine<br />

Baugrunduntersuchung in Form einer gutachterlichen Stellungnahme zur Bebaubarkeit<br />

des Geländes im geplanten Baugebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“ in Nittel erstellt worden.<br />

Der Gutachter trifft zur Bebaubarkeit innerhalb des Plangebiets folgende Aussagen:<br />

„Aus geotechnischer Sicht halten wir die Bebaubarkeit des Plangebietes für gegeben.<br />

Für die Planung der Erschließungsanlagen, insbesondere der Straßen, ist zu beachten,<br />

dass im Plangebiet unterschiedliche Untergrundverhältnisse vorliegen. Während zur<br />

Bergseite ein mittelplastischer, sandig-schluffiger und von Dolomitschuttlagen<br />

durchzogener Ton angetroffen wird, sind dies zur Talseite überwiegend sandiger<br />

Schluff sowie schluffiger und kiesiger Sand mit leicht-plastischen Eigenschaften.<br />

Insbesondere im mittleren Bereich, d. h. zwischen rd. + 160 und + 180 NN, werden<br />

Felsschuttlagen und möglicherweise auch massive Dolomit- und Sandsteinbänke<br />

angetroffen, die einen hoch tragfähigen Baugrund darstellen. Die Tragfähigkeit der<br />

feinkörnigen Ton- und Schluffböden ist deutlich kleiner, aber auch diese sind für<br />

kleinere Gründungslasten, wie sie aus Ein- und Zweifamilienhäusern resultieren,<br />

ausreichend tragfähig. Lokal weiche Bodenschichten können eine<br />

Untergrundstabilisierung bzw. die Herstellung von Tragschichten erfordern. Dies sind<br />

jedoch gängige Maßnahmen, die verhältnismäßig kleine zusätzliche Gründungskosten<br />

verursachen. Maßgebend hierbei wird auch sein, ob die Gebäude unterkellert werden<br />

oder das Gründungsniveau nahe der natürlichen Geländeoberfläche liegen wird. Unter<br />

Berücksichtigung der Hanglage ist ein Kellergeschoss im Hinblick auf die Gründung<br />

grundsätzlich von Vorteil. Für den talseitigen Rand des Baugebietes ist andererseits<br />

die o. a. Grundwassersituation zu berücksichtigen. Hier kann es erforderlich werden,<br />

die Keller wannenartig, druckwasserdicht herzustellen, sofern die Kellerfußböden nicht<br />

oberhalb des maximal möglichen Grundwasserstandes zu liegen kommen.<br />

Die örtliche Situation ist in Geländeschnitten in den Anlagen zum Gutachten<br />

dargestellt.<br />

Die natürliche Geländeoberfläche [weist] eine Neigung zwischen rd. 5 und 10° auf. Die<br />

Erschließungsstraßen sollten so geplant werden, dass tiefe Hanganschnitte aber auch<br />

hohe Dammschüttungen vermieden werden, da große Massenverlagerungen innerhalb<br />

des Plangebietes sich nachteilig auf die Hangstabilität auswirken können. Die<br />

Neigungen der im Rahmen der Erschließung des Geländes unvermeidbar<br />

anzulegenden Böschungen sind den unterschiedlichen Untergrundverhältnissen<br />

anzupassen. Für Abtragsböschungen bis zur Höhe von 3,0 m empfehlen wir eine<br />

Neigung von 1 : 1,5 nicht zu überschreiten und für höhere Böschungen die<br />

Standsicherheit nach DIN 4084 nachweisen zu lassen, wobei solche Nachweise die<br />

Kenntnis der maßgebenden bodenmechanischen Kennwerte voraussetzen. Die<br />

bodenmechanischen Kennwerte können im Rahmen einer weitergehenden<br />

Begutachtung zur Erschließung des Geländes ermittelt werden.<br />

[...]<br />

Aufgrund der relativ großen Abstände der [Aufschluss]stellen untereinander, geben<br />

diese jedoch nur einen groben Überblick über die Untergrundsituation im Plangebiet.<br />

Ein ergänzender Aufschluss ist insbesondere für den mittleren Baubereich zu<br />

empfehlen. [...]<br />

Sofern während der Erschließungsarbeiten aber auch der späteren Erd- und<br />

Gründungsarbeiten auf den einzelnen Bauparzellen Hangwasser führende Schichten<br />

angeschnitten werden, ist das Wasser zu fassen und kontrolliert abzuleiten. In diesem<br />

Zusammenhang ist anzuführen, dass aufgrund der sehr kleinen Durchlässigkeit des<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 35


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Untergrundes eine Versickerung von Oberflächenwasser auf dem Gelände nicht<br />

möglich ist. Hier sind allenfalls Maßnahmen der Retention möglich. [...]<br />

Zusammenfassend stellen wir fest, dass eine Bebauung des Plangebietes aus<br />

geotechnischer Sicht möglich ist.<br />

Eine Verantwortung hierfür kann [jedoch erst] mit der Abgabe eines gezielten<br />

Gründungsgutachtens übernommen werden, in dem die Wechselwirkung von<br />

Bauwerken und Untergrund zu berücksichtigen ist. Wir empfehlen, nach Abschluss der<br />

Planungen, ein Gutachten zu den aus geotechnischer Sicht notwendigen Maßnahmen<br />

für die Erschließung des Geländes anzufordern. Um ein solches Gutachten abgeben<br />

zu können, sind ein ergänzender Baugrundaufschluss und zusätzliche<br />

bodenmechanische Laborversuche erforderlich.“ 17<br />

Das Gutachten kommt zu dem Ergebnis, dass eine Bebauung des Plangebietes aus<br />

geotechnischer Sicht möglich ist. Gleichzeitig wird zur Erstellung objektbezogener<br />

Baugrunduntersuchungen unter anderem zur Gewährleistung der Standsicherheit<br />

geraten. Ein entsprechende Empfehlung ist auch in den Textfestsetzungen enthalten.<br />

9.6 Radonprognose<br />

Dem Bebauungsplan liegt eine gutachterliche Bewertung des Radonpotenzial für das<br />

Baugebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“ erstellt vom Büro für Umweltplanung aus Mertesdorf bei.<br />

Aus dieser geht hervor, dass in Abhängigkeit der Gesteine und Böden ein lokal hohes<br />

Radonpotential bestehen kann. Im östlichen Bereich des Planungsgebiets befinden<br />

sich bindige Böden und Mergel des mittleren Muschelkalks. Diese sind nahezu<br />

undurchlässig, so dass dort nicht mit einem hohen Radonpotential zu rechnen ist. Ein<br />

erhöhtes Radonpotential kann allerdings in dem westlichen Bereich des<br />

Planungsgebietes mit quartären Sanden und Kiesen sowie den mittleren Bereichen<br />

des Planungsgebiets mit klüftigen Schichten des unteren Muschelkalks auftreten.<br />

Über die Bewertung der Situation hinaus werden Empfehlungen für die Bauleitplanung<br />

formuliert, die im Plangebiet bei konkreten Bauvorhaben zu beachten sind:<br />

„Wegen der bindigen Bodenschichten im Bereich des mm [mittlerer Muschelkalk] und<br />

mu [unterer Muschelkalk] wurde in dem Bodengutachten bei unterkellerten Gebäuden,<br />

die im Bereich des mu und mm gründen, entsprechende Maßnahmen gegen<br />

eindringendes Wasser und aufsteigende Feuchte empfohlen. Diese Maßnahmen<br />

gelten analog für die Grundmaßnahmen bei potentiellen Radonbelastungen<br />

Wenn weitere Untersuchungen angedacht werden, sollten diese grundstücks- und<br />

bauvorhabenbezogen durchgeführt werden. Voruntersuchungen haben in der Regel<br />

immer nur eine punktuelle Aussagekraft.<br />

Bei der Erstellung des Bodengutachtens für ein Bauvorhaben sollte in jedem Fall auch<br />

auf die Durchlässigkeit der anstehenden Bodenschichten geachtet werden. Sollten im<br />

Zusammenhang mit dem Bodengutachten Radonuntersuchungen in der Bodenluft<br />

angedacht werden, sind diese langfristig - mindestens 4 Wochen und 6 Ansatzpunkte /<br />

ha - durchzuführen. Weiterhin sollte bedacht werden, dass auch diese immer nur<br />

punktuelle Aussagen zu lassen.<br />

Wenn Bedenken hinsichtlich einer erhöhten Radon - Belastung bestehen, sollte nach<br />

Freilegen der Baugrube - insbesondere bei Unterkellerung - das Aushubplanum im<br />

17 BÜRO LÜBECK (2007): Baugrunduntersuchung, gutachterliche Stellungnahme zur Bebaubarkeit des<br />

Geländes im geplanten Baugebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“ in Nittel<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 36


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Hinblick auf die Klüftigkeit / Durchlässigkeit begutachtet und dann eine Radonmessung<br />

an Ort und Stelle durchgeführt werden.“ 18<br />

Zur Erstellung objektbezogener Baugrunduntersuchungen (vgl. Kapitel 9.5) in<br />

Verbindung mit Radonuntersuchungen in der Bodenluft wird dringend geraten. Diese<br />

sind langfristig - mindestens 4 Wochen und 6 Ansatzpunkte/ha - durchzuführen. Dabei<br />

ist zu beachten, dass diese nur punktuelle Aussagen zulassen. Wenn Bedenken<br />

hinsichtlich einer erhöhten Radon - Belastung bestehen, sollte nach Freilegen der<br />

Baugrube - insbesondere bei Unterkellerung - das Aushubplanum im Hinblick auf die<br />

Klüftigkeit/Durchlässigkeit begutachtet und dann eine Radonmessung an Ort und Stelle<br />

vorgenommen werden.<br />

9.7 Geruchsgutachten<br />

Ein Geruchsgutachten zu den Emissionen der Kläranlage Nittel wurde zum<br />

Bebauungsplan erstellt. Es handelt sich um eine mechanisch-biologische Analge<br />

bestehend aus Zulauf, Rechenanlage mit Sand- und Fettfang, zwei Belebungsbecken,<br />

Nachklärbecken, Schlammspeicher und Klärschlammveredelung. Auf Basis von<br />

Emissionsprognosen sind mittels einer Ausbreitungsrechnung die zu erwartenden<br />

Geruchs-Wahrnehmungshäufigkeiten für den Geltungsbereich ermittelt worden.<br />

Als einzige hinsichtlich Geruchsausbreitung relevante Anlage ist die Kläranlage<br />

Nittel zu betrachten.<br />

„Die auf dieser Basis erstellte Geruchs-Immissions-Prognose für das zu<br />

betrachtende Erschließungsgebiet Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“ zur vorhandenen<br />

Belastung durch die Kläranlage in Nittel ergab:<br />

[...] Die Immissionsrichtwerte [werde] gemäß den Vorgaben der GIRL<br />

• in der geplanten Fläche für SB-Markt und Pflegeheim überschritten<br />

• in der geplanten Fläche Wohnbebauung unterschritten“ 19<br />

Der Nachtrag zum Gutachten formuliert Auflagen um die derzeit für das Mischgebiet zu<br />

erwartende Überschreitung der Immissionswerte zu vermeiden. Für die von der Quelle<br />

weiter entfernt liegenden Wohnbauflächen werden bereits heute die Richtwerte<br />

eingehalten.<br />

Es werden bauliche und technische emissionsmindernde Maßnahmen beschrieben,<br />

mit denen unzulässige Geruchseinträge in das Plangebiet hinein vermieden werden<br />

können. Da die Auflagen abseits des Geltungsbereichs des Bebauungsplans liegen,<br />

können sie in selbigem nicht geregelt werden. Die Umsetzung/Sicherstellung wird mit<br />

dem Träger der Kläranlage den VG Werken <strong>Konz</strong> vereinbart. Die Umsetzung bleibt<br />

somit dem Planvollzug vorbehalten. Sie ist verbindlich zu regeln. Den<br />

bauplanungsrechtlichen Erfordernissen zum vorbeugenden Immissionsschutz wird<br />

damit ausreichend entsprochen.<br />

18<br />

BÜRO FÜR UMWELTPLANUNG (2012): BEWERTUNG RADON-POTENTIAL. Neubaugebiet „Im<br />

<strong>Wiesengraben</strong>“ Ortsgemeinde Nittel<br />

19<br />

BRAUNSCHWEIGER UMWELT-BIOTECHNOLOGIE GMBH (2012): Geruchs-Gutachten für das<br />

Erschließungsgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“ der Gemeinde Nittel. - Emissionen der Kläranlage -<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 37


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

„Zur Reduzierung der vorhandenen Geruchs-Emissionen können folgende<br />

emissionsmindernde Maßnahmen durchgeführt werden:<br />

1. Anschluss der bisherigen Quellen (Schlammspeicher) und auch des<br />

Rechengebäudes an einen dann ausreichend dimensionierten neuen Biofilter.<br />

2. Örtliche Verlegung das Biofilter-Standortes auf dem Betriebsgelände in südwestlicher<br />

Richtung (vor Klärschlammveredelungsfläche).<br />

3. Geschlossenhalten des Schlammspeichers während der Umwälzvorgangs (z. B.<br />

Einbau einer Plexiglasplatte zur Sichtkontrolle).<br />

4. Abdeckung des Trübwasserschachts“. 20<br />

Die Überprüfung der mindernden Maßnahmen wurde im Nachtrag zum<br />

Geruchsgutachten die Soll-Situation betrachtet. Mittels Ausbreitungsberechnungen<br />

wurden die zu erwartenden Geruchswahrnehmungshäufigkeiten für das geplante<br />

Erschließungsgebiet nach Durchführung der emissionsmindernden Maßnahmen<br />

ermittelt.<br />

„Die Geruchs-Immissions-Prognose (SOLL-Situation) für das zu betrachtende<br />

Erschließungsgebiet Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“ zur vorhandenen Belastung durch die<br />

Kläranlage in Nittel ergab folgende maximalen Geruchswahrnehmungshäufigkeiten in<br />

den Bereichen<br />

• geplante Fläche für SB-Markt und Pflegeheim = 0,10<br />

• geplante Fläche Wohnbebauung = 0,04<br />

Damit werden die Immissionsrichtwerte gem. GIRL eingehalten“ 21<br />

Die oben aufgeführten Werte geben die Geruchswahrnehmungshäufigkeiten in<br />

Prozent der Jahresstunden an. Die entsprechend des Nutzungscharakters des<br />

Gebiets anzusetzende Immissionswerte gem. Geruchsimmissionsrichtlinie als<br />

Maßstab für die höchstzulässigen Geruchsimmissionen beträgt für Wohn- und<br />

Mischgebiete 0,10 und für Gewerbe- und Industriegebiete 0,15.<br />

Im Ergebnis ist zukünftig mit Umsetzung der Maßnahmen nicht von unzulässigen<br />

Geruchseinträge in das Plangebiet hinein auszugehen.<br />

9.8 Orientierende Bodenuntersuchung<br />

Unter dem Titel „Bodengutachten: Bewertung Bodenschutz/Abfallwirtschaft<br />

Neubaugebiet „Im <strong>Wiesengraben</strong>“, Ortsgemeinde Nittel“ ist eine orientierende<br />

Bodenuntersuchung zu möglichen Schadstoffvorbelastungen der Flächen innerhalb<br />

des Plangebiets durchgeführt worden.<br />

Es wird deutlich, dass die Schwermetallkonzentration im Boden nicht erhöht ist. Cu<br />

liegt mit 97 mg/kg knapp unter dem Besorgniswert von 100 mg/kg. Die PAK -<br />

<strong>Konz</strong>entration ist mit 0,41 mg/kg niedrig. Die untersuchten Pestizide (Lindan/Aldrin/<br />

Dichlorovos, Endosulfan, DDT) liegen alle entweder unter der Bestimmungsgrenze<br />

20 BRAUNSCHWEIGER UMWELT-BIOTECHNOLOGIE GMBH (2012): Nachtrag zum Geruchs-Gutachten für<br />

das Erschließungsgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“ der Gemeinde Nittel. - Emissionen der Kläranlage -. SOLL-Situation<br />

nach Durchführung von Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung<br />

21 BRAUNSCHWEIGER UMWELT-BIOTECHNOLOGIE GMBH (2012): Nachtrag zum Geruchs-Gutachten für<br />

das Erschließungsgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“ der Gemeinde Nittel. - Emissionen der Kläranlage -. SOLL-Situation<br />

nach Durchführung von Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 38


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

oder weit unter dem jeweiligen PW BBodSchV. PCB/Thallium sind ebenfalls unter der<br />

Bestimmungsgrenze. 22<br />

Gefährdende Belastungen können ausgeschlossen werden.<br />

9.9 Bodenordnende Maßnahmen/wirtschaftliche Verhältnisse<br />

Die Grundstücksverhältnisse im Plangebiet werden auf der Basis eines<br />

abgeschlossenen Bodenordnungsvertrages (freiwillige Baulandumlegung) insgesamt<br />

neu geordnet. Die Gemeinde wird mit ca. rd. 50 % der Bauflächen in diesem<br />

Bodenordnungsvertrag berücksichtigt. Hinzu kommen die Flächen für öffentliche<br />

Einrichtungen wie Straßenverkehrsflächen, Grünflächen etc.<br />

Kosten entstehen der Gemeinde für den anteiligen Erwerb der Eingangsflächen<br />

entstanden. Hinzu kommen die anteiligen Erschließungs-, Verfahrens- und weiteren<br />

Maßnahmenkosten.<br />

Diesen Kosten stehen jedoch Einnahmeerlöse bei der Veräußerung der späteren<br />

Baugrundstücke in nicht unerheblicher Größenordnung gegenüber.<br />

Im Übrigen ist die Gemeinde über den Bodenordnungsvertrag und andere<br />

städtebauliche Verträge anteilig an den Verfahren-, Erschließungs- und weiteren<br />

Maßnahmenkosten beteiligt.<br />

9.10 Bedarfsdarlegung<br />

Die Ortsgemeinde Nittel hat regionalplanerisch die besondere<br />

Wohnentwicklungsfunktion erhalten. Diese Funktionszuweisung dient – in allgemeinen<br />

Worten gesprochen - dazu, dass Gemeinden mit guten Grundvoraussetzungen im<br />

Hinblick u.a. auf ÖPNV, Versorgung, Infrastruktur etc. verstärkt die Wohnbedürfnisse<br />

des Raumes abdecken sollen. Die hier vorliegende Planung steht damit in Einklang.<br />

Dies gilt auch für den zukünftigen Regionalen Raumordnungsplan, in dem die<br />

besondere Wohnentwicklungsfunktion Nittels beibehalten werden soll. Grundsätzlich<br />

bleibt demnach die Einschätzung der Bedarfsnachfrage der Flächennutzungsplanung<br />

vorbehalten, da überwiegend nur dort die Wohnbedürfnisse des Raumes (also des<br />

Gesamt-Gebietes) sachgerecht erfasst und bewertet werden können.<br />

Für Nittel spezifisch gilt aber Folgendes:<br />

Die Ortsgemeinde ist in den vergangenen 20 Jahren am rasantesten in der VG <strong>Konz</strong><br />

gewachsen. Seit 1992 legte die Bevölkerung um 37 % von 1592 auf 2181 Menschen<br />

zu. Damit ist die Gemeinde nicht nur in der VG <strong>Konz</strong> führend, sondern belegt auch<br />

Landkreisweit einen Spitzenplatz. Diese Entwicklung wurde nicht künstlich animiert,<br />

sondern stellt einen natürlichen Wachstumsprozess dar, der den standörtlichen<br />

Besonderheiten Nittels (hervorragende ÖPNV-Verbindungen, gute infrastrukturelle<br />

Grundversorgung, landschaftliche Lage, günstiges Image, vorhandenes<br />

Baulandpotential u.a.) folgt.<br />

Der Wohnungsnachfragedruck auf Nittel ist ungebrochen. Nur kann die Gemeinde im<br />

Gegensatz zur früheren Situation aktuell weder Baugrundstücke zur Verfügung stellen,<br />

noch solche vermitteln, da es sowohl keine nennenswerte Anzahl Baulücken im<br />

Ortsbereich noch unbebaute Baugrundstücke in den Neubaugebieten gibt. Es mangelt<br />

auch an vermietbarer Wohnfläche in bestehenden Gebäuden wie auch an Quartieren<br />

22 BÜRO FÜR UMWELTPLANUNG (2012): Bodengutachten: Bewertung Bodenschutz/ Abfallwirtschaft<br />

Neubaugebiet „Im <strong>Wiesengraben</strong>“, Ortsgemeinde Nittel“<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 39


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

für Fremdengäste. Letzteres ist vor dem Hintergrund der weiteren regionalplanerischen<br />

Funktionszuweisung Nittels als Erholungsort zusätzlich von großem Nachteil für die<br />

räumliche Gesamtentwicklung an der deutschen Obermosel.<br />

Dieser zu befürchtende Wachstumsstillstand der Gemeinde deutete sich schon Jahre<br />

zuvor an. Daher arbeitet Nittel seit 2007 bereits an den Plänen für das hier in Rede<br />

stehende Neubaugebiet. Die Bemühungen haben nun abschließend Erfolg, seit<br />

Einigung mit den bisherigen Grundstückseigentümern erzielt werden konnte.<br />

Die Gebietsgröße mit rund 8,1 ha Wohnbauland / ca. 210 WE und 0,9 ha Mischgebiet<br />

für u.a. eine Seniorenpflegeinrichtung, „Park & Ride“-Parkplatz und einen<br />

Nahversorgungsverbrauchermarkt ist angemessen und entspricht bereits dem<br />

errechneten örtlichen Bedarf (Bedarfe des Gesamtraumes wurden gar nicht erst<br />

mitgerechnet). Diese Feststellung wird nachfolgend auf den Wohngebietsanteil<br />

beschränkt, da die Sinnhaftigkeit der geplanten Nahversorgungseinrichtung, des<br />

Seniorenzentrums sowie des Park&Ride-Parkplatzes bereits in der städtebaulichen<br />

<strong>Begründung</strong> des B-Planes erläutert ist.<br />

Im Hinblick auf das Wohnraumdargebot des Bebauungsplanes errechnet sich bei<br />

einem konservativen Ansatz eines jährlichen Bedarfes in der Größe von nur 1 % der<br />

derzeitigen Wohnbevölkerung ein neues Nachfragepotential nach Wohnraum für rund<br />

22 Personen / Jahr (1 % der derzeitigen ortsgebundenen Wohnbevölkerung suchen<br />

pro Jahr nach neuem, modernen oder größerem Wohnraum innerhalb von Nittel). Bei<br />

durchschnittlicher Belegung von 1,5 EW pro Wohneinheit entsteht hieraus für die<br />

kommenden 10 Jahre ein Entwicklungsbedürfnis von ca. rd. zusätzlich 146<br />

Wohnungen. Unter der ebenfalls konservativen Annahme, dass etwa 1/3 dieses<br />

theoretischen Wohnraumbedarfes an anderer Stelle im Ort (auf Grund von Wanderung<br />

oder Sterblichkeit) abgedeckt werden kann bzw. ebenfalls wanderungsbedingt nicht in<br />

Nittel befriedigt wird, verbleibt immer noch ein Nachholbedarf von rund 100<br />

Wohnungen. Die Bedarfe aus Fremdenbeherbergung wurden an dieser Stelle nicht<br />

erst mit berücksichtigt. Das Baugebiet kann in etwa das Doppelte dieses theoretischen<br />

Wohnflächenbedarfes aus der eigenen ortsgebundenen Wohnbevölkerung Nittels<br />

abdecken. Es steht damit für die kommenden 10 Jahre zu etwa einer Hälfte für den<br />

ortsgebundenen Eigenbedarf und in etwa zur anderen Hälfte für Zuzug aus dem<br />

umgebenden Raum zur Verfügung.<br />

Erschließungsabschnitte sollen vor diesem Hintergrund nicht gebildet werden.<br />

9.11 Planungsalternativen<br />

Das Plangebiet wird als im Siedlungszusammenhang einzig geeignete Fläche für eine<br />

Dorferweiterung zu Wohn- und Nahversorgungszwecke in Nittel erachtet. Alternative<br />

Standorte für die städtebauliche Erweiterung der Ortsgemeinde im direkten<br />

Zusammenhang mit dem Ortskern schieden nach Prüfung wegen topografischer und<br />

naturschutzrechtlicher Beschränkungen sowie wegen der fehlenden<br />

Flächenverfügbarkeit aus. Gleichzeitig sieht der gültige Flächennutzungsplan, in<br />

dessen Rahmen regelmäßig grundlegende Alternativen betrachtet werden und dabei<br />

das Areal als günstigster Standort für die Erweiterung der Ortsgemeinde erkannt<br />

wurde, nur eine kleinere Fläche nordöstlich des Geltungsbereiches als Reservefläche<br />

zur Ortserweiterung vor. Diese wurde aber nicht verfolgt, da die Erschließung<br />

problematischer ist, als im vorliegenden Fall und die Größe für den Bedarf an Bauland<br />

für Wohngrundstücke und Infrastruktureinrichtungen bei weitem nicht ausreicht.<br />

Der Bedarf für dieses Baugebiet ist hingegen unstrittig. Auch in dieser Größenordnung.<br />

Denn nur so kann Nittel auch mittelfristig seine besondere Wohnfunktion im<br />

regionalplanerischen Kontext erfüllen, gleichsam aber auch der ortsgebundenen<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 40


<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Wohnbevölkerung angemessene Entwicklungsmöglichkeiten am Ort bieten. Es ist<br />

beabsichtigt den Einwohnern im Ort die Möglichkeit zur baulichen Weiterentwicklung<br />

zu geben, so dass ein Angebot geschaffen wird, um Nitteler Bürger auch bei<br />

entsprechend geänderten Lebensumständen im Ort halten zu können. Gleichzeitig soll<br />

die zur Sicherung und Aufwertung der örtlichen Infrastruktur sowie<br />

Versorgungssituation geplante Errichtung eines Seniorenzentrums und eines<br />

Verbrauchermarkts realisiert werden. Für diese stehen innerhalb der Ortslage keine<br />

vergleichbaren geeigneten und auch kurzfristig verfügbaren Flächen zur Verfügung. Mit<br />

Realisierung dieser beiden Projekte gibt es durch die beabsichtigte Nutzung von<br />

Synergieeffekten auch für die Wohnbebauung keine Planungsalternativen.<br />

Der Bedarf liegt auch in der wachsenden Bedeutung des Orts als touristisches Ziel an<br />

der deutschen Obermosel begründet.<br />

Natürlich werden durch die Ausweisung zusätzlicher Baugrundstücke weitere Flächen<br />

auf dem Gemeindegebiet für die bauliche Entwicklung des Siedlungsraums in<br />

Anspruch genommen. Jedoch gibt es in Nittel selbst momentan nur sehr wenige kurz-<br />

bis mittelfristig verfügbaren Flächen für Wohnbebauung. Dies trifft sowohl für<br />

innerörtliche Freiflächen als auch auf Nachverdichtungspotenzial im bebauten Raume<br />

zu. Die Verfügbarkeit ist nur sehr eingeschränkt oder gänzlich nicht gegeben.<br />

Mit der Größe des neuen Baugebiets im Verhältnis zur Größe der Ortslage wird<br />

einerseits auf den hohen aktuellen Bedarf des Orts im Hinblick auf seine<br />

Eigenentwicklung und andererseits auf die ungebrochen hohe Nachfrage reagiert.<br />

Nittel wird seiner raumordnerisch zugewiesenen besonderen Funktion „Wohnen“<br />

gerecht.<br />

Das Plangebiet sichert den langfristigen Baulandbedarf in der Gemeinde und schafft<br />

die Möglichkeit diesen in ein ganzheitliches Planungskonzept zu integrieren.<br />

Es werden zudem bedeutende Infrastrukturleistungen im Zusammenhang mit dieser<br />

Planung ermöglicht, wie beispielsweise die erstmalige flächendeckende Versorgung<br />

der Gemeinde mit Highspeed-Internet und umfassende weitere<br />

Erschließungsmaßnahmen.<br />

Nittel, den<br />

- Wietor -<br />

(Ortsbürgermeister)<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 41


Quellen<br />

<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

BFL (2012): Umweltbericht. Teil 2 der <strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan. „<strong>Wiesengraben</strong>“ einschl.<br />

textlicher Festsetzungen. 46 Seiten. Remagen<br />

BOXLEITNER (2011): Lageplan Entwässerung. Ortsgemeinde Nittel. Baugebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“.<br />

Plan. Trier<br />

BOXLEITNER (2012): Lageplan Regenrückhaltebecken. Ortsgemeinde Nittel. Baugebiet<br />

„<strong>Wiesengraben</strong>“. Plan. Trier<br />

BOXLEITNER (2012): Schalltechnische Untersuchung. Bebauungsplan „Teilgebiet <strong>Wiesengraben</strong>“.<br />

Ortsgemeinde Nittel. 44 Seiten. Trier<br />

BRAUNSCHWEIGER UMWELT-BIOTECHNOLOGIE GMBH (2012): Geruchs-Gutachten für das<br />

Erschließungsgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“ der Gemeinde Nittel. - Emissionen der Kläranlage -. 33 Seiten<br />

plus Anhänge. Braunschweig<br />

BRAUNSCHWEIGER UMWELT-BIOTECHNOLOGIE GMBH (2012): Nachtrag zum Geruchs-<br />

Gutachten für das Erschließungsgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“ der Gemeinde Nittel. - Emissionen der<br />

Kläranlage -. SOLL-Situation nach Durchführung von Maßnahmen zur Emissionsbegrenzung. 37<br />

Seiten plus Anhänge. Braunschweig<br />

BÜRO FÜR UMWELTPLANUNG (2012): BEWERTUNG RADON-POTENTIAL. Neubaugebiet „Im<br />

<strong>Wiesengraben</strong>“ Ortsgemeinde Nittel. 8 Seiten plus Karte. Mertesdorf<br />

BÜRO FÜR UMWELTPLANUNG (2012): Bodengutachten: Bewertung Bodenschutz/ Abfallwirtschaft<br />

Neubaugebiet „Im <strong>Wiesengraben</strong>“, Ortsgemeinde Nittel“. Mertesdorf<br />

BÜRO LÜBECK (2007): Baugrunduntersuchung, gutachterliche Stellungnahme zur Bebaubarkeit des<br />

Geländes im geplanten Baugebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“ in Nittel. 11 Seiten plus Anlagen. Trier<br />

GEMEINDE NITTEL (1965): Bebauungsplan Nittel. Teilgebiet „Südlicher Ortsrand“. Maßstab 1:1.000.<br />

Planwerk. Nittel<br />

GEMEINDE NITTEL (1995): Bebauungsplan Nittel. Teilgebiet „Südlicher Ortsrand“. 1. Änderung<br />

Maßstab 1:1.000. Planwerk. Nittel<br />

JUNKER UND KRUSE - STADTFORSCHUNG PLANUNG (2010): VERBANDSGEMEINDE KONZ<br />

Verträglichkeitsuntersuchung i.S. des § 11(3) BauNVO für ein Einzelhandelsvorhaben in der<br />

Ortsgemeinde Nittel. Entwurf. 27 Seiten. Dortmund<br />

KREISVERWALTUNG TRIER-SAARBURG (2008): Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel,<br />

Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“. Beantragung einer landesplanerischen Stellungnahme gemäß § 20<br />

Landesplanungsgesetz. Änderung des Flächennutzungsplanes der Verbandsgemeinde <strong>Konz</strong>. 3<br />

Seiten. Trier<br />

PLANUNGSGEMEINSCHAFT TRIER (1995): Regionaler Raumordnungsplan Region Trier. mit<br />

Teilfortschreibung ´95. 119 Seiten plus Planwerk. Trier<br />

TRAUT, Rudolf (2011): ENTWURF zu Abdriftfragen bei Pflanzenschutzspritzungen im Weinbau.<br />

Empfehlungen zur Planung von Schutzmaßnahmen um das Bebauungsgebiet Teilgebiet<br />

“<strong>Wiesengraben</strong>“ in 54453 Nittel. 19 Seiten. Klüsserath<br />

VERBANDSGEMEINDE KONZ (2003): Gesamtfortschreibung des Flächennutzungsplans der<br />

Verbandsgemeinde <strong>Konz</strong>. Ortsgemeinde Nittel, Ortslage Nittel mit Köllig und Rehlingen, Maßstab 1:<br />

5.000. Planwerk. <strong>Konz</strong><br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 42

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