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Begründung Wiesengraben -Offenlage - Konz

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<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Beachtung eines hohen Maßes an gestalterische Einpassung des Baugebietes in den<br />

Landschaftsraum wird Rechnung getragen.<br />

Die Höhe baulicher Anlagen ist auch im Mischgebiet geregelt, wobei diese auf die<br />

beiden Teilbereiche entsprechend den auf diesen Flächen geplanten Nutzungen<br />

abgestimmt ist. Es sind Höchstmaße formuliert, die einerseits die in dieser Gebietsart<br />

zulässigen Nutzungen ermöglichen, Spielräume lassen und gleichzeitig die Baukörper<br />

auf die notwendige Dimension beschränken. Für den Bereich des geplanten<br />

Seniorenzentrums mit kombiniertem Verbrauchermarkt ist eine maximale Höhe von<br />

12,50 m über dem anstehenden Gelände möglich. Aufgrund dieses verhältnismäßig<br />

geringen Maßes wird sich der dort entstehende Baukörper in seiner Höhe nur<br />

unwesentlich von der Bestandsbebauung an der Uferstraße Richtung Ortsmitte<br />

abheben.<br />

Gegenüber dem Allgemeinen Wohngebiet sind die unteren Messpunkte mit absoluten<br />

Höhenangaben festgesetzt und entsprechen dem bestehenden Geländeverlauf. Dies<br />

trägt sowohl dem vorherrschenden flachen Gelände als auch der flächigen<br />

Ausdehnung des Mischgebiets Rechnung.<br />

6.2.3 Zahl der Vollgeschosse<br />

Für das Allgemeine Wohngebiet ist die Zahl der Vollgeschosse mit maximal zwei<br />

festgesetzt. Eine Überschreitung der Zweigeschossigkeit ist nicht zulässig, auch wenn<br />

es sich um Vollgeschosse im Untergeschoss oder Dachgeschoss handelt. Bei der<br />

Gestaltung des Dachgeschosses ist die Einhaltung der Zweigeschossigkeit zu<br />

beachten.<br />

Hierdurch wird dem Bestreben der Entwicklung eines Einfamilienhausgebietes und<br />

dessen Dimensionierung entsprochen. Gleichzeitig ist entsprechend des Anschlusses<br />

an die Bestandsituation sowie der Lage am Ortsrand die Ausbildung eines neuen<br />

Ortsabschlusses gegeben. Lediglich für den Teilbereich 2 des Allgemeinen<br />

Wohngebiets kann die Ausbildung eines dritten Vollgeschosses zugelassen werden,<br />

jedoch nur wenn es innerhalb geneigter Dachflächen liegt. Diese Ausnahme reagiert<br />

auf die divergenten Absichten für diesen Abschnitt des Wohngebiets, reduziert die<br />

Wirkung eines dreigeschossigen Gebäudes jedoch durch die Beschränkung auf<br />

geneigte Dachflächen. Vollumfänglich innerhalb aufgehender Wände sind auch dort<br />

nur maximal zwei Vollgeschosse zulässig.<br />

Für das Mischgebiet gelten separate Regelungen. Entsprechend einer höheren<br />

Ausnutzung der Flächen ist die Zahl der Vollgeschosse für den Teilbereich 1 (MI-1) mit<br />

bergseitig zwei und talseitig höchstens drei Vollgeschossen festgesetzt. Dies folgt dem<br />

von der Mosel aus ansteigenden Gelände.<br />

6.3 Bauweise (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)<br />

Die Vorgaben zur maximalen Größe und Dimension der baulichen Anlagen durch das<br />

Maß der baulichen Nutzung, der Höhe baulicher Anlagen sowie der Zahl der<br />

Vollgeschosse werden mit der Vorgabe der Bauweise um weitere Parameter zur<br />

Steuerung der Entwicklung der neu entstehenden Bebauung im Plangebiet ergänzt.<br />

Für das Allgemeine Wohngebiet sind lediglich Einzel- und Doppelhäuser zulässig.<br />

Hierbei ist für das WA-1, WA-2 und WA-3 eine abweichende Bauweise festgesetzt.<br />

Dies entspricht dem Bestreben der Schaffung eines locker gestaffelten<br />

Einfamilienhausgebietes am Ortsrand eines Dorfs im ländlichen Raum. Zur Sicherung<br />

dieses städtebaulichen Planungskonzepts ist die Länge der Baukörper im WA-1 und<br />

WA-3 auf maximal 20 m und im WA-2 auf höchstens 30 m reglementiert. Ab einer<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 17

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