Begründung Wiesengraben -Offenlage - Konz
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<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />
außerhalb der hierfür gekennzeichneten Flächen innerhalb des Baulandes zulässig.<br />
Der jeweilige Stellplatznachweis hat auf den privaten Baugrundstücken zu erfolgen.<br />
6.8 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)<br />
Die Verkehrsflächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind als<br />
Straßenverkehrsflächen festgesetzt und dienen der Erschließung der Baugrundstücke<br />
bzw. der Anbindung des Areals an die Bundesstraße 419 und den Ortskern. Im Bereich<br />
der Wiesenstraße sowie der Uferstraße werden bestehende Straßenkörper in den<br />
Geltungsbereich einbezogen und in ihrer gegenwärtigen Nutzung bestätigt. Mittels der<br />
in der Planzeichnung mit den Großbuchstaben von A bis H betitelten Planstraßen<br />
erfolgt die verkehrliche Erschließung des neuen Baugebiets. Sie verfügen über eine<br />
den Ansprüchen von Sammel- und Wohnstraßen genügende Breite von 6,00 m. Auf<br />
circa 1,00 m Breite ist ein straßenbegleitender Gehweg oder Mehrzweckstreifen<br />
(gepflastert) vorgesehen. Der vorhandene und zukünftig am südwestlichen Rand des<br />
Baugebiets gelegene Fahrweg für den landwirtschaftlichen Verkehr bleibt erhalten und<br />
wird als Wirtschaftsweg zur Erschließung der angrenzenden Parzellen rechtssicher<br />
festgesetzt. Hierdurch ist die Erreichbarkeit der angrenzenden Rebflächen auch<br />
zukünftig gewährleistet. Separate Wege, hauptsächlich zur fußläufigen Anbindung der<br />
Stichstraßen mit dem angrenzenden Landschaftraum, werden als solche gesichert. Sie<br />
sind als Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußweg“ festgesetzt.<br />
Die Wendeanlagen an den Enden der Stichstraßen im Wohngebiet dienen den<br />
Ansprüchen großer Fahrzeuge. Als Bemessungsfahrzeug ist ein dreiachsiges<br />
Müllfahrzeug zugrunde gelegt. Als Bewegungsraum wurde eine Tiefe von 17,00 m<br />
berücksichtigt. Diese Ausdehnung entspricht den Anforderungen des für die<br />
Abfallentsorgung zuständigen Zweckverbands A.R.T.<br />
6.9 Flächen für Versorgungsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)<br />
Innerhalb der Fläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind direkt<br />
angrenzend an die Verkehrsfläche Flächen für Versorgungsanlagen vorgesehen. Sie<br />
sind im Bebauungsplan durch ihre Kennzeichnung als Fläche für Versorgungsanlagen<br />
mit der Zweckbestimmung „Trafo“ festgesetzt und gesichert. Sie dienen der<br />
Versorgung des neuen Baugebiets mit Elektrizität.<br />
6.10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)<br />
Die für Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte belegten Flächen sind in der Planzeichnung als<br />
solche gekennzeichnet und zusätzlich mit Buchstaben in rundem Rahmen vermerkt.<br />
Die Geh- und Fahrrechte „a“ und „b“ sind zugunsten der Eigentümer und Pächter der<br />
angrenzenden Weinbergsparzellen einzuräumen und dinglich zu sichern. Die<br />
Erreichbarkeit der Parzellen ist gesichert und die Bewirtschaftung der<br />
landwirtschaftlichen Flächen wird nicht eingeschränkt.<br />
Auf den mit dem im runden Rahmen gesetzten Buchstaben „c“ gekennzeichneten<br />
Flächen ist ein Leitungsrecht zugunsten des Straßenbaulastträgers und der<br />
Verbandsgemeindewerke <strong>Konz</strong> festgesetzt. Das derzeit noch dem Bankett der<br />
Bundesstraße zugeordnete Teilstück wird im Zuge der Realisierung des Baugebiets<br />
privat veräußert. Die Sicherung der bestehenden Leitungen durch die Übernahme des<br />
Leitungsrechts wird weiterhin garantiert. Es muss sichergestellt werden, dass keine<br />
Überbauung der vorhandenen Leitungen der Verbandsgemeindewerke <strong>Konz</strong> erfolgt, da<br />
9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 20