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Begründung Wiesengraben -Offenlage - Konz

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<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

außerhalb der hierfür gekennzeichneten Flächen innerhalb des Baulandes zulässig.<br />

Der jeweilige Stellplatznachweis hat auf den privaten Baugrundstücken zu erfolgen.<br />

6.8 Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)<br />

Die Verkehrsflächen innerhalb des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind als<br />

Straßenverkehrsflächen festgesetzt und dienen der Erschließung der Baugrundstücke<br />

bzw. der Anbindung des Areals an die Bundesstraße 419 und den Ortskern. Im Bereich<br />

der Wiesenstraße sowie der Uferstraße werden bestehende Straßenkörper in den<br />

Geltungsbereich einbezogen und in ihrer gegenwärtigen Nutzung bestätigt. Mittels der<br />

in der Planzeichnung mit den Großbuchstaben von A bis H betitelten Planstraßen<br />

erfolgt die verkehrliche Erschließung des neuen Baugebiets. Sie verfügen über eine<br />

den Ansprüchen von Sammel- und Wohnstraßen genügende Breite von 6,00 m. Auf<br />

circa 1,00 m Breite ist ein straßenbegleitender Gehweg oder Mehrzweckstreifen<br />

(gepflastert) vorgesehen. Der vorhandene und zukünftig am südwestlichen Rand des<br />

Baugebiets gelegene Fahrweg für den landwirtschaftlichen Verkehr bleibt erhalten und<br />

wird als Wirtschaftsweg zur Erschließung der angrenzenden Parzellen rechtssicher<br />

festgesetzt. Hierdurch ist die Erreichbarkeit der angrenzenden Rebflächen auch<br />

zukünftig gewährleistet. Separate Wege, hauptsächlich zur fußläufigen Anbindung der<br />

Stichstraßen mit dem angrenzenden Landschaftraum, werden als solche gesichert. Sie<br />

sind als Verkehrsflächen mit der besonderen Zweckbestimmung „Fußweg“ festgesetzt.<br />

Die Wendeanlagen an den Enden der Stichstraßen im Wohngebiet dienen den<br />

Ansprüchen großer Fahrzeuge. Als Bemessungsfahrzeug ist ein dreiachsiges<br />

Müllfahrzeug zugrunde gelegt. Als Bewegungsraum wurde eine Tiefe von 17,00 m<br />

berücksichtigt. Diese Ausdehnung entspricht den Anforderungen des für die<br />

Abfallentsorgung zuständigen Zweckverbands A.R.T.<br />

6.9 Flächen für Versorgungsanlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 12 BauGB)<br />

Innerhalb der Fläche des Geltungsbereichs des Bebauungsplans sind direkt<br />

angrenzend an die Verkehrsfläche Flächen für Versorgungsanlagen vorgesehen. Sie<br />

sind im Bebauungsplan durch ihre Kennzeichnung als Fläche für Versorgungsanlagen<br />

mit der Zweckbestimmung „Trafo“ festgesetzt und gesichert. Sie dienen der<br />

Versorgung des neuen Baugebiets mit Elektrizität.<br />

6.10 Geh-, Fahr- und Leitungsrechte (§ 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB)<br />

Die für Geh-, Fahr-, und Leitungsrechte belegten Flächen sind in der Planzeichnung als<br />

solche gekennzeichnet und zusätzlich mit Buchstaben in rundem Rahmen vermerkt.<br />

Die Geh- und Fahrrechte „a“ und „b“ sind zugunsten der Eigentümer und Pächter der<br />

angrenzenden Weinbergsparzellen einzuräumen und dinglich zu sichern. Die<br />

Erreichbarkeit der Parzellen ist gesichert und die Bewirtschaftung der<br />

landwirtschaftlichen Flächen wird nicht eingeschränkt.<br />

Auf den mit dem im runden Rahmen gesetzten Buchstaben „c“ gekennzeichneten<br />

Flächen ist ein Leitungsrecht zugunsten des Straßenbaulastträgers und der<br />

Verbandsgemeindewerke <strong>Konz</strong> festgesetzt. Das derzeit noch dem Bankett der<br />

Bundesstraße zugeordnete Teilstück wird im Zuge der Realisierung des Baugebiets<br />

privat veräußert. Die Sicherung der bestehenden Leitungen durch die Übernahme des<br />

Leitungsrechts wird weiterhin garantiert. Es muss sichergestellt werden, dass keine<br />

Überbauung der vorhandenen Leitungen der Verbandsgemeindewerke <strong>Konz</strong> erfolgt, da<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 20

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