Begründung Wiesengraben -Offenlage - Konz
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<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />
dürfen die Flächen von Nebenanlagen dort die festgesetzte Grundflächenzahl<br />
überschreiten. Es wird auf den gesteigerten Bedarf durch die Bewohner reagiert.<br />
Gleiches gilt für das Mischgebiet.<br />
6.2.2 Höhe baulicher Anlagen<br />
Die maximale Höhe baulicher Anlagen innerhalb des Geltungsbereichs des<br />
Bebauungsplans ist in Bezug auf das Allgemeine Wohngebiet durch Festlegung der<br />
Traufhöhen geregelt. Gleichzeitig wird die maximale Höhe der Oberkante des<br />
Erdgeschossfertigfußbodens (EG FFB) über der erschließenden Verkehrsfläche<br />
reglementiert. Gemeinsam mit den in den örtlichen Bauvorschriften festgesetzten<br />
Dachneigungen und den Dachformen ergeben sich die Firsthöhen quasi automatisch.<br />
Die Höhenfestsetzungen sind angepasst an die heterogenen Erschließungssituationen<br />
in Folge der topografischen Ausprägung des Geländes im Plangebiet. Für die entlang<br />
der senkrecht zum Hang verlaufenden Straße Auf dem <strong>Wiesengraben</strong> und der<br />
Planstraße „A“ gelegenen Grundstücke wurden mit den Höhenfestsetzungen unter<br />
dem in eckigen Klammern gesetzten Buchstaben „c“ eigene auf diese topografische<br />
Situation abgestimmte Regelungen getroffen. Ebenso verhält es sich mit den übrigen<br />
Kennbuchstaben, die für die Grundstücke an den höhenparallelen Planstraßen<br />
vorgegeben sind. Die Unterschiede in der maximal zulässigen Höhendifferenz ergibt<br />
sich aus der Position hangauf- bzw. hangabwärts zur erschließenden Verkehrsfläche.<br />
Die in den textlichen Festsetzungen dargestellten Systemschnitte zeigen schematisch<br />
im Einzelnen die vorgegebene Höhenabwicklung. Im Ergebnis wird die Möglichkeit<br />
geschaffen, eine in der Höhenstaffelung an der jeweiligen Erschließungsstraße<br />
orientierte Bebauung zu gewährleisten, die gleichzeitig in der Gesamthöhe und den<br />
sichtbaren Wandflächen eine der Örtlichkeit angepasste Errichtung baulicher Anlagen<br />
erzielt (vgl. schematische Systemschnitte in den textlichen Festsetzungen). Die<br />
Höhenfestsetzungen der mit dem Kennbuchstaben „d“ markierten Grundstücke wurden<br />
analog den Überlegungen zu denen mir Buchstaben „b“ entwickelt und um 1,00 m,<br />
angepasst an die dort bestehende steilere Hanglage, erweitert. Die vorgegebenen<br />
unteren Messpunkte für Bebauung im Allgemeinen Wohngebiet sind entsprechend in<br />
den textlichen Festsetzungen bestimmt. Diese sind auf die, die Erschließung des<br />
jeweiligen Gebäudes darstellende Verkehrsfläche bezogen. Sie sind ebenfalls explizit<br />
auf die topografischen Unterschiede der Grundstücke aufgrund der Lage zur<br />
erschließenden Verkehrsanlage geregelt.<br />
Im Gegensatz zu den Traufhöhen ist die maximal zulässige Wandhöhe innerhalb des<br />
ersten Teilbereichs (WA-1 und WA-3) des Allgemeinen Wohngebiets einheitlich<br />
festgesetzt. Für das WA-2 sollen zur Wahrung einer gebotenen Flexibilität solche<br />
Beschränkungen ausnahmeweise nicht erfolgen.<br />
Stattdessen werden ebenfalls Traufhöhen zur Sicherung der städtebaulichen Ordnung<br />
festgesetzt. Im Unterschied zum WA-1 und WA-3 ist der untere Höhenbezugspunkt für<br />
das WA-2 als absolute Höhe angegeben. Dies berücksichtigt die besondere<br />
Erschließungssituation. Die zulässige Höhendifferenz im Verhältnis zum unteren<br />
Höhenbezugspunkt ist entsprechend den topografischen Gegebenheiten analog den<br />
Höhenfestsetzungen mit dem Kennbuchstaben „d“ der angrenzenden Baugrundstücke<br />
des WA-1 geregelt.<br />
Durch die unterschiedlichen Angaben zu den Höhen wird insgesamt ein einheitliches<br />
Baugebiet angepasst an die Hangsituation entstehen, dessen Orientierung eindeutig<br />
entlang den Erschließungsstraßen ausgebildet ist. Die Angaben sind als Höchstwerte<br />
zu verstehen. Die Dimensionierung der Gebäude nimmt den Bestand in der Ortslage<br />
auf und erzeugt eine homogene Baustruktur. Dies unterstützt das Einfügen des<br />
Baugebiets in den Ort und verhindert eine Wirkung der Neubauten als Fremdkörper im<br />
Siedlungsgefüge. Den regionalplanerischen Anforderungen im Hinblick auf die<br />
9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 16