Begründung Wiesengraben -Offenlage - Konz
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<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />
größeren Länge sind die Baukörper zu unterbrechen und entsprechend seitliche<br />
Grenzabstände einzuhalten. Es soll verhindert werden, dass durch Zusammenlegen<br />
mehrerer Grundstücke für das Baugebiet in ihrer Breite überdimensionierte Baukörper<br />
entstehen können. Die Realisierung von verketteten Doppelhäusern und Hausgruppen<br />
entspricht ausdrücklich nicht der Planungsabsicht.<br />
Für das Mischgebiet ist eine abweichende Bauweise gemäß der Größe des dortigen<br />
Baufelds gewählt. Dies ermöglicht die Ausnutzung des Grundstücks durch ein<br />
einzelnes Bauwerk, zwingt jedoch ebenso zur Einhaltung vorgeschriebener<br />
Abstandsflächen.<br />
6.4 Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)<br />
Die Stellung baulicher Anlagen sind durch verbindliche Festsetzung der Firstrichtungen<br />
für das Allgemeine Wohngebiet WA-1 geregelt. Für die übrigen Gebietsarten ist dies<br />
entbehrlich.<br />
Die Angabe der Hauptfirstrichtung innerhalb der zeichnerischen Festsetzungen regelt<br />
die Ausrichtung der Giebelstellung parallel zu der an die jeweilige bebaubare<br />
Grundstücksfläche angrenzenden und das Gebäude erschließenden Verkehrsanlage.<br />
Geringe Abweichungen (+/- 10° im Winkel) wurden zugelassen. Die Vorgabe der<br />
Stellung der Gebäude dient der städtebaulichen Ordnung der Gebäudeausrichtung<br />
entlang der Straßen und Wege. Gleichzeitig werden bestehende Strukturen der<br />
Bestandsbebauung wie bspw. entlang der Schulstraße aufgenommen, fortgeführt und<br />
der Übergang in die bestehende Ortslage hergestellt. Untergeordnete Dachflächen wie<br />
Gauben oder Zwerchhäuser sowie die Dächer von Nebenanlagen sind von diesen<br />
Regelungen ausgenommen, da von diesen keine entscheidenden Impulse für die<br />
Wirkung der Gebäude ausgehen.<br />
Neben der Gewährleistung der Einheitlichkeit des Baugebiets im Hinblick auf die<br />
Dachlandschaft stehen die Festsetzungen einer Nutzung der Flächen für Anlagen zur<br />
Nutzung von Sonnenenergie nicht entgegen. Laut der textlichen Festsetzungen kann<br />
ein Abweichen von den vorgegebenen Firstrichtungen gewährt werden, wenn dies zur<br />
Verwirklichung einer verbindlich erfolgenden solarenergetischen Nutzung notwendig<br />
ist. Bestrebungen nach einer Energiewende werden unterstützt. Dem regionalen<br />
Energiekonzept wird entsprochen.<br />
6.5 Höchstzulässige Zahl an Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)<br />
Die höchstzulässige Zahl an Dauerwohnungen ist für das Allgemeine Wohngebiet pro<br />
Einzelhauses bzw. Doppelhaushälfte auf zwei begrenzt. Diese Regelung schafft<br />
Sicherheit betreffend der maximalen Zahl an Haushalten innerhalb des Baugebiets.<br />
Hieraus können Rückschlüsse auf die durchschnittliche Anzahl an dauerhaften<br />
Bewohnern getroffen werden. Im Ergebnis gibt dies Planungssicherheit gegenüber den<br />
Auswirkungen der <strong>Konz</strong>eption beispielsweise über die zu erwartende Entwicklung des<br />
motorisierten Verkehrs. Die Zahl von zwei Dauerwohnungen pro Einzelhaus eröffnet in<br />
geringem Maß die Möglichkeit zur Etablierung einer Einliegerwohnung im ansonsten<br />
für Einfamilienhäuser genutzten Gebiet. Mehrfamilienhäuser sollen hingegen nicht<br />
entstehen können.<br />
Gemeinsam mit der Reglementierung der Bettenzahl der ausnahmsweise zulässigen<br />
Betriebe des Beherbergungsgewerbes wird einerseits dem Anspruch Nittels als<br />
touristischer Ort und der hohen Zahl an Übernachtungsgästen Rechnung getragen<br />
andererseits die Zahl an Bewohnern und Gästen auf ein für das Baugebiet<br />
verträgliches Maß begrenzt.<br />
9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 18