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Begründung Wiesengraben -Offenlage - Konz

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<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

größeren Länge sind die Baukörper zu unterbrechen und entsprechend seitliche<br />

Grenzabstände einzuhalten. Es soll verhindert werden, dass durch Zusammenlegen<br />

mehrerer Grundstücke für das Baugebiet in ihrer Breite überdimensionierte Baukörper<br />

entstehen können. Die Realisierung von verketteten Doppelhäusern und Hausgruppen<br />

entspricht ausdrücklich nicht der Planungsabsicht.<br />

Für das Mischgebiet ist eine abweichende Bauweise gemäß der Größe des dortigen<br />

Baufelds gewählt. Dies ermöglicht die Ausnutzung des Grundstücks durch ein<br />

einzelnes Bauwerk, zwingt jedoch ebenso zur Einhaltung vorgeschriebener<br />

Abstandsflächen.<br />

6.4 Stellung der baulichen Anlagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)<br />

Die Stellung baulicher Anlagen sind durch verbindliche Festsetzung der Firstrichtungen<br />

für das Allgemeine Wohngebiet WA-1 geregelt. Für die übrigen Gebietsarten ist dies<br />

entbehrlich.<br />

Die Angabe der Hauptfirstrichtung innerhalb der zeichnerischen Festsetzungen regelt<br />

die Ausrichtung der Giebelstellung parallel zu der an die jeweilige bebaubare<br />

Grundstücksfläche angrenzenden und das Gebäude erschließenden Verkehrsanlage.<br />

Geringe Abweichungen (+/- 10° im Winkel) wurden zugelassen. Die Vorgabe der<br />

Stellung der Gebäude dient der städtebaulichen Ordnung der Gebäudeausrichtung<br />

entlang der Straßen und Wege. Gleichzeitig werden bestehende Strukturen der<br />

Bestandsbebauung wie bspw. entlang der Schulstraße aufgenommen, fortgeführt und<br />

der Übergang in die bestehende Ortslage hergestellt. Untergeordnete Dachflächen wie<br />

Gauben oder Zwerchhäuser sowie die Dächer von Nebenanlagen sind von diesen<br />

Regelungen ausgenommen, da von diesen keine entscheidenden Impulse für die<br />

Wirkung der Gebäude ausgehen.<br />

Neben der Gewährleistung der Einheitlichkeit des Baugebiets im Hinblick auf die<br />

Dachlandschaft stehen die Festsetzungen einer Nutzung der Flächen für Anlagen zur<br />

Nutzung von Sonnenenergie nicht entgegen. Laut der textlichen Festsetzungen kann<br />

ein Abweichen von den vorgegebenen Firstrichtungen gewährt werden, wenn dies zur<br />

Verwirklichung einer verbindlich erfolgenden solarenergetischen Nutzung notwendig<br />

ist. Bestrebungen nach einer Energiewende werden unterstützt. Dem regionalen<br />

Energiekonzept wird entsprochen.<br />

6.5 Höchstzulässige Zahl an Wohnungen (§ 9 Abs. 1 Nr. 6 BauGB)<br />

Die höchstzulässige Zahl an Dauerwohnungen ist für das Allgemeine Wohngebiet pro<br />

Einzelhauses bzw. Doppelhaushälfte auf zwei begrenzt. Diese Regelung schafft<br />

Sicherheit betreffend der maximalen Zahl an Haushalten innerhalb des Baugebiets.<br />

Hieraus können Rückschlüsse auf die durchschnittliche Anzahl an dauerhaften<br />

Bewohnern getroffen werden. Im Ergebnis gibt dies Planungssicherheit gegenüber den<br />

Auswirkungen der <strong>Konz</strong>eption beispielsweise über die zu erwartende Entwicklung des<br />

motorisierten Verkehrs. Die Zahl von zwei Dauerwohnungen pro Einzelhaus eröffnet in<br />

geringem Maß die Möglichkeit zur Etablierung einer Einliegerwohnung im ansonsten<br />

für Einfamilienhäuser genutzten Gebiet. Mehrfamilienhäuser sollen hingegen nicht<br />

entstehen können.<br />

Gemeinsam mit der Reglementierung der Bettenzahl der ausnahmsweise zulässigen<br />

Betriebe des Beherbergungsgewerbes wird einerseits dem Anspruch Nittels als<br />

touristischer Ort und der hohen Zahl an Übernachtungsgästen Rechnung getragen<br />

andererseits die Zahl an Bewohnern und Gästen auf ein für das Baugebiet<br />

verträgliches Maß begrenzt.<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 18

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