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Begründung Wiesengraben -Offenlage - Konz

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<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Dies kann beispielsweise durch einen auskragenden Randbereich („Bauch“) auf der<br />

der abzweigenden vorfahrtsberechtigten Planstraße B gegenüberliegenden<br />

Straßenseite der Straße Auf dem <strong>Wiesengraben</strong> mittels Abkröpfung wirkungsvoll<br />

erreicht werden. Gleiches soll für die Planstraße F in Form einer vorfahrtsberechtigten<br />

Einmündung in das Baugebiet aus Fahrtrichtung Saarburg vorgenommen werden. Da<br />

es sich hierbei jedoch nicht um eine bauplanungsrechtliche Festsetzung handelt, kann<br />

sie nicht über den Bebauungsplan geregelt werden. Die Planzeichnung zeigt informell<br />

die baulichen Maßnahmen gestalterisch auf.<br />

Am südlichen Rand des Baugebiets wird der dort derzeit nur als Anwandweg<br />

vorhandene Weg für eine künftige Widmung als Wirtschaftsweg festgesetzt. Eine<br />

Hälfte der Wegebreite liegt im Plangebiet, die andere Hälfte außerhalb. Die<br />

Wegeflächen außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes werden im<br />

Flurbereinigungsverfahren gebildet, welches eingeleitet ist. Die Flächen innerhalb des<br />

Bebauungsplangebietes werden über den Bodenordnungsvertrag gebildet und auf die<br />

Gemeinde zur Widmung übertragen.<br />

5.4 Ver- und Entsorgung<br />

Trinkwasserversorgung<br />

Die Trinkwasser- und Löschwasserversorgung kann aus dem bestehenden System<br />

durch drei neue Anbindungen ausgehend vom bestehenden Netz in der Ortslage durch<br />

Verlängerung sichergestellt werden. Hierfür wird es erforderlich, das vorhandene<br />

Leitungsnetz in der dem Baugebiet vorgelagerten Ortsbebauung teilweise höher zu<br />

dimensionieren und zu erneuern.<br />

Oberflächenentwässerung<br />

Das auf den Baugrundstücken im Allgemeinen Wohngebiet anfallende, nicht schädlich<br />

verunreinigte Niederschlagswasser wird dem innerhalb des Straßenkörpers geplanten<br />

Regenwasserkanal zugeführt. Dieser sammelt das Wasser in einer zentralen<br />

Rückhalteanlage. Diese wird in der unterhalb des Wohngebiets gelegenen öffentlichen<br />

Grünfläche in Form einer rd. 2.500 m³ fassenden Mulde hergestellt. Sie ist mit einem<br />

auf max. 60 l/s gedrosselten Grundablass zu versehen über welchen die kontrollierte<br />

und gedrosselte Ableitung mittels eines Regenwasserkanals in der Wiesenstraße an<br />

die Mosel erfolgt. Die Mulde wird oberhalb der Einstauhöhe begrünt. Die notwendigen<br />

Vorgaben an die privaten Entwässerungsanlagen sind in den textlichen Festsetzungen<br />

geregelt. Die direkt von der Straße Auf dem <strong>Wiesengraben</strong> erschlossenen<br />

Grundstücke sind verpflichtet ihr anfallendes, unbelastetes Oberflächenwasser auf den<br />

Grundstücken selbst mit Hilfe von Zisternen zurückzuhalten und über einen<br />

gedrosselten Ablass an den im Straßenkörper vorhandenen Regenwasserkanal<br />

abzugeben. Die Brauchwassernutzung durch vorgeschaltete Speicher (z. B. Zisterne)<br />

wird ergänzend empfohlen und sind generell zulässig.<br />

Innerhalb der Flächen des Mischgebiets (MI-1) anfallendes Niederschlagswasser muss<br />

auf dem jeweiligen Baugrundstück zurückgehalten werden. Je m² berechneter<br />

vollversiegelter Fläche sind 50 l Retentionsvolumen nachzuweisen. Hierzu dienen bis<br />

zu 30 cm tiefe, dauerhaft begrünte Rasenmulden, Mulden-Rigolen-Systeme, Rigolen<br />

oder Rückstaukanäle mit eingebautem kontinuierlichem Drosselabfluss. Der<br />

Drosselabfluss der Rückhaltung darf je angeschlossener 10 m² vollversiegelter Fläche<br />

maximal 0,1 l/min betragen. Von dort erfolgt eine Weitergabe an den bestehenden<br />

Regenwasserkanal. Der Teilbereich 2 des Mischgebiets (MI-2) schließt mit seiner<br />

Entwässerung direkt an den bestehenden öffentlichen Regenwasserkanal in der<br />

Wiesenstraße.<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 12

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