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Begründung Wiesengraben -Offenlage - Konz

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<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Flächennutzungsplan kann indes nicht abgewartet werden. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB<br />

kann der Bebauungsplan aber vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht<br />

werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der<br />

Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />

entwickelt sein wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Bebauungsplan bedarf der<br />

Genehmigung gem. § 10 (2) BauGB.<br />

„Der Entwurf des Wohnbauflächenkonzepts der Verbandsgemeinde <strong>Konz</strong> ist als<br />

Grundlage für die hier notwendige Änderung des Flächennutzungsplans unter<br />

Berücksichtigung der anzunehmenden Bevölkerungsentwicklung auszuarbeiten und in<br />

die <strong>Begründung</strong> aufzunehmen“. 4 Auf Basis des hier vorliegenden Bebauungsplans ist<br />

die Diskussion zum örtlichen Wohnbauflächenpotenzial und zum Bedarf in Kapitel 9.10<br />

dargelegt. Die ökologischen, naherholungsbezogenen und landwirtschaftlichen<br />

Funktionen des angrenzenden Raums werden bei der städtebaulichen Planung<br />

berücksichtigt.<br />

4.4 Bebauungspläne<br />

Für die sich nördlich an das Plangebiet anschließende Ortslage besteht der<br />

rechtsgültige Bebauungsplan Nittel, Teilgebiet „Südlicher Ortsrand“ in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 09.04.1992. Dieser bildet eine Überlappung der<br />

Geltungsbereiche für die Straße Auf dem <strong>Wiesengraben</strong>. Im Überlagerungsbereich der<br />

beiden Bebauungspläne treten die Festsetzungen dieses neuen hier vorliegend in<br />

Rede stehenden Bebauungsplanes an die Stelle der bisherigen Festsetzungen des<br />

nördlich angrenzenden Bebauungsplanes.<br />

Die zum Bebauungsplan „Südlicher Ortsrand“ erfolgte 1. Änderung bezieht sich nicht<br />

auf die Überlappung.<br />

4.5 Fachplanungen<br />

Projekte und Planungsabsichten Dritter, die direkt oder indirekt das geplante Baugebiet<br />

berühren, sind nicht bekannt.<br />

4.6 Schutzgebiete/-objekte<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb eines<br />

Landschaftsschutzgebiets.<br />

FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete werden durch die Planung nicht tangiert.<br />

4 Kreisverwaltung Trier-Saarburg; Landesplanerische Stellungnahme; 13. Mai 2008<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 8

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