Begründung Wiesengraben -Offenlage - Konz
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<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />
Flächennutzungsplan kann indes nicht abgewartet werden. Gemäß § 8 Abs. 3 BauGB<br />
kann der Bebauungsplan aber vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht<br />
werden, wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der<br />
Bebauungsplan aus den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplanes<br />
entwickelt sein wird. Dies ist vorliegend der Fall. Der Bebauungsplan bedarf der<br />
Genehmigung gem. § 10 (2) BauGB.<br />
„Der Entwurf des Wohnbauflächenkonzepts der Verbandsgemeinde <strong>Konz</strong> ist als<br />
Grundlage für die hier notwendige Änderung des Flächennutzungsplans unter<br />
Berücksichtigung der anzunehmenden Bevölkerungsentwicklung auszuarbeiten und in<br />
die <strong>Begründung</strong> aufzunehmen“. 4 Auf Basis des hier vorliegenden Bebauungsplans ist<br />
die Diskussion zum örtlichen Wohnbauflächenpotenzial und zum Bedarf in Kapitel 9.10<br />
dargelegt. Die ökologischen, naherholungsbezogenen und landwirtschaftlichen<br />
Funktionen des angrenzenden Raums werden bei der städtebaulichen Planung<br />
berücksichtigt.<br />
4.4 Bebauungspläne<br />
Für die sich nördlich an das Plangebiet anschließende Ortslage besteht der<br />
rechtsgültige Bebauungsplan Nittel, Teilgebiet „Südlicher Ortsrand“ in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 09.04.1992. Dieser bildet eine Überlappung der<br />
Geltungsbereiche für die Straße Auf dem <strong>Wiesengraben</strong>. Im Überlagerungsbereich der<br />
beiden Bebauungspläne treten die Festsetzungen dieses neuen hier vorliegend in<br />
Rede stehenden Bebauungsplanes an die Stelle der bisherigen Festsetzungen des<br />
nördlich angrenzenden Bebauungsplanes.<br />
Die zum Bebauungsplan „Südlicher Ortsrand“ erfolgte 1. Änderung bezieht sich nicht<br />
auf die Überlappung.<br />
4.5 Fachplanungen<br />
Projekte und Planungsabsichten Dritter, die direkt oder indirekt das geplante Baugebiet<br />
berühren, sind nicht bekannt.<br />
4.6 Schutzgebiete/-objekte<br />
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes liegt innerhalb eines<br />
Landschaftsschutzgebiets.<br />
FFH-Gebiete und Vogelschutzgebiete werden durch die Planung nicht tangiert.<br />
4 Kreisverwaltung Trier-Saarburg; Landesplanerische Stellungnahme; 13. Mai 2008<br />
9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 8