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Begründung Wiesengraben -Offenlage - Konz

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<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes hat insgesamt eine Größe von rd. 11,8 ha.<br />

Er geht nach Süden in zwei Teilflächen über die Grenzziehung des bisherigen<br />

Flächennutzungsplanes hinaus. Dies ist aufgrund der Parzellenstruktur (wie aus<br />

vorstehender Karte ersichtlich) unerlässlich. Die Flurstücke im Planbereich, die bis auf<br />

wenige Ausnahmen weinbaulich genutzt sind, haben - wie bei Weinbauflächen üblich -<br />

eine weitgehend hangparallele Ausrichtung. Da die Flurstücke oftmals recht schmal<br />

aber sehr tief in überwiegend nord-südlicher Ausrichtung zugeschnitten sind, hätte eine<br />

Plangebietsbegrenzung im Bebauungsplan analog zum Flächennutzungsplan (der –<br />

anders als der Bebauungsplan - lediglich Gebietsbezug hat) bei vielen Grundstücken<br />

zu einer willkürlichen Ungleichbehandlung im Verlauf der Parzellentiefe geführt. Der<br />

planerische Regelfall ist aber vielmehr die parzellenscharfe Abgrenzung eines<br />

Bebauungsplangebietes. Somit wurde die Plangebietsgrenze für einzelne Teilflächen<br />

über die Grenzziehung des bisherigen Flächennutzungsplanes südwärts hinaus<br />

ausgedehnt. Ein weiterer Grund für die Vergrößerung des Geltungsbereiches<br />

begründet sich dadurch, dass die zur Ansiedlung von Pflegeheim, Seniorenwohnen<br />

und Einkaufsmarkt benötigten Flächen nicht hätten bereit gestellt und finanziert werden<br />

können, wenn die Grundstücke hierfür aus dem kleineren Umgriff des<br />

Flächennutzungsplangebietes hätten generiert werden müssen. Im Rahmen der<br />

anstehenden Änderung des Flächennutzungsplanes erfolgt in Kürze eine Anpassung<br />

auf Flächennutzungsplanebene.<br />

Der Geltungsbereich umfasst folgende Flurstücke in der Gemarkung Nittel:<br />

Flur 2<br />

73/9 (B419 teilw.)<br />

Flur 7<br />

70/1; 70/2; 70/3; 70/5; 70/11 (jeweils Auf dem <strong>Wiesengraben</strong>)<br />

Flur 8<br />

90 (Wiesenstraße teilw.); 92/3 (Auf dem <strong>Wiesengraben</strong>); 92/5 (Auf dem <strong>Wiesengraben</strong>)<br />

Flur 9<br />

19/3 (teilw.): 79/4 (Wiesenstraße)<br />

Flur 16<br />

1; 2; 3; 4; 5; 6; 7; 8; 19; 20; 21; 22; 23; 24; 25; 26; 27; 28; 30; 32; 33; 34; 37/1; 39; 40;<br />

41; 42; 43; 44; 45; 46/1; 48; 50/1; 51; 53/1; 56/1; 56/2; 57/1; 57/2; 58/3; 59/3; 60; 61;<br />

62; 63; 64; 65; 66; 67; 68; 69; 70; 71; 72; 73; 74; 75; 76, 77; 78; 79; 84; 85; 86; 87; 88;<br />

89; 90; 91; 92; 93; 94; 95; 96; 97; 98; 99; 100; 101; 102; 103; 104; 105; 106/1; 108;<br />

111; 112; 117; 118; 398/6 (B419 teilw.)<br />

Zusätzlich wird auf Kapitel 9.1 mit der Darstellung der externen Ausgleichsflächen<br />

verwiesen, die nicht flurbezogen benannt werden. Dies erfolgt, da sich die Maßnahmen<br />

nicht anhand des Katasters parzellenscharf abgrenzen lassen, sondern aufgrund ihrer<br />

Lage im Gemeindewald auf für die Untere Forstbehörde eindeutige Waldstandorten<br />

verortet sind.<br />

Die Abgrenzung des Plangebiets erfolgt mit geringen Ausnahmen parzellenscharf. Die<br />

Abgrenzung wurde so gewählt, wie es die freiwillige Baulandumlegung gemäß des<br />

Bodenordnungsvertrages ermöglicht. In der Folge entsteht ein gegliederter neuer<br />

Ortsrand mit einem Wechsel aus Baulandflächen und weinbaulich genutzten<br />

Bereichen. Das <strong>Konz</strong>ept wurde aber so angelegt, dass durch eigenständige weitere<br />

Bebauungsplanverfahren - sobald die bodenrechtlichen Voraussetzungen hierzu<br />

vorliegen - die Erschließung auf diese Flächen bedarfsgerecht durch Verlängerung der<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 4

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