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Begründung Wiesengraben -Offenlage - Konz

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<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />

Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />

von Boden, Natur und Landschaft werden wie folgt zugeordnet:<br />

• Zu 76,53 % (entsprechend einer Neuversiegelung von ca. 30.183 m² + 4.732 m² =<br />

34.915 m²) den privaten Bauflächen,<br />

• Zu 23,47 % (entsprechend einer Neuversiegelung von ca. 10.709 m² für neu zu<br />

errichtende Straßenerschließungsflächen) den öffentlichen Verkehrsflächen.<br />

Dabei blieb die Bestandsbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />

„<strong>Wiesengraben</strong>“ als nicht zu den Eingriffsgrundstücken gehörend unberücksichtigt.<br />

Die <strong>Begründung</strong> für die in die textlichen Festsetzungen aufgenommenen<br />

umweltbezogenen Vorschriften sind im Umweltbericht zu dieser <strong>Begründung</strong> (Teil 2 der<br />

<strong>Begründung</strong>) spezifiziert worden und können diesem entnommen werden.<br />

6.13 Gewässer und Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von<br />

Niederschlagswasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)<br />

Zur Rückhaltung des innerhalb des Baugebiets gesammelten Niederschlagswassers<br />

sind explizit Retentionsflächen auf der Planurkunde dargestellt.<br />

Wie bereits unter Punkt 6.11 erläutert ist befinden sich diese in öffentlichen<br />

Grünflächen. Hierzu wird auf das Entwässerungskonzept zur Planung und die<br />

Ausführungen unter Punkt 5.4 „Ver- und Entsorgung“ verwiesen.<br />

6.14 Niederschlagswasserbewirtschaftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 und 16 BauGB)<br />

Generell ist darauf zu achten, dass ein möglichst geringer Flächenanteil der<br />

Grundstücke befestigt und versiegelt wird. Für Zufahrten und Stellplätze der<br />

Grundstücke sowie Fußwege und Parkplätze im öffentlichen Raum sind<br />

wasserdurchlässige Flächenbefestigungen vorgeschrieben. Gleichzeitig muss der<br />

Untergrund eine ausreichende Durchlässigkeit aufweisen. Hierdurch soll die Funktion<br />

des Bodens sowohl für naturschutzfachliche Aspekte als auch für die<br />

Niederschlagswasserbewirtschaftung weitgehend offen und entsprechend seiner<br />

natürlichen Ausprägung versickerungsfähig gehalten werden. Im Ergebnis kann<br />

anfallendes Niederschlagswasser direkt vor Ort versickern und die zentrale<br />

Retentionsanlage entlasten. Dennoch wird allein durch Errichtung der Baukörper und<br />

der Verkehrsflächen ein Teil des Plangebiets langfristig versiegelt.<br />

Die nördlichen Grundstücke des WA-1, anliegend an die Straße Auf dem<br />

<strong>Wiesengraben</strong>, sowie die Grundstücke im WA-3 werden an den bestehenden<br />

öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossen. Sie sind verpflichtet ihr anfallendes,<br />

unbelastetes Oberflächenwasser auf den Grundstücken selbst mit Hilfe von Zisternen<br />

zurückzuhalten und über einen gedrosselten Ablass an den im Straßenkörper<br />

vorhandenen Regenwasserkanal abzugeben. Das auf den übrigen Grundstücken<br />

innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets (WA-1 und WA-2) anfallende unverschmutzte<br />

Oberflächenwasser ist zu sammeln. Es ist an den im Straßenraum vorgehaltenen<br />

Regenwasserkanal abzugeben und wird der festgesetzten zentralen Retentionsanlage<br />

zugeführt. In dieser wird der Niederschlag zurückgehalten und gedrosselt an den<br />

Vorfluter (Mosel) abgegeben.<br />

Die Vorschaltung eines Speichers (z.B. Zisterne) zur Brauchwassernutzung für die<br />

Baugrundstücke ist generell zulässig. Dabei sind die Auflagen des<br />

Bundesgesundheitsamtes, die aktuelle Trinkwasserverordnung sowie des<br />

9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 22

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