Begründung Wiesengraben -Offenlage - Konz
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<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />
Die Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung<br />
von Boden, Natur und Landschaft werden wie folgt zugeordnet:<br />
• Zu 76,53 % (entsprechend einer Neuversiegelung von ca. 30.183 m² + 4.732 m² =<br />
34.915 m²) den privaten Bauflächen,<br />
• Zu 23,47 % (entsprechend einer Neuversiegelung von ca. 10.709 m² für neu zu<br />
errichtende Straßenerschließungsflächen) den öffentlichen Verkehrsflächen.<br />
Dabei blieb die Bestandsbebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes<br />
„<strong>Wiesengraben</strong>“ als nicht zu den Eingriffsgrundstücken gehörend unberücksichtigt.<br />
Die <strong>Begründung</strong> für die in die textlichen Festsetzungen aufgenommenen<br />
umweltbezogenen Vorschriften sind im Umweltbericht zu dieser <strong>Begründung</strong> (Teil 2 der<br />
<strong>Begründung</strong>) spezifiziert worden und können diesem entnommen werden.<br />
6.13 Gewässer und Flächen für die Rückhaltung und Versickerung von<br />
Niederschlagswasser (§ 9 Abs. 1 Nr. 16 BauGB)<br />
Zur Rückhaltung des innerhalb des Baugebiets gesammelten Niederschlagswassers<br />
sind explizit Retentionsflächen auf der Planurkunde dargestellt.<br />
Wie bereits unter Punkt 6.11 erläutert ist befinden sich diese in öffentlichen<br />
Grünflächen. Hierzu wird auf das Entwässerungskonzept zur Planung und die<br />
Ausführungen unter Punkt 5.4 „Ver- und Entsorgung“ verwiesen.<br />
6.14 Niederschlagswasserbewirtschaftung (§ 9 Abs. 1 Nr. 14 und 16 BauGB)<br />
Generell ist darauf zu achten, dass ein möglichst geringer Flächenanteil der<br />
Grundstücke befestigt und versiegelt wird. Für Zufahrten und Stellplätze der<br />
Grundstücke sowie Fußwege und Parkplätze im öffentlichen Raum sind<br />
wasserdurchlässige Flächenbefestigungen vorgeschrieben. Gleichzeitig muss der<br />
Untergrund eine ausreichende Durchlässigkeit aufweisen. Hierdurch soll die Funktion<br />
des Bodens sowohl für naturschutzfachliche Aspekte als auch für die<br />
Niederschlagswasserbewirtschaftung weitgehend offen und entsprechend seiner<br />
natürlichen Ausprägung versickerungsfähig gehalten werden. Im Ergebnis kann<br />
anfallendes Niederschlagswasser direkt vor Ort versickern und die zentrale<br />
Retentionsanlage entlasten. Dennoch wird allein durch Errichtung der Baukörper und<br />
der Verkehrsflächen ein Teil des Plangebiets langfristig versiegelt.<br />
Die nördlichen Grundstücke des WA-1, anliegend an die Straße Auf dem<br />
<strong>Wiesengraben</strong>, sowie die Grundstücke im WA-3 werden an den bestehenden<br />
öffentlichen Regenwasserkanal angeschlossen. Sie sind verpflichtet ihr anfallendes,<br />
unbelastetes Oberflächenwasser auf den Grundstücken selbst mit Hilfe von Zisternen<br />
zurückzuhalten und über einen gedrosselten Ablass an den im Straßenkörper<br />
vorhandenen Regenwasserkanal abzugeben. Das auf den übrigen Grundstücken<br />
innerhalb des Allgemeinen Wohngebiets (WA-1 und WA-2) anfallende unverschmutzte<br />
Oberflächenwasser ist zu sammeln. Es ist an den im Straßenraum vorgehaltenen<br />
Regenwasserkanal abzugeben und wird der festgesetzten zentralen Retentionsanlage<br />
zugeführt. In dieser wird der Niederschlag zurückgehalten und gedrosselt an den<br />
Vorfluter (Mosel) abgegeben.<br />
Die Vorschaltung eines Speichers (z.B. Zisterne) zur Brauchwassernutzung für die<br />
Baugrundstücke ist generell zulässig. Dabei sind die Auflagen des<br />
Bundesgesundheitsamtes, die aktuelle Trinkwasserverordnung sowie des<br />
9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 22