Begründung Wiesengraben -Offenlage - Konz
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<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />
Für die Flächen des Mischgebiet kann schon allein wegen der Erschließungssituation<br />
von diesen Vorgaben abgesehen werden.<br />
6.6 Anschluss der Grundstücke an die Verkehrsflächen (§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)<br />
Die Regelungen dienen der Sicherung der Anbindung der privaten Grundstücksflächen<br />
an öffentliche Verkehrsflächen. Sie regeln die durch die Eigentümer zu tolerierenden<br />
geringfügigen Grenzüberschreitungen, die im Zuge der Herstellung der öffentlichen<br />
Verkehrsanbindung notwendigen Anlagen. Diese beziehen sich bspw. auf Randsteine<br />
sowie Rückenstützen und deren Fundamente die zur Abgrenzung des Straßenraums<br />
notwendig sind. Größtenteils wird es sich um von Boden überdeckte Bauwerke<br />
handeln. Außerdem sind Grenzüberschreitungen für die Errichtung der von<br />
Beleuchtungsmasten bis zu einer Tiefe von einem halben Meter auf die jeweilig<br />
angrenzende Grundstücksfläche zuzulassen. Es ist hinzunehmen, dass zum Zweck<br />
der ordnungsgemäßen und einheitlichen Ausleuchtung des Straßenraums sich<br />
Leuchtenstandorte direkt vor den Grundstücken befinden können.<br />
Zur Anpassung des Geländes an die verkehrliche Infrastruktur sind<br />
Geländemodellierungen in Form von Böschungen notwendig. Diese sind innerhalb der<br />
Grundstückflächen zu dulden. Gleichzeitig sind die zur Herstellung und Instandhaltung<br />
des Straßenkörpers notwendigen Arbeiten zu berücksichtigen.<br />
Die vorgenannten Vorgaben werden lediglich als Hinweis in den Bebauungsplan auf<br />
die Regelungen des Bodenordnungsvertrages aufgenommen. Dieses regelt die<br />
diesbezüglichen zu beachtenden Aspekte verbindlich.<br />
6.7 Stellplätze und Garagen (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB i. V. mit § 12 Abs. 5 BauNVO)<br />
Die textlichen Festsetzungen zum Bebauungsplan „<strong>Wiesengraben</strong>“ sehen für die<br />
Errichtung von Garagen und Carports die Regelung vor, dass die Zufahrtsseite dieser<br />
Anlagen ein Mindestmaß von 5,00 m zur jeweils erschließenden Verkehrsfläche<br />
einzuhalten haben, solange sie nicht im Baukörper des Hauptgebäudes integriert sind,<br />
d. h. sich die Garage direkt im Erdgeschoss des entsprechenden Hauses befindet.<br />
Dies wurde für Eckgrundstücke noch weiter differenziert.<br />
Mit dieser Regelung wird bezweckt, dass Garagen und Carports nicht direkt am Rand<br />
der Verkehrsflächen errichtet werden und so den Vorbereich des Gebäudes<br />
dominieren. Vielmehr sollen sie optisch in ihrer Bedeutung für den Gesamteindruck des<br />
jeweiligen Gebäudes und auch des gesamten Straßenzugs zurücktreten. In der Folge<br />
bleiben Vorgartenbereiche weitgehend als Freiflächen erhalten und tragen zur Wirkung<br />
der Gebäude bei. Da die Grenzen der bebaubaren Flächen 3 m von den<br />
Verkehrsflächen entfernt liegen, wird es bei Einhalten dieses Mindestabstands der<br />
Hauptgebäude zum Straßenrand dazu kommen, dass Garagen und Carports weiter<br />
zurück versetzt stehen, und in der Folge verstärkt nur als Nebenanlage in Erscheinung<br />
treten werden.<br />
Innerhalb des Mischgebiets ist ein Bereich festgelegt, der mit einer Umgrenzung von<br />
Flächen für Nebenanlagen, Stellplätze, Garagen und Gemeinschaftsanlagen<br />
eingefasst ist. Er sichert die an dieser Stelle vorgesehene Entwicklung eines<br />
Stellplatzes der als „Park and Ride-Anlage“ Berufspendlern eine Abstellmöglichkeit<br />
ihrer PKW erlaubt, um am geplanten Bushaltepunkt an der Wiesenstraße auf den<br />
öffentlichen Personennahverkehr umzusteigen. Es soll ein Stellplatz mit circa 22<br />
Einzelstellplätzen entstehen. Stellplätze sind im gesamten Geltungsbereich auch<br />
9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 19