Begründung Wiesengraben -Offenlage - Konz
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<strong>Begründung</strong> zum Bebauungsplan der Ortsgemeinde Nittel, Teilgebiet „<strong>Wiesengraben</strong>“<br />
unterschiedlicher Höhenlage mit gegenläufiger Dachneigung) sollen nur bis zu einem<br />
Versatzmaß von 1,50 m errichtet werden können.<br />
Da Dachformen nicht nur einen entscheidenden Einfluss auf die Wirkung eines<br />
einzelnen Gebäudes sondern im Zusammenhang betrachtet Prägung für ein gesamtes<br />
Baugebiet entfalten, ist beabsichtigt durch die Auswahl an zulässigen Dachformen eine<br />
geschlossen ruhige Dachlandschaft zu erzeugen. Die Festsetzung wird durch die<br />
jeweilig zulässige Dachneigung entsprechend der Dachausprägung ergänzt. Dies<br />
gewährleistet einen im Gebiet einheitlichen Charakter. Nebenanlagen sind in diese<br />
Festsetzung nicht einbezogen, da sie sich aufgrund ihres Maßes den Hauptgebäuden<br />
unterordnen und somit keinen entscheidenden Einfluss auf die Ausprägung und<br />
äußere Erscheinung des Gebiets ausüben.<br />
Weitere Festsetzungen werden für Dachüberstände und -aufbauten formuliert. Sie sind<br />
sowohl in ihrer maximalen Höhe und Breite als auch in ihrem Abstand zueinander<br />
bestimmt.<br />
Sie sind am jeweiligen Gebäude gleichartig in Form, Konstruktion und Ausbildung<br />
auszuführen. Die Reglementierung des Einflusses der Dachaufbauten wird<br />
eingeschränkt und soll ihre Dominanz auf das Erscheinungsbild der Gebäude<br />
begrenzen, so dass diese weniger durch ihre Aufbauten, als vielmehr durch die<br />
Ausprägung der eigentlichen Gebäudeform geprägt sind. Eine Vielzahl<br />
unterschiedlicher Aufbauten soll vermieden werden. Die Einschränkung von<br />
Dachaufbauten erfolgt mit der Absicht diese auf ein verträgliches Maß zu beschränken<br />
um keine die örtlichen Situation dominierende Elemente zu ermöglichen. Individuelle<br />
Gestaltungsmöglichkeiten werden gebilligt und gleichzeitig gestalterische Leitlinien<br />
vorgegeben. Ein breites Gestaltungsspektrum ist weiterhin gegeben.<br />
Die Dacheindeckung wird in dem zulässigen Farbspektrum ebenfalls festgesetzt.<br />
Gemäß dem Wunsch nach einem einheitlichen und harmonischen Gebietscharakter<br />
sind ausschließlich nicht glasierte (engobierte) Dachpfannen, Dachziegel oder Schiefer<br />
in dunkler Färbung zulässig. Dies unterstreicht einerseits die Geschlossenheit des<br />
Baugebiets und lässt dennoch anderseits durch das breit gefächerte Farbspektrum<br />
eine vertretbare Individualität zu. Dacheindeckungen aus Glas können ebenfalls<br />
zugelassen werden. Aus naturschutzfachlichen Gründen werden auch Gründächer<br />
zugelassen. Diese sind jedoch nur mittels extensiver Bepflanzungen möglich.<br />
Gleichzeitig verringern sie die Auswirkungen einer Vollversiegelung. Das Anbringen<br />
von Anlagen zur solarenergetischen Nutzung auf den Dachflächen wird empfohlen und<br />
ist zugelassen.<br />
Um eine einheitliche Gestaltung von Doppelhäusern zu erzeugen, müssen aneinander<br />
gebaute Haushälften sich in Dachform, -eindeckung, -neigung und Traufhöhe<br />
entsprechen.<br />
7.3 Gestaltung der Außenanlagen<br />
Die Festsetzungen zur Gestaltung der Außenanlagen regeln die Möglichkeit von<br />
Geländeveränderungen außerhalb der Baugrenzen, den Einsatz von Mauern auf den<br />
Baugrundstücken und die Höhe und Beschaffenheit von Einfriedungen der<br />
Grundstücksgrenzen. Ziel ist es den Eingriff in das natürliche Gelände zu vermindern<br />
und gleichzeitig einen weitgehend offenen und natürlichen Charakter der<br />
Außenanlagen innerhalb des Wohngebiets zu erzeugen.<br />
9113 – <strong>Begründung</strong> (frühzeitige Beteiligung) Seite 27